Appeal dismissed in tenancy eviction case

PF150022Tribunal Superior9 de abr. de 2015Dismissed

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Resumo Omnilex

The Zurich High Court dismissed the tenant's appeal against an eviction judgment. It held that the lease agreements were valid despite being signed only by the tenants, because the parties had tacitly waived the signature requirement through long performance. The landlord's default notice and termination under Article 257d OR were valid, and the tenant's hardship arguments did not help because lease extension is excluded after a default termination under Article 272a(1)(a) OR. The first-instance eviction order therefore remained in force. The appellant was ordered to pay the appellate fee of CHF 250, and no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 257d OR, Art. 272a Abs. 1 lit. a OR; Ausweisung nach Zahlungsverzugskündigung: Eine vertraglich vorbehaltene Schriftform- bzw. Unterschriftserfordernis kann durch konkludentes Verhalten der Parteien als aufgehoben gelten, wenn die Vertragsleistungen über längere Zeit vorbehaltlos erbracht werden. Ist die Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR ordnungsgemäß erfolgt und bleibt der Mietzins unbezahlt, ist die anschließende Kündigung wirksam; eine allfällige Härte vermag daran nichts zu ändern. Nach einer Zahlungsverzugskündigung ist die Erstreckung des Mietverhältnisses nach Art. 272a Abs. 1 lit. a OR ausgeschlossen; ein nicht aus den Akten ersichtliches Erstreckungsbegehren kann im Ausweisungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. consid. 4).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF150022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. M. Hinden. Urteil vom 9. April 2015 i n Sachen

  1. A._____, 2. ..., Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner,

betreffend Ausweisung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. März 2015 (ER150010)

Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Am 17./21. September 2013 schlossen der Beklagte 1 und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beklagter 1) sowie C._____ (Beklagte 2) als Mieter mit dem Kläger und Beschwerdegegner (im Folgenden: Kläger) als Vermieter zwei Mietverträge, und zwar über eine 3 ½-Zimmer-Wohnung an der D._____strasse 6 sowie über einen Parkplatz an der D.strasse 2 in E.. Sie vereinbarten einen Mietzins von CHF 1'505.00 (Nettomietzins CHF 1'305.00 zuzüglich CHF 200.00 akonto Heiz- und Nebenkosten) für die Wohnung und von CHF 40.00 für den Parkplatz (act. 2/1/1 und 2/1/2). Am 14. November 2014 mahnte der Kläger die Beklagten je separat für die Mietzinsen November 2014 und drohte ihnen für den Fall, dass der ausstehende Betrag nicht innert 30 Tagen bezahlt werde, die aus- serordentliche Kündigung gemäss Art. 257d OR an (act. 2/2/1 und 2/2/2). Am 29. Dezember 2014 sprach der Kläger gegenüber den Beklagten wiederum je separat die ausserordentliche Kündigung der Wohnung sowie des Parkplatzes per 31. Ja- nuar 2015 aus (act. 2/4/1-2/4/4). Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 richtete der Kläger ein Ausweisungsbegehren an das Kollegialgericht des Bezirksgerichts Winterthur (act. 1). Am 6. Februar 2015 setzte das Gericht dem Kläger Frist an, um zu erklären, ob er das Auswei- sungsbegehren bei der Schlichtungsbehörde oder beim Einzelgericht im summa- rischen Verfahren stellen wolle. Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 entschied sich der Kläger für das summarische Verfahren (act. 1a). Am 11. Februar 2015 wurden die Parteien zur Verhandlung vom 3. März 2015 vorgeladen (act. 3). Zur Verhand- lung erschi enen ein Vertreter des Klägers sowie der Beklagte 1, der auch im Na- men der Beklagten 2 auftrat (act. 4). Mit Urteil vom 13. März 2015 verpflichtete das Bezirksgericht Winterthur die Beklagten, die Wohnung und den Parkplatz un- verzügli ch zu räumen und dem Kläger zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 8 = act. 11). Dieser Entscheid wurde dem Beklagten 1 am 19. März 2015 zugestellt (act. 9). Am 23. März 2015

(Datum Poststempel) erhob der Beklagte 1 rechtzeitig Beschwerde (act. 12). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass in den Mietverträgen die Schriftform als Gültigkeitser- fordernis vorbehalten worden sei. Die Mietverträge für die Wohnung und den Parkplatz seien nur von den Beklagten unterschrieben worden. Unbestrittener- massen seien die jeweiligen Vertragspflichten aber vorbehaltlos während langer Zeit erbracht worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Parteien kon- kludent auf das Erfordernis der Unterschriften beider Parteien verzichtet hätten, weshalb die beiden Mietverträge (act. 2/1/1 und 2/1/2) gültig zustande gekommen seien. Gemäss unbestrittener Sachdarstellung des Klägers seien die Beklagten mit den Mietzinsen für den Monat November 2014 im Gesamtbetrag von CHF 1'545.00 in Verzug geraten. Die Kündigungsandrohungen nach Art. 257d OR seien den Be- klagten am 17. November 2014 zugestellt worden. Innert Frist, also bis am 17. Dezember 2014, seien die rückständigen Mietzinse nicht bezahlt worden. Am 29. Dezember 2014 habe der Kläger die Kündigung per 31. Januar 2015 ausgespro- chen. Die eingeschriebenen Briefe seien von den Beklagten am 7. Januar 2015 abgeholt worden. An diesem Tag habe die 30-tägige Kündigungsfrist zu laufen begonnen. Mit der per 31. Januar 2015 ausgesprochenen Kündigung habe der Kläger die Kündigungsfrist nicht eingehalten. In analoger Anwendung von Art. 266a Abs. 2 OR gelte das Mietverhältnis deshalb als per 28. Februar 2015 aufge- löst. Der Beklagte 1 habe geltend gemacht, dass er seit zwei Jahren krank und seit Anfang 2015 arbeitsunfähig sei. Seit September 2014 habe er kein Einkommen mehr. Am 1. Januar 2015 habe er zusammen mit der Beklagten 2 Sozialhilfe be- antragt. Das Sozialamt habe zugesichert, den Mietzins vorerst zu bezahlen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die wegen Zahlungsverzugs ausgespro- chene Kündi gung gülti g und trotz der Probleme der Beklagten nicht missbräuch-

lich sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beklagte 1 anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2015 einen Ratenzahlungsvorschlag gemacht ha- be, der vom Kläger indes abgelehnt worden sei. Der Anspruch des Klägers sei ausgewiesen, weshalb das Begehren gutzuheissen sei. Die vom Beklagten 1 geltend gemachte Krankheit sei kein Grund, den Aus- weisungsbefehl nicht zu vollstrecken. Denn eine Erstreckung des Mietverhältnis- ses sei im Falle der Zahlungsverzugskündigung gesetzlich ausgeschlossen. Ein Erstreckungsbegehren sei zudem von den Beklagten nicht gestellt worden. 3. Argumente des Beklagten 1 Der Beklagte 1 bringt in der Beschwerdeschrift vom 23. März 2015 vor, die Vor- instanz habe zu Unrecht festgehalten, dass kein Erstreckungsbegehren gestellt worden sei. Die Beklagten hätten auf dem Formular beide Optionen angekreuzt, einmal wegen zu kurzer Frist, einmal wegen Vorliegens einer Härte. Der Beklagte 1 sei kaum in der Lage, am Bildschirm einen Brief zu schreiben, da er unter tu- morbedingten Schwindelanfällen leide. Er bitte darum, das angefochtene Urteil zu überprüfen und die durch die Ausweisung entstehende Härte zu berücksichtigen. 4. Würdi gung Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beschwer- deführer hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand (OGer ZH RT120065). Die Begründung der Vorinstanz, wonach der Kläger durch Zahlungsver zugskün- digung das Mietverhältnis per Ende Februar 2015 aufgelöst habe, wird vom Be- klagten 1 nicht gerügt. Soweit er vorbringt, die krankheitsbedingte Härte sei zu be- rücksichtigen, ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Zu Recht wurde im angefochtenen Urteil insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Erstreckung des Mietverhältnisses – selbst wenn sie verlangt worden wäre – nach einer Zahlungsverzugskündigung gemäss Art. 272a Abs. 1 lit. a OR ausge- schlossen ist. Die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die

Beklagten hätten kein Erstreckungsgesuch gestellt, ist deshalb nicht stichhaltig. Hinzu kommt, dass der Beklagte 1 nicht unter Hinweis auf das entsprechende Ak- tenstück aufzeigt, dass er im vorliegenden Ausweisungsverfahren einen entspre- chenden Antrag gestellt hat; ein solcher ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Ob der Beklagte 1 gegebenenfalls in einem separaten Kündigungsschutzverfah- ren einen Antrag um Mieterstreckung gestellt hat, ist für das vorliegenden Verfah- ren nicht relevant. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Prozesskosten Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beklagten 1 aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, dem Beklagten 1 nicht wegen Unterliegens, dem Kläger nicht wegen fehlenden erheb- lichen Aufwandes in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten 1 und Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Beschwerdegeg- ner unter Beilage eines Doppels von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Wi nterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter CHF 10'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

versandt am: 9. April 2015

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the lease contracts were valid despite only the tenants signing them

Decisão extraída

The court accepted the lower court's view that the parties had implicitly waived the requirement of both parties' signatures through long-term performance.

Fundamentação extraída

The contractual duties had been performed without reservation for a long period, which showed a tacit waiver of the signature condition.

Questão jurídica principal

Whether the termination for rent default under Article 257d OR was valid and non-abusive

Decisão extraída

The termination was valid and not abusive.

Fundamentação extraída

The tenants were in arrears for November 2014; the warning under Article 257d OR was served and the rent was not paid within the deadline.

Questão jurídica principal

Whether the tenant's hardship or alleged request for lease extension prevented eviction

Decisão extraída

No. A lease extension is excluded after a termination for default, and no extension request was shown in these eviction proceedings.

Fundamentação extraída

The court held that under Article 272a(1)(a) OR an extension is barred after a default termination; moreover, the file did not show an extension request in this case.

Questão jurídica principal

Whether the first-instance eviction order should be overturned

Decisão extraída

No; the appeal was dismissed and the eviction order remained in force.

Fundamentação extraída

The appellant did not successfully challenge the decisive findings of the lower court.

Questão jurídica principal

Who must bear the appellate costs and whether party compensation is due

Decisão extraída

The appellant bears the second-instance costs; no party compensation is awarded.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome under Article 106(1) ZPO, and neither side is entitled to compensation in view of the circumstances.

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