Late filing in tenancy action; restoration request sent back

PD130004Tribunal Superior7 de mai. de 2013Dismissed

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The tenant appealed a Zurich district court decision refusing to enter into a tenancy action because the claim had been filed one day after the 30-day deadline. The appellate court held that the filing was late under the ZPO and upheld the non-entry decision. It further held that the appellate court was not competent to decide the tenant’s request to restore the missed response deadline, because that issue had to be decided by the first-instance court. The appeal was dismissed insofar as it was admissible; no costs or compensation were charged.

Sumário Omnilex

Art. 209 Abs. 4, 142, 143 Abs. 1 ZPO; restoration of a missed procedural deadline: In tenancy disputes, the 30-day action period is strictly computed from the beginning of the period under Art. 142 ZPO, and a filing is late where the postmark shows dispatch after expiry. If the claimant fails to comply with a court-imposed statement deadline concerning timeliness, the first-instance court may enter no claim. A request for restoration of a missed procedural deadline must be decided by the court before which the omitted act had to be performed; the appellate court lacks competence to decide it in the first instance and must remit the matter for decision. Where the appeal is caused by the lower court’s failure to rule on the restoration request, costs may be waived.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD130004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel und sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 7. Mai 2013 in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend Kündigung usw.

Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Uster vom 10. Januar 2013 (MF120003)

Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer, als Inhaber der nicht im Handelsregister eingetrage- nen Einzelfirma C., reichte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 9. November 2012 (Poststempel) eine Klage mit den folgenden Anträgen ein (act. 2): "1. Es sei die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der "Kündigungen" vom 17. Mai 2012, 13. Juni 2012 unten, sowie vom 26. Juni 2012 fest- zustellen. 2. Eventualiter sei das Mietverhältnis für das Magazin angemessen zu erstrecken. 3. Es seien mir 3 zuviel bezahlte Monatsmieten à CHF 200.– zu- rückzuerstatten. 4. Die Fotos, welche die Vermieterin in meiner Abwesenheit und oh- ne meine Zustimmung vom Inneren des Magazins gemacht hat, seien aus dem Recht zu weisen und aus dem Dossier zu entfer- nen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Zusätzlich zur Eingabe reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz den Be- schluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Uster vom 24. September 2012 in Kopie ein (act. 1). Die Schlichtungsbehörde erteilte darin den Klägerinnen C. und D._____ die Klagebewilligung (act. 1). 1.2. Die Klagebewilligung vom 24. September 2012 (act. 1) wurde A., dem Inhaber der C., gemäss eigenen Angaben sowie gemäss Sendungsverfol- gung der Post am 9. Oktober 2012 zugestellt (act. 2 S. 3 und act. 3/3). 1.3. Dem Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. November 2012 unter anderem eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um zur Frage der rechtzeitigen Einreichung der Klage Stellung zu nehmen, unter der An- drohung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden und auf die Klage

nicht eingetreten werde (act. 4). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2012 zugestellt (act. 5). 1.4. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, weil die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien (act. 10). Die Frist zur Einreichung der Klagebewilligung sei am 8. November 2012 abgelaufen, die Kla- ge aber erst am 9. November 2012 eingereicht worden. Die Vorinstanz liess in der Folge offen, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein Rechtsschutzinteresse habe, die Unwirksamkeit einer nicht an ihn gerichteten Kündigung feststellen zu lassen (act. 10 = act. 17). 1.5. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 10. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2013 zugestellt (act. 11). Die Zustellung erfolgte sieben Tage nach der Avisierung ins Postfach und somit noch rechtzeitig genug, sodass nicht auf eine Zustellfiktion abgestellt werden muss. 1.6. Am 7. Februar 2013 (Briefkasten) ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2013 ein, in welchem er vorbrachte, er sei in den letzten zehn Wochen wegen mehrerer chirurgischer Behandlungen und zwei- er Grippeinfekten gesundheitlich beeinträchtigt gewesen. Ausserdem brachte er vor, er habe die Klage am 8. November 2012 um 22.48 Uhr fristgerecht in den Briefkasten eingeworfen, wofür er eine Zeugin habe (act. 12). Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Verfahren erledigt sei, die Rechtsmit- telfrist aber noch laufe (act. 15). 1.7. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh- rer rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Januar 2013 und stellte die folgenden Anträge (act. 18): "1. Es sei das Vorhandensein der notwendigen Prozessvoraus- setzungen im Verfahren MF120003-I festzustellen und gestützt darauf das Bezirksgericht Uster anzuweisen, auf die Klage vom 8. November 2012 einzutreten.

  1. Eventualiter sei die Frist zur Einreichung des Nachweises der rechtzeitigen Einreichung der Klage vom 8. November 2012 und der übrigen Unterlagen gemäss der Verfügung vom 13. November 2012 der Vorinstanz wiederherzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Der Beschwerdeführer stellte ausserdem folgenden prozessualen Antrag: "Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 1.8. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. März 2013 Frist ange- setzt, um einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 22). Mit Verfügung vom 22. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 24). Der Kos- tenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 25 und act. 26). 1.9. Mit Verfügung vom 17. April 2013 wurde auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten (act. 27). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Klagefrist in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Ge- schäftsräumen beträgt 30 Tage (act. 209 Abs. 4 ZPO). Damit begann die Klage- frist am 10. Oktober 2012 zu laufen und endete am 8. November 2012 (Art. 142 ZPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz trug den Post- stempel vom 9. November 2012 (act. 1) und war somit verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2.2. Genau zur Frage der Rechtzeitigkeit setzte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer Frist zur Stellungnahme an, unter Androhung der Säumnisfolgen. Diese Frist lief am 7. Dezember 2012 ungenutzt ab (vgl. act. 4 und 5), weshalb die Vor- instanz unter Anwendung der Säumnisfolgen einen Nichteintretensentscheid fäll- te.

2.3. Das Nichteintreten durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Antrag Ziff. 1 des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen. 2.4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde Gründe vor, weshalb die Klagefrist doch eingehalten worden sei. Ausserdem äussert er sich dazu, weshalb er die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Klage nicht habe einhalten können (act. 18). Um sich zur Rechtzeitigkeit der Klage überhaupt noch äussern zu können, müsste die Frist für die versäumte Stellungnahme wiederhergestellt werden. In diesem Sinne sind die Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Klage im Beschwerdeverfah- ren unbeachtlich. Der Beschwerdeführer stellte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Februar 2013 ein Wiederherstellungsgesuch für die versäumte Frist zur Stellungnahme (act. 12). Über dieses Wiederherstellungsgesuch hätte die Vor- instanz als Gericht, bei welchem die Prozesshandlung nachzuholen gewesen wä- re, zu befinden gehabt. Dass sie dies nicht tat, rügte der Beschwerdeführer nicht. Die Zuständigkeit ist aber von Amtes wegen zu beachten. Da die Beschwerdeinstanz für die Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs nicht zuständig ist, ist auf dieses (Antrag Ziff. 2 des Beschwerdeführers) nicht einzutre- ten. Die Vorinstanz ist aber anzuweisen, über das bei ihr gestellte Wiederherstel- lungsgesuch zu befinden (vgl. dabei die Erwägung 7 im Beschluss des Oberge- richts Zürich NG110010 vom 7. Oktober 2011 auf www.gerichte-zh.ch). 3. Da der Beschwerdeführer sich nur deshalb an die Beschwerdeinstanz wandte, weil ihn die Vorinstanz auf die noch laufende Rechtsmittelfrist hinwies und das Wiederherstellungsgesuch nicht behandelte, verursachte sie das vorliegende Be- schwerdeverfahren. Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, über das bei ihr gestellte Wiederherstel- lungsgesuch des Beschwerdeführers zu befinden. 3. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 18, sowie – unter Rücksendung der vor- instanzlichen Akten und unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 2 – an das Be- zirksgericht Uster (Mietgericht Einzelgericht), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'340.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas

versandt am:

Palavras-chave

tenancydeadlinenon-entryrestoration of deadlineappealprocedural prerequisitescosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the first-instance court rightly entered no claim because the tenancy action was filed out of time.

Decisão extraída

Yes. In tenancy disputes the 30-day filing period ended on 2012-11-08, while the claim was posted only on 2012-11-09.

Fundamentação extraída

The statutory period started on 2012-10-10 after service of the conciliation permit. The filing date shown by the postmark was decisive, and the claimant did not comply with the deadline.

Questão jurídica principal

Whether the appellate court could decide the request to restore the missed deadline for the first-instance response filing.

Decisão extraída

No. The appellate court lacked competence to decide the restoration request itself and had to send the matter back to the first-instance court.

Fundamentação extraída

Restoration must be decided by the court before which the omitted procedural act had to be performed; that authority had not ruled on the request.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the appeal proceedings.

Decisão extraída

No court costs were imposed and no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

The appellant was driven to appeal because the first-instance court did not decide the restoration request and had indicated the still-running appeal period; this justified waiving costs.

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