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PC120044 ΓÇó Appeal against child representative’s appointment dismissed
PC120044Tribunal Superior20 de dez. de 2012Dismissed
In a divorce proceeding, the father appealed a district court order refusing to replace the child’s legal representative and to strike the representative’s comments on child maintenance. The appellate court held that the appeal did not engage with the lower court’s decisive reasoning and therefore failed the required level of substantiation. It further noted that even an irrelevant submission by the child representative would only be disregarded by the court, not justify removal of the representative. The respondent’s request for appellate legal aid was denied, and the father was ordered to pay CHF 1,500 in costs; no party compensation was awarded.
Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO; specific grievances in appeal proceedings and consequences of an insufficiently reasoned complaint: The appellant must concretely challenge the decisive reasoning of the first-instance decision; merely repeating earlier factual allegations or abstract legal considerations does not satisfy the duty to substantiate. If no or inadequate grievances are raised, the appeal is dismissed without a new time limit for supplementation. Submissions of a child representative outside the assigned competence are not to be replaced by removal of the representative as such; the court may simply disregard the irrelevant submission. Art. 106 Abs. 1 ZPO governs the allocation of appellate costs according to outcome.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120044-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 20. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Beistand Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Ehescheidung auf Klage (Kindervertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. August 2012 (FE110195)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren, anlässlich des- sen der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) am 4. November 2011 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen stellen liess, mit welchem er eine Abänderung des Eheschutzentscheides vom 13. Juli 2009 beantragte. Da unter Anderem auch die Zuteilung der Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____ im Streit steht, bestellte die Vorinstanz für das Kind am 1. März 2012 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ einen Prozessbeistand. Im weiteren Verlauf des Verfahrens, welcher im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegeben ist (vgl. Urk. 2 S. 2 f.), beantragte der Beklagte die Einsetzung einer neuen Kindes- vertretung sowie, dass die Stellungnahme des Kindesvertreters zu den Kinderun- terhaltsbeiträgen aus dem Recht gewiesen werde (Urk. 5/85 S. 2). Mit Verfügung vom 20. August 2012 wies die Vorinstanz diese Anträge ab (Urk. 2). 1.2. Hiergegen erhob der Beklagte am 10. September 2012 fristgerecht Be- schwerde und stellt die nachfolgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf (Geschäfts-Nr. FE110195- D/Z12/B-4/ma) vom 20. August 2012 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdegegner 2 seines Amtes zu entheben und ein neuer Kindesvertreter oder eine neue Kindesvertreterin einzusetzen. 3. Die Stellungnahme des Kindesvertreters zu den Kinderunterhaltsbeiträ- gen sei aus dem Recht zu weisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 1.3. Nachdem der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) mit Verfü- gung vom 9. November 2012 (Urk. 10) Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt worden ist, teilt diese mit Eingabe vom 13. November 2012 mit, auf eine Be- schwerdeantwort zu verzichten und sich somit materiell nicht zur Beschwerde äussern zu wollen (Urk. 11 S. 1). Zudem stellt sie folgenden prozessualen Antrag (Urk. 11 S. 1): " Es sei der Klägerin und Beschwerdegegnerin für das obergerichtliche Ver- fahren ab 24. September 2012 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und es sei ihr in der Person von RA Dr. iur. Y1._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." 1.4. Der Prozessbeistand des Kindes C., welches im vorliegenden Verfah- ren Prozessbeteiligter ist, Rechtsanwalt lic. iur. Z., beantragte innert der ihm ebenfalls mit Verfügung vom 9. November 2012 (Urk. 10) angesetzten Frist zur Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen er- hoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beklagte unterlässt es, sich mit dem vorinstanzli- chen Entscheid auseinanderzusetzen. Er beschränkt sich vielmehr darauf, einzel- ne, bereits vor Vorinstanz aufgezeigte Sachverhaltsabschnitte wiederzugeben und rechtliche Überlegungen zu den Aufgaben eines Kindesvertreters anzustel- len. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachver- halt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll, wird nicht dargetan. Insbeson- dere setzt sich der Beklagte nicht mit der Kernaussage des angefochtenen Ent- scheides auseinander, dass die Äusserungen des Kinderanwaltes zu den Unter- haltsbeiträgen nicht schadeten, weil die Konsequenzen der nicht in seinem Kom- petenzbereich liegenden Äusserungen zu den Kinderunterhaltsbeiträgen lediglich darin bestünden, dass das Gericht die Eingabe nicht berücksichtige (Urk. 2 S. 5 zweite Hälfte). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Dem Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren kann mangels relevanten Auf- wands nicht entsprochen werden. Die Bestellung des Kindesvertreters gehört -
wie auch die Besprechung derselben mit der Klientschaft und die Erwägung allfäl- liger prozessualer Schritte dagegen - in das vorinstanzliche Verfahren. Zur Be- schwerde selbst hat sich die Klägerin nicht geäussert. Da in der Verfügung vom 9. November 2012 (Urk. 10), mit welcher der Klägerin Frist zur Beschwerdeant- wort angesetzt wurde, bereits angedroht wurde, das Verfahren würde beim Un- terbleiben einer Antwort ohne eine solche weitergeführt, wäre es nicht nötig ge- wesen, die Kammer eigens in einer speziellen Eingabe darauf hinzuweisen, dass auf Antwort verzichtet werde. Die zwei Verfügungen vom 20. September 2012 (Urk. 6) und vom 12. Oktober 2012 (Urk. 8), welche den Parteien von der Kammer vor der vorstehend erwähnten Verfügung vom 9. November 2012 (Urk. 10) zuge- stellt wurden, betrafen lediglich die Leistung eines Vorschusses für die Gerichts- kosten durch den Beklagten, wurden der Klägerin somit lediglich zur Kenntnis ge- bracht. Überdies scheint die Klägerin zu übersehen, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur dann gewährt werden könnte, wenn die Gegenpartei nicht zu einem Prozesskostenvorschuss verpflichtet werden kann. Die Klägerin unterliess es jedoch, einen entsprechenden Antrag zu stellen. 4.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 1'500.– festzule- gen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. August 2012 wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
Zürich, 20. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
versandt am: ss