Appeal dismissed as late extension request was rejected

PC120037Tribunal Superior20 de ago. de 2012Dismissed

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Resumo

The Zurich High Court treated the defendant's timely filed 'objection' as an appeal and reviewed the first-instance refusal to extend the deadline for proposing evidence in a divorce case. It held that the renewed extension request was filed one day late, and no timely, substantiated request for restoration of the deadline was on file. The appeal was therefore manifestly unfounded and dismissed. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 300, and no party compensation was awarded to the respondent because she did not participate in the appeal proceedings.

Regest

Art. 405 Abs. 1 ZPO; Übergangsrecht und Rechtsmittelbehandlung bei noch nach altem kantonalem Prozessrecht geführtem erstinstanzlichem Verfahren. Ein als „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel ist nach Praxis als Beschwerde entgegenzunehmen, wenn das Rechtsmittelverfahren bereits der ZPO untersteht. Wird ein Gesuch um Fristerstreckung nach Ablauf der bereits erstreckten Frist eingereicht und fehlt ein rechtzeitig gestelltes, hinreichend substantiiertes Wiederherstellungsgesuch, so ist die Abweisung des Gesuchs bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Eine offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen; die Kosten folgen dem Unterliegerprinzip, eine Parteientschädigung setzt eine Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren voraus (vgl. Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3, Art. 105 Abs. 2 ZPO).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC120037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 20. August 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Ehescheidung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Juli 2012; Proz. FE100269

Erwägungen: Nach Einsicht in den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2012 fristgerecht erhobenen "Einspruch" (act. 2), der praxisgemäss als Beschwerde entgegen zu nehmen ist (OGer ZH PF110004 vom 9. März 2011 Erw. 5.2), da das vorinstanzliche Verfahren noch den Regeln der alten kantonalen Zivilpro- zessrechts (ZPO/ZH bzw. GVG/ZH) folgt, während für das Rechtsmittelverfahren die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) massgebend ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO, vgl. BGE 138 III 41), da dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Frist zur Beweisan- tretung gemäss § 137 ZPO/ZH bis am 9. Juli 2012 erstreckt wurde (act. 5/47), da er ein erneutes Fristerstreckungsgesuch erst am 10. Juli 2012 (act. 5/51+52) und damit – nach § 195 Abs. 2 GVG sowie seiner eigenen Auffassung (act. 2 4. Absatz) – verspätet stellte, da im Übrigen auch kein rechtzeitiges und substantiiertes Fristwiederherstel- lungsgesuch an die Vorinstanz (nach § 199 GVG) aktenkundig ist, womit die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat und sich vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb sie abzuweisen ist, sowie in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO und da im Weiteren eine Parteient- schädigung an die Beschwerdegegnerin mangels Beteiligung am Beschwerdever- fahren entfällt (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO) wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

  1. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Winterthur, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichts- kasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

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