Appeal against fee reduction for court-appointed counsel

PC120017Tribunal Superior18 de jul. de 2012Dismissed

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A court-appointed lawyer appealed the district court's reduction of his fee in a divorce case. He argued that the matter was especially complex because of a contested visitation arrangement and foreign-language correspondence with his client, and he sought the full amount stated in his cost note. The Zurich High Court held that the case was only of average difficulty, that some additional effort was justified, but that the district court's discretionary fee assessment remained defensible. The appeal was dismissed and the second-instance costs were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 320 lit. a ZPO; §§ 2, 5, 11, 23 AnwGebV; review of the remuneration of court-appointed counsel. The appointed counsel is entitled to reasonable compensation; in matrimonial matters the base fee is fixed within the statutory tariff range according to judicial discretion. The time recorded in the fee note is only one factor and is relevant only to the extent that it was necessary. On appeal, the fee assessment is reviewed for appropriateness, but the appellate court intervenes only with restraint in a reasoned and defensible discretionary decision of the first instance. A dispute over ancillary issues, including visitation rights, may justify some surcharge, but not necessarily the counsel's full claimed effort (consid. 3).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC120017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny. Urteil vom 18. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht o.V., Beschwerdegegnerin

betreffend Honorar als unentgeltlicher Rechtsvertreter

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 20. März 2012 in Sachen B._____ ge- gen C._____ betreffend Ehescheidung (FE110240)

Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer wurde im Scheidungsverfahren der Eheleute B._____ (Kläger) bzw. C._____ (Beklagte) mit Verfügung vom 17. Februar 2012 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers bestellt (Urk. 3/12 S. 2). Nach gleichzeitig ergangenem Scheidungsurteil (Urk. 3/12) macht er mit Kostennote vom 6. März 2012 einen Zeitaufwand von 28,33 Stunden und Barauslagen von Fr. 80.50 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, insgesamt somit eine Entschädigung von Fr. 6'206.95 geltend (Urk. 3/16). Mit Verfügung vom 20. März 2012 wurde das Honorar des Beschwerdefüh- rers auf Fr. 4'700.– festgelegt und, unter Belassung der erhobenen Barauslagen, eine Entschädigung (inkl. MwSt) von insgesamt Fr. 5'162.90 zugesprochen (Urk. 2). Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 29. März 2012 stellte der Be- schwerdeführer folgende Rechtsbegehren (Urk. 1): "1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung vom 20. März 2012 aufzuheben; 2. Es sei stattdessen die Entschädigung auf insgesamt CHF 6'206.95 (inkl. Barauslagen und MWSt.) festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." Auf die Einholung einer (freigestellten) Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO, vgl. auch Sutter-Somm/Hasenböher/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 4 zu Art. 324 ZPO). 2. Der Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorar- höhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 8 zu Art. 122 ZPO, vgl. Art. 319 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Das Verfahren ist summarischer Natur (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO).

3.a) Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe in pau- schaler und unzureichender Weise beanstandet, er habe zu viel Zeit für Bespre- chungen und den E-Mail-Verkehr mit seinem Klienten aufgewendet (Urk. 1 S. 2). Damit sei die Vorinstanz zu Unrecht von einem unnötigen Aufwand ausgegangen. Der zu beurteilende Scheidungsfall weise eine besondere Komplexität mit schwie- rigem Besuchsrechtskonflikt auf, der für den Beschwerdeführer eine hohe Arbeits- last zur Folge gehabt habe. Der E-Mail-Verkehr mit seinem im Ausland lebenden Mandanten sei die einzige Form der in englischer Sprache geführten Korrespon- denz gewesen und es seien trotz Kenntnis der ... Sprache [des Landes D.] verschiedentlich Rückfragen des Beschwerdeführers zu den in ...[Sprache des Landes D.] verfassten Dokumenten erforderlich gewesen (Urk. 1 S. 3 f.). b) Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand an- gemessen zu entschädigen. Die Grundgebühr in Eheprozessen ist innerhalb des massgeblichen Tarifrahmens gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über die An- waltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– nach rich- terlichem Ermessen festzusetzen. Dabei stellt der in einer Aufstellung geltend gemachte Zeitaufwand (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war (§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV). Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz durchaus auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen; dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessenentscheid des Vorderrichters ein (vgl. dazu Blickenstorfer, DIKE Kommentar, N 5 zu Art. 310 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 4 zu Art. 320 ZPO). c) Aus den Akten wird ersichtlich, dass im Scheidungsverfahren der Parteien im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen neben dem Kinderunterhalt die Rege- lung des Besuchsrechts strittig war. Nach der Einreichung der Klageschrift mit Massnahmebegehren (Urk. 3/1) konnten diese Punkte - wie das gesamte Schei- dungsverfahren - in einer rund sechsstündigen Verhandlung (Prot. Vi S. 3, 9, Urk. 3/9) mittels Scheidungskonvention (Urk. 3/11) erledigt werden. Die darin ge-

troffene, auf einzelne Daten aufgeschlüsselte Besuchsrechtsregelung (Urk. 3/11 Ziff. 3) wie auch die Dauer der Verhandlung vom 17. Februar 2012 stützen die Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich des hochstrittigen Besuchs- rechts. Indes vermag dieser Umstand allein die Schwierigkeit des Scheidungspro- zesses nicht zu erhöhen. Weitere Anhaltspunkte, welche auf besonders komplexe Verhältnisse der Parteien schliessen liessen, fehlen. Sind sie doch weder aus den Akten, insbesondere dem Protokoll zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Mas- snahmen (Prot. Vi S. 3 ff), der Klageschrift und den Plädoyernotizen (Urk. 3/1, 3/9) ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer hinlänglich dargetan (Urk. 1). Es ist daher vorliegend von einem durchschnittlich anspruchsvollen Scheidungsverfahren (§ 2 Abs. 1 lit. e AnwGebV) auszugehen. Hinsichtlich des notwendigen Zeitaufwandes ist dem Beschwerdeführer in- so fern beizupflichten, als heftig umstrittene Nebenfolgen in einem Scheidungsver- fahren in der Regel einen zeitlich erhöhten Einsatz des Rechtsvertreters nach sich ziehen. Es erscheint daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der umstrittenen Besuchsrechtsregelung Mehraufwand betreiben musste, zumal ge- rade in solchen Fragen laufend neuer Klärungs- und Regelungsbedarf entsteht (vgl. vereinbartes Ferien- und Wochenendbesuchsrecht Januar und Februar 2012, Urk. 1 S. 3/4). Auch ist ihm ein gewisser erhöhter Aufwand im Zusammen- hang mit der fremdsprachigen Korrespondenz, dem Studium der Unterlagen in ... Sprache [des Landes D._____] und der Kommunikation mit seinem Mandanten zu attestieren. Wird eine der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles und der Verantwortung des Beschwerdeführers angemessene Grundgebühr von Fr. 4'000.– angenommen, ist diese aufgrund des Mehraufwandes betreffend Be- suchsrecht und Fremdsprache angemessen zu erhöhen. Die Gebühr deckt den Aufwand für die Erarbeitung der Klagebegründung und die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebVO). Die vom Vorderrichter vorge- nommene Erhöhung um Fr. 700.– und damit rund 17% ist eher knapp bemessen. Sie erscheint jedoch im Rahmen des dem Vorderrichter zuzubilligenden Ermes- sens noch vertretbar, zumal sie in einem System der Pauschalentschädigung festgesetzt wird, die sich gerade nicht dadurch errechnet, als der geltend gemach- te Zeitaufwand mit einem bestimmten Stundenansatz multipliziert wird. Eine Kor-

rektur des Ermessens des Sachrichters, der die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, erweist sich daher nicht als ge- rechtfertigt. Zuschläge im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV sind sodann keine ge- schuldet. Insgesamt erscheint die festgesetzte Entschädigung als der Schwierigkeit des Falles und der Verantwortung des Rechtsvertreters angepasst. Sie deckt zwar nicht dessen tatsächlichen, jedoch den notwendigen Aufwand, was allein massgeblich ist. d) Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Prozesskostenvorschuss (Urk. 1 S. 5) sind sodann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zielführend, haben diese doch keinerlei Einfluss auf die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 4. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Ausgangs- gemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 1'044.–. Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 so- wie § 12 Abs. 1 und 2 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 150.– festzulegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (für sich und seinen Klien- ten) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'044.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. G. Ramer Jenny

versandt am: ss

Palavras-chave

court-appointed counsellegal feesdiscretionnecessary effortdivorcevisitation rightsappeal costsforeign-language correspondence

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the court-appointed counsel's fee was wrongly reduced and should be set at CHF 6,206.95

Decisão extraída

The fee reduction was within the trial court's discretion and the awarded amount was adequate for the necessary effort.

Fundamentação extraída

The case was of average difficulty despite disputed visitation arrangements. The counsel's additional work due to visitation issues and foreign-language correspondence justified a modest increase, but the lower court's CHF 700 uplift remained defensible under the fee ordinance and the appellate court should intervene only restrainedly in a discretionary assessment.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the appeal proceedings

Decisão extraída

The appellant must bear the second-instance costs.

Fundamentação extraída

As the appeal was unsuccessful, costs follow the event under the CPC.

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