Costs allocation set aside for denial of hearing on legal aid

PA160006Tribunal Superior4 de mai. de 2016Granted

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The appellant challenged the lower court’s allocation of costs after withdrawing her request for review of coercive medical treatment. The Obergericht held that the first instance had violated the right to be heard because it did not address the pending legal-aid request and did not give the representative an opportunity to comment on current financial circumstances. The cost allocation was therefore set aside and the matter remitted to the Bezirksgericht Meilen. The appeal succeeded; no court costs or party compensation were awarded, and the appellate legal-aid request was declared moot.

Sumário Omnilex

Art. 53 ZPO, Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO; right to be heard in connection with legal aid and cost allocation. Where a party has requested unentgeltliche Rechtspflege, the court must examine that request in the final decision and, before deciding adversely, afford the party or its representative an opportunity to comment on the relevant income and assets. A cost order made without dealing with the legal-aid request and without prior hearing violates the right to be heard and is to be annulled with remittal for reconsideration. A legal-aid request for the appeal proceedings becomes moot once the appeal is upheld; costs may be waived in the circumstances, and party compensation is not due absent a request or statutory basis.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA160006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Beschluss und Urteil vom 4. Mai 2016 i n Sachen

A._____, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n,

betreffend Zwangsmassnahmen / Kostenfolgen

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 29. Januar 2016 (FF160005)

Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin trat am 7. Oktober 2015 auf eigenen Wunsch und auf Zuweisung des B._____ stationär in die Privatklinik Schlössli in Oetwil am See ein (act. 5). Am 28. Dezember 2015 wurde durch die Klinik ein Rückbehalt und tags darauf durch Dr. med. C._____ eine Fürsorgerische Unterbringung aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung angeordnet (act. 3). Am 20. Januar 2016 ver- liess die Beschwerdeführerin offenbar während ihres halbstündigen Ausgangs unangemeldet die Klinik. Sie wurde ausgeschrieben und in Begleitung der Polizei auf die Station zurückgebracht (act. 10 S. 2; act. 7 S. 1). Aufgrund der unzu- reichend wirksamen Medikation, anhaltender Verweigerung von Medikamentenal- ternativen und unregelmässiger Medikamenteneinnahme kam es zu einer Zuspit- zung der manisch-psychotischen Symptomatik. Die Beschwerdeführerin gefähr- dete sich durch das Essen von Zigarettenstummeln selbst; die akute Fremdge- fährdung zeigte sich in sehr bedrohlichem Auftreten und verbal aggressivem Ver- halten (act. 4 S. 2; act. 7 S. 1). Am 22. Januar 2016 wurde daher seitens der Kli- nik eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin an- geordnet, wobei der Behandlungsplan am 28. Januar 2016 geändert wurde (act. 7B). 2. Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 (eingegangen am 25. Januar 2016) stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Zwangsbehandlung (act. 1). Am 26. Januar 2016 lud das Einzel- gericht zur Anhörung/Hauptverhandlung auf den 29. Januar 2016 vor und bestell- te Dr. med. D._____ als Gutachterin (act. 9). Mit handschriftlicher Notiz vom 29. Januar 2016 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Beurteilung der Zwangsmassnahme zurück (act. 11). Daraufhin verfügte die Vorinstanz am sel- ben Tag Folgendes:

  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 400.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10.50 Barauslagen CHF 705.25 Gutachten CHF 1'115.75 Kosten total

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4./5. Mitteilung / Rechtsmittel. 3. Die Verfügung vom 29. Januar 2016 konnte der Beschwerdeführerin erst i n einer zweiten Zustellung am 12. Februar 2016 übermittelt werden, da sie am 29. Januar 2016 aus der Klinik ausgetreten war (act. 12A). Am 9. Februar 2016 wurde die Verfügung sodann dem Vertretungsbeistand der Beschwerdeführerin zugestellt (act. 12C). Gemäss Entscheid der KESB Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2013 ist dieser mit der Ei nkommens- und Vermögensverwal- tung der Beschwerdeführerin (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) betraut, wobei i hr der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte nach Art. 395 Abs. 3 ZGB sowie die Hand- lungsfähigkeit in Bezug auf Verträge betreffend Automobile, Motorfahrräder sowie Mobiltelefone nach Art. 394 Abs. 2 ZGB entzogen sind (act. 17/1). Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 erhob der Beistand fristgerecht Beschwerde gegen die vor- instanzliche Regelung der Gerichtskosten (act. 15). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-12). Die Sache erweist sich als spruchreif. 4.1 Der Beistand macht namens der Beschwerdeführerin geltend, sie sei IV- Rentnerin und habe ein monatliches Einkommen von Fr. 1'974.– aus einer Rente der SVA Zürich sowie Fr. 1'665.77 aus einer BVG Rente der .... Daher sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 15). 4.2 Die Rechtsmitteleingabe des Beistands ist so zu verstehen, dass sich der Antrag auf "unentgeltliche Prozessführung" (auch) auf das vorinstanzliche Verfah-

ren bezieht, weil er sich ausdrücklich gegen die vorinstanzliche "Regelung der Gerichtskosten" zur Wehr setzt und als Begründung das tiefe monatliche Ein- kommen der Beschwerdeführerin anführt. Damit richtet sich die Kostenbeschwer- de nicht gegen die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr (Dispositivziffer 2), sondern gegen die Auferlegung der Gerichtskosten an die Be- schwerdeführeri n, ohne sie zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Dispositivziffer 3). 5.1 Gemäss Art. 119 Abs. 1 ZPO kann das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Da sich die un- entgeltliche Rechtspflege stets auf das Verfahren vor einer Instanz bezieht und pri nzi pi ell nur für di e Zukunft zu gewähren ist, kann sie nach rechtskräftigem Ab- schluss des Verfahrens nicht mehr bewilligt werden. Es ist daher grundsätzlich nicht möglich, mit einem Rechtsmittel das im vorinstanzlichen Verfahren verpass- te Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachzuholen. Vorbehalten bleibt eine nachträgli che und rückwirkende Bewilligung zufolge Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (Art. 97 ZPO; BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 89). 5.2 Vorliegend belehrte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 26. Januar 2016 hinsichtlich der maximal anfallenden Entscheidgebühr sowie der Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 9 S. 2). Dieser Entscheid ging sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Beistand zu (act. 9C und 9E). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war indessen bereits im Antrag um gerichtliche Beurteilung vom 21. Januar 2016 formuliert worden. Mutmasslich die Beschwerdeführerin selbst schrieb im Anschluss an das mit dem Computer ver- fasste Einspracheschreiben von Hand "unentgeltliche Rechtspflege, IV- Bezügerin" (act. 1). Auf dieses Gesuch ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch nicht weiter ein. Möglicherweise gestützt auf die telefonische Auskunft des Steueramts ..., wonach die Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2013 ein Einkommen von Fr. 34'300.– sowie ein Vermögen von Fr. 40'000.– gehabt hätte (Prot. VI S. 2), auferlegte sie der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ohne weitere Begründung.

5.3 Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO). Dieser umfasst einerseits die Anhörung vor dem Entscheid, anderseits das Recht auf Begründung. Die Vorinstanz hätte – gerade vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin gestellten Armenrechtsgesuchs – den Beistand der Beschwerdeführerin zu den aktuellen Einkommens- und Vermögenszahlen anhö- ren bzw. ihm die Auskunft des Steueramts ... zur Stellungnahme unterbrei ten müssen. Ausserdem wäre das Armenrechtsgesuch im Endentscheid zu behan- deln und eine allfällige Abweisung kurz zu begründen gewesen. 5.4 Bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wie der Vorliegenden ist die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 6. Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb über das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege für das hiesige Verfahren nicht entschieden werden muss. Es ist als gegenstandslos abzuschreiben. Umständehalber ist auf die Erhebung von Geri chtskosten zu verzi chten. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und i st auch ni cht zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgeschrieben. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivzi ffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts in FU Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Januar 2016 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge- wiesen.

  1. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beistand (im Doppel, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin) sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'115.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler

versandt am:

Palavras-chave

right to be heardlegal aidcourt costsremandcoercive treatmentprocedural fairnessmootness

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the first instance violated the right to be heard by failing to address the legal-aid request before charging costs.

Decisão extraída

Yes. The lower court had to hear the guardian/representative on current income and assets and decide the legal-aid request in the final decision with brief reasons.

Fundamentação extraída

The appellant had already requested legal aid. The lower court relied on tax-office information without further hearing, which breached the right to be heard under Art. 53 ZPO. Such a defect requires reversal and remittal under Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO.

Questão jurídica principal

Whether the appellate request for legal aid in the appeal proceedings still needed a decision.

Decisão extraída

No. Because the appellant succeeded, the request became moot and was struck out.

Fundamentação extraída

Once the appeal was upheld, no ruling on legal aid for the appeal proceedings was necessary.

Questão jurídica principal

How the costs and compensation of the appeal proceedings should be decided.

Decisão extraída

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

Given the appellant's success and the circumstances of the case, the court waived costs; a party compensation was neither requested nor awarded.

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