Involuntary commitment appeal became moot after release

PA140011Tribunal Superior7 de mai. de 2014Other

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A woman challenged her involuntary commitment to a clinic and sought release on appeal. While the appeal was pending, she was discharged from the clinic on 29 April 2014. The Zurich High Court therefore held the case to be moot and struck the proceedings off. It granted court-appointed counsel for the appeal, finding the appellant indigent and the appeal not hopeless, and awarded counsel CHF 1,880.30 from the court treasury. No court costs were imposed and no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 242 ZPO; mootness of appeal proceedings after the contested measure has ceased; once the appellant has been discharged from involuntary commitment, the protective-interest requirement falls away and the appeal is to be struck off. A party lacking means is entitled to court-appointed counsel if the appeal does not appear hopeless. In the absence of a statutory basis, no party compensation may be awarded against the state; where the proceedings are moot and no costs are charged, the application for legal aid is to be dismissed insofar as it concerns court costs (consid. 5-9).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2014 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 27. März 2014 (FF140070)

Erwägungen: 1. A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am 18. März 2014 im Sin- ne einer fürsorgerischen Unterbringung ärztlich in das B._____ eingewiesen we- gen Fremdgefährdung bei floridem psychotischem Zustandsbild bei Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (act. 4/5 und act. 4/2). 2. Mit Schreiben an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) vom 19. März 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Entlassung aus der Kli- nik (act. 1). Mit Urteil und Verfügung vom 27. März 2014 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und wies ihre Beschwer- de ab (act. 6). Der begründete Entscheid (act. 8 = act. 13 = act. 16) wurde der Beschwerdeführerin am 1. April 2014 zugestellt (act. 9 und 10). 3. Mit Eingabe vom 7. April 2014 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin, ver- treten durch Rechtsanwalt X._____ (Vollmacht act. 15), rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erheben (act. 14). Sie beantragte: "1. Es sei die Fürsorgerische Unterbringung der Klägerin aufzuhe- ben, und sie sei aus der geschlossenen Abteilung der Klinik zu entlassen. 2. Es seien der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen und es sei ihr eine angemessene Entschädigung zuzusprechen." Ausserdem liess die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt X._____ stellen. 4. Die Beschwerdeführerin reichte mit Datum vom 7. April 2014 (und damit eben- falls innerhalb der Rechtsmittelfrist) eine von ihr persönlich verfasste Eingabe inkl. Beilagen ein (act. 19). 5. Am 29. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin aus der Klinik wieder entlas- sen (act. 21). Dies führt zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens,

weshalb es abzuschreiben ist (§ 40 und 62 ff. EG KESR und Art. 242 ZPO; vgl. Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 242 N 3). 6. Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung von Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 7. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit gegenstandslos und abzuschreiben ist. Über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist jedoch zu befinden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben ihrem Le- bensunterhalt für die Prozesskosten aufzukommen. Aus diesem Grund und weil die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint, ist der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 8. Rechtsanwalt X._____ reichte mit Eingabe vom 9. April 2014 eine Zusammen- stellung über seine Bemühungen und Barauslagen ein (act. 17 und act. 20). Er wies darauf hin, dass die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin mit gros- sem zeitlichem Aufwand verbunden war, was aufgrund der Aktenlage durchaus nachvollzogen werden kann. Folgende Entschädigung erscheint als angemessen (§ 7 AnwGebV):

Honorar: Fr. 1'700.– Barauslagen: Fr. 40.30 Zwischentotal: Fr. 1'740.30 Mehrwertsteuer (8 %): Fr. 140.– Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 1'880.30 9. Für einen Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber dem Staat fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. ZK ZPO-Jenny, 2. Auflage 2013, Art. 107 N. 26; die Bestimmung von § 183 GOG, welche bei Gutheissung des Ge-

suchs die Möglichkeit der Zusprechung einer Prozessentschädigung aus der Ge- richtskasse vorsah, wurde mit dem Inkrafttreten des EG KESR aufgehoben; das neue Recht enthält keine entsprechende Bestimmung mehr). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im Um- fang der Gerichtskosten abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Rechtsbeistand bestellt. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'740.30 zuzüglich Fr. 140.– (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'740.30), also total Fr. 1'880.30, aus der Gerichtskasse entschädigt. Eine Nachzahlungspflicht entfällt. 4. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beiständin (im Doppel für sich und die Be- schwerdeführerin), Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die verfahrensbeteiligte Klinik und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der vermögensrechtlichen Angelegenheit beträgt Fr. 1'880.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas

versandt am:

Palavras-chave

involuntary commitmentmootnesslegal aidappointed counselcourt costsparty compensation

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Questão jurídica principal

Whether the appeal against involuntary commitment remained live after the appellant's discharge from the clinic

Decisão extraída

The appeal had become moot and the proceedings had to be struck off.

Fundamentação extraída

Once the appellant was released on 2014-04-29, there was no longer a current interest in deciding the commitment challenge.

Questão jurídica principal

Whether legal aid and appointment of counsel should be granted for the appeal

Decisão extraída

Legal aid was granted as to counsel appointment, and attorney X._____ was appointed as court-appointed counsel.

Fundamentação extraída

The appellant lacked sufficient means and the appeal was not hopeless.

Questão jurídica principal

Whether court costs and party compensation should be imposed

Decisão extraída

No court costs were charged, and no party compensation was awarded against the state.

Fundamentação extraída

Because the case became moot, no costs were levied; there was also no statutory basis for a party compensation against the state.

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