Negative declaratory action dismissed for lack of legal interest

NE020044Tribunal Superior18 de mar. de 2003Dismissed

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Resumo Omnilex

The plaintiff sought a negative declaratory judgment concerning two debt-enforcement proceedings of roughly CHF 9,000 and CHF 2,300. The court held that Art. 85a SchKG was unavailable because objection had already been lodged. It further held that the general negative declaratory action under Art. 59 ZPO required a protected interest, which was lacking here: the sums were not sufficiently substantial to materially restrict the plaintiff's economic freedom, and the register entries did not create a concrete, serious disadvantage on the facts. The court therefore refused to enter on the claim.

Sumário Omnilex

Art. 59 ZPO; negative declaratory action and legal interest in relation to debt-enforcement proceedings. A debtor may invoke the general negative declaratory action only if he demonstrates a protected interest worthy of protection; mere existence of Betreibungen does not suffice. In weighing the debtor's interest against the creditor's entitlement to initiate enforcement without prior substantiation, the decisive criterion is whether the proceedings, by reason of their amount and concrete circumstances, seriously impair the debtor's economic freedom. Where the claims are relatively modest and the debtor can reasonably explain the background to third parties, the requisite interest is lacking. Art. 85a SchKG is not applicable once objection has been raised (cf. consid. 2).

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ZPO 59, negative Feststellungsklage. Umstände, unter denen Betreibungen über rund Fr. 9'000.-- resp. Fr. 2'300.-- kein ausreichendes Interesse begründen. Aus den Erwägungen: "2.Nach Art. 85a SchKG kann der Betriebene "jederzeit" auf Feststellung klagen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe oder nicht fällig sei. Die Praxis beschränkt diese Bestimmung allerdings auf die Fälle, in denen der Betriebene den Lauf der Betreibung nicht bereits durch Rechtsvorschlag ge- hemmt hat (BGE 125 III 149). Der Kläger hat in den beiden hier interessierenden Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben. Seine Klage kann sich also nicht auf Art. 85a SchKG stützen. Das Bundesrecht stellt dem Betriebenen auch die allgemeine negative Fest- stellungsklage zur Verfügung, wenn er daran ein schützenswertes Interesse hat. Dabei ist zwischen seinen Interessen und dem gesetzlichen Anspruch des (an- geblichen) Gläubigers abzuwägen, jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen eine Betreibung einzuleiten. Wer eine Betreibung einleitet, welche den Betriebe- nen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt, soll sich aber auch dem negativen Feststellungsbegehren nicht entziehen können, es sei denn, er weise nach, dass ihm die Beweisführung aus triftigen Gründen einst- weilen nicht zumutbar ist (BGE 120 II 200 ff., vgl. ferner Schmid, negative Fest- stellungsklagen, in AJP 7/2002 S. 777, und Gasser, Rechtsprechung des Bun- desgerichtes der Jahre 1999 und 2000, ZBJV 137 S. 302 ff.). Dass der Beklagte ein Feststellungsinteresse nicht bestritten habe (so das angefochtene Urteil), ist unerheblich, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt (§ 57 ZPO). Wer mit einer Forderung konfrontiert wird, sei es durch eine Betreibung oder anderweitig, muss sich Gedanken über deren Berechtigung machen. Kaufmän- nisch geführte Unternehmen (typisch Versicherungen) können sich veranlasst se- hen, das Risiko zu bewerten und eine entsprechende Rückstellung zu bilden. Ein Privater wird das nicht so konsequent tun, aber auch ihn kann eine drohende Verpflichtung veranlassen, etwa geplante Investitionen zurückzustellen oder überhaupt in seinen Gelddingen vorsichtiger zu sein. Dass er dadurch erheblich beeinträchtigt wird, setzt immerhin ein gewisses Gewicht der im Raum stehenden Forderung voraus. Die zwischen den Parteien streitigen rund Fr. 9'000.-- und

Fr. 2'300.-- sind gewiss keine Lappalien, aber es sind auch nicht Beträge, die ei- nen selbständig Erwerbenden und Eigenheimbesitzer wie den Kläger erheblich in seinen finanziellen Dispositionen beeinträchtigen. Eine andere Frage ist es, ob der Eintrag im Betreibungsregister für den Klä- ger nachteilig ist. Dieser macht geltend, er "suche ab und zu neue Lieferanten für meine kleine Handelsfirma", und möchte daher "aus Gründen der Kredit- und Vertrauenswürdigkeit" die Betreibungen löschen lassen. In der Berufung be- hauptet er, es habe konkret einmal ein neuer Lieferant "nachgefragt" (gemeint wohl: nach dem Grund der Betreibungen) - das ist aber neu und daher prozessual nicht zulässig (§ 267 Abs. 1 ZPO). Das Betreibungsregister kann ein Hinweis auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder ungenügende Zahlungsmoral sein und daher einen Geschäftsmann ernsthaft beeinträchtigen. Dabei kommt es aber auf die Umstände des einzelnen Falles an. Das Bundesgericht weist wohl richtig darauf hin, dass der Betriebene bereits aus der Defensive heraus agiert, wenn er einem Interessierten erklären muss, bestimmte Forderungen seien unberechtigt, nach dem Motto "qui s'excuse, s'accuse" (BGE 120 II 25). Anderseits geht es im Falle der Parteien wie erwähnt nicht um allzu grosse Beträge. Der Betreibungsauszug weist nur gerade die beiden Betreibungen des Beklagten aus, die zudem im Ab- stand von zwei Jahren liegen. Nach Darstellung des Klägers ist der [den beiden Forderungen zugrunde liegende] Nachbarschaftsstreit "in der ganzen Gegend bekannt". Unter diesen Umständen erscheint es zumutbar und ausreichend, wenn der Kläger Dritten, die sich nach dem Ursprung der Betreibungen erkundigen, summarisch die Umstände der Auseinandersetzung schildert. Aus einem Nach- barschaftsstreit, mag er auch von mindestens einer Seite unversöhnlich und hart- näckig geführt werden, wird ein potentieller Geschäftspartner nicht auf mangelnde Solvenz oder ungenügende Zahlungsmoral schliessen. Falls der Kläger die bei- den Beträge nicht schuldet, sind die Betreibungen für ihn gewiss lästig/unange- nehm, aber sie führen nicht zu einer "empfindlichen Beeinträchtigung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit" im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. Auf die Klage ist daher nicht einzutreten." Obergericht, II. Zivilkammer, Beschluss vom 18. März 2003

Palavras-chave

negative declaratory actionlegal interestdebt enforcementobjectioncreditworthinesseconomic freedomBetreibung register

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Questão jurídica principal

Whether the plaintiff had a sufficient legal interest to pursue a negative declaratory action despite having filed objection in the debt-enforcement proceedings.

Decisão extraída

The plaintiff had no sufficient protected interest; the action could not proceed.

Fundamentação extraída

Art. 85a SchKG was unavailable because objection had already been raised. Under the general negative declaratory action, a legal interest requires that the enforcement materially impair economic freedom. The relatively modest claims, the two isolated proceedings, and the surrounding neighborhood dispute did not create such an impairment; it remained reasonable to explain the dispute to third parties.

Questão jurídica principal

Whether the Betreibungsregister entries justified a protected interest in deleting the proceedings.

Decisão extraída

The register entries alone did not make the requisite impairment sufficiently serious on these facts.

Fundamentação extraída

Although a debt register can affect creditworthiness and business reputation, the concrete circumstances mattered. The plaintiff could sufficiently explain the background of the disputes to third parties, and a business partner would not infer insolvency from these neighborhood-related proceedings.

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