Municipality may seek separate contributions from each parent

NC060009Tribunal Superior3 de out. de 2006Modified

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Resumo Omnilex

A Zurich municipality sought a monthly contribution from a separated mother toward the costs of placing her son N. in care. The mother argued she could not pay without invading her subsistence minimum. The Obergericht held that under Art. 289 Abs. 2 ZGB the municipality is not required to first force the mother to seek a modification of the maintenance order against the father. It is sufficient to demand an appropriate contribution from each parent separately, particularly where an amicable adjustment is unrealistic.

Sumário Omnilex

Art. 289 Abs. 2 ZGB; Rückgriff des Gemeinwesens auf die Eltern bei Fremdplatzierung eines Kindes: Die Eltern haften nicht streng solidarisch. Das Gemeinwesen darf den angemessenen Beitrag grundsätzlich von jedem Elternteil separat verlangen. Es ist ihm nicht zuzumuten, zunächst eine Abänderung des eherechtlichen Unterhaltsentscheids zu erzwingen oder den betreffenden Elternteil auf den Rechtsweg gegen den anderen Elternteil zu verweisen, wenn dies wegen der konkreten Verhältnisse unzweckmässig erscheint. Massgebend ist, dass der Gemeinwesenanspruch nicht faktisch von einem vorgängigen Abänderungsverfahren abhängt (consid. 1).

Texto completo

Art. 289 Abs. 2 ZGB, Rückgriff des Gemeinwesens auf die Eltern. Die Eltern haften nicht streng solidarisch. Es kann der Gemeinde zugemutet werden, von je- dem Elternteil separat den angemessenen Beitrag zu verlangen, wenn sonst die Abänderung eines eherechtlichen Unterhaltsentscheides nötig wäre. Die Klägerin, eine Zürcher Gemeinde, hat im Rahmen von Kindesschutz- massnahmen den Sohn N. fremdplatziert, und das kostet monatlich rund Fr. 7'000.--. N.s Eltern leben getrennt. Dr. X, der Vater von N., bot der Klägerin an, die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- zuzüglich Fr. 195.-- Kinderzulagen statt wie bis anhin der Mutter neu der Gemeinde zu zahlen, ferner Fr. 1'200.-- zusätz- lich an die Kosten der Fremdplatzierung. Die Gemeinde akzeptierte das und be- langt nun die Mutter für Beiträge von ebenfalls Fr. 1'200.--. Die Mutter macht gel- tend, ohne Eingriff ins Existenzminimum könne sie diese Beiträge nicht leisten. Aus den Erwägungen des Obergerichtes: Die Einzelrichterin ist mit ausdrücklicher Billigung der Klägerin für ihre Be- rechnungen von den Unterhaltsbeiträgen ausgegangen, wie sie die Beklagte von ihrem Ehemann tatsächlich erhält. Diese Beiträge wurden ausgehend von den Verhältnissen im Mai 2003 ermittelt, und das war ein monatliches Bruttosalär von Dr. X. von Fr. 15'321.60 nebst (...) durchschnittlich Fr. 450.-- pro Monat.. Mittler- weile arbeitet Dr. X mit einem Salär von brutto Fr. 233'730.-- oder monatlich Fr. 19'477.-- und weiteren Ansprüchen. Seine Leistungsfähigkeit hat sich damit deutlich um mehr als die Fr. 1'200.-- verbessert, welche er der Klägerin freiwillig an die Kosten der Platzierung von N. zahlt. Das ist der Einzelrichterin nicht ent- gangen - sie hält der Beklagten denn auch vor, dass sie es versäumt habe, eine Abänderung der Eheschutzverfügung (sprich: eine Erhöhung der Unterhaltsbei- träge) zu verlangen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Beklagte gab sich bisher trotz des beruflichen Aufstiegs ihres Ehemannes mit den seinerzeit festge- legten Unterhaltsbeiträgen zufrieden. Nach den Akten des Eheschutzverfahrens ist das Verhältnis der Eltern von N. sehr schwierig. Eine einvernehmliche Erhö- hung der Unterhaltsbeiträge ist von da her wenig realistisch. Damit mutet die Ein- zelrichterin der Beklagten faktisch zu, ein Abänderungsverfahren gegen Dr. X. anzustrengen, damit die Beklagte dann der Klägerin angemessene Beiträge an

die Kosten von N. weiter zahlen kann. Das ist nicht sinnvoll und erscheint nicht gerechtfertigt. Auch die Klägerin wirft der Beklagten in der Berufung vor, sie habe eine Abänderung des Eheschutz-Entscheides (gemeint wohl: ein entsprechendes Begehren) bisher unterlassen. Sie ist also der Meinung, Dr. X wäre zu höheren Zahlungen in der Lage als er bisher freiwillig leistet. Es ist ihr zuzumuten, das ge- genüber Dr. X selber geltend zu machen. Dass das wohl nicht rückwirkend mög- lich sein wird, ist Folge davon, dass sie sich vielleicht etwas voreilig auf der Basis des Eheschutzentscheides und ohne Berücksichtigung der seitherigen Verände- rungen auf die von Dr. X offerierten Fr. 1'200.-- einliess; es wäre aber stossend, das die Beklagte entgelten zu lassen. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 3. Oktober 2006 NC060009

Palavras-chave

child protectionplacement costsmaintenanceparental contributionsubsistence minimumseparated parentsmunicipal reimbursement

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Questão jurídica principal

Whether the municipality must first compel the father to seek a modification of the maintenance order before claiming a contribution from the mother under Art. 289 Abs. 2 ZGB.

Decisão extraída

No. The municipality may demand an appropriate contribution from each parent separately; it need not force the mother to initiate a modification proceeding against the father.

Fundamentação extraída

Requiring the mother to start a modification procedure would be impractical and unjustified, especially given the difficult relationship between the parents and the low likelihood of an amicable increase. The municipality can itself assert the higher contribution against the father; the fact that this may not operate retroactively is a consequence of its own premature reliance on the earlier maintenance basis.

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