Commercial court has exclusive jurisdiction over business lease dispute

MD130012-L/UTribunal Distrital de Zurique18 de dez. de 2014Dismissed

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Resumo Omnilex

The plaintiff sued for about CHF 65,000 based on a lease of business premises. After the main hearing and failed settlement talks, the tenancy court examined its subject-matter jurisdiction ex officio and concluded that the dispute was commercial within the meaning of Art. 6(2) CPC. Because the conditions for a commercial dispute were met, only the commercial court was competent. The court held that jurisdiction may be reviewed even at an advanced stage and that the plaintiff would not incur an undue prejudice, since a renewed filing could preserve the original filing date under Art. 63(1) CPC.

Sumário Omnilex

Art. 6 Abs. 2 ZPO; ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts bei handelsrechtlichen Streitigkeiten über Geschäftsmietverträge; ein zusätzliches kantonales Gericht ist ausgeschlossen. Die sachliche Zuständigkeit ist von Amtes wegen und jederzeit zu prüfen, auch in fortgeschrittenem Prozessstadium. Bei Unzuständigkeit ist auf die Klage nicht einzutreten; prozessökonomische Erwägungen vermögen eine gesetzlich nicht bestehende Zuständigkeit nicht zu begründen. Art. 63 Abs. 1 ZPO schützt die Rechtshängigkeit bei rechtzeitiger Neueinreichung vor dem zuständigen Gericht.

Texto completo

ZMP 2014 Nr. 1 Nichteintreten wegen Unzuständigkeit: Das Mietgericht erachtete sich auf- grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unzuständig. Da eine handelsrechtliche Zuständigkeit vorliegt, ist das Handelsgericht ausschliess- lich zuständig. Die Zuständigkeit kann das Gericht jederzeit und damit auch in einem fortgeschrittenen Prozessstadium prüfen. Das Mietgericht setzte sich zudem mit allfälligen Konsequenzen für die Klägerin auseinander, kam aber zum Schluss, dass ihr diese zumutbar seien, da ihr kein Rechtsverlust drohte und sich die zusätzlichen Kosten in Grenzen hielten.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten rund Fr. 65'000.– und stützt ihre An- sprüche auf einen Mietvertrag für Geschäftsräume. Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 machte die Klägerin das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde Zürich an- hängig. Mit Eingabe vom 1. Juni 2013 reichte die Klägerin gegen die Beklagte Klage ein. Die Hauptverhandlung wurde am 20. Oktober 2013 durchgeführt, an- schliessend führten die Parteien Vergleichsgespräche. Am 25. Januar 2014 er- klärten die Parteien die Vergleichsgespräche als gescheitert. Mit Präsidialverfü- gung vom 25. Oktober 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der sachlichen Zuständigkeit des Mietgerichts Stellung zu nehmen. Die Klägerin reichte eine Stellungnahme ein, die Beklagte liess sich hingegen nicht verneh- men. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 trat das Mietgericht nicht auf die Klage ein. Aus dem Beschluss des Mietgerichts vom 18. Dezember 2014: "II. 1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen ge- geben sind, wobei die Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist (Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 ZPO). Als Prozessvoraussetzung ist unter anderem zu prüfen, ob das Mietgericht des Bezirks Zürich zur Beurtei lung der vorliegenden Streitigkeit sach- lich zuständig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

  1. (Vorbringen der Klägerin.) 3. Nach Art. 6 Abs. 2 ZPO gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichba- ren ausländischen Register eingetragen sind (lit. c). 4. Die Klägerin stützt sich bei der Geltendmachung ihres Anspruchs auf den Mietvertrag für Geschäftsräume vom 1. Januar 2010. Wie das Bundesgericht in BGE 139 III 457 ff. entschieden hat, fällt der Abschluss von Mietverträgen über Geschäftsliegenschaften und damit grundsätzlich auch Streitigkeiten aus solchen Verträgen unter den Begriff "geschäftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO, weshalb vorliegend neben der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten auch jene der Klägerin betroffen ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.– der Be- schwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wird mit dem Streitwert von Fr. 65'000.– ebenfalls überschritten. Überdies sind die Partei- en im schweizerischen Handelsregister eingetragen. 5. In BGE 140 III 155 ff. hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Kantone für Streitigkeiten, die die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a-c ZPO erfül- len, nebst dem zwingend bzw. ausschliesslich zuständigen Handelsgericht nicht ein weiteres Gericht als ebenfalls resp. zusätzli ch zuständi g erklären können. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist grundsätzlich der Parteidisposition entzo- gen. Eine Einlassung vor dem sachlich unzuständigen Gericht ist ausgeschlos- sen. Entgegen der Auffassung der Klägerin können prozessökonomische Gründe weder eine gesetzlich nicht gegebene sachliche Zuständigkeit noch einen gesetz- lich nicht vorgesehenen Einlassungstatbestand schaffen. Zuzugeben i st auch, dass die Zuständigkeitsprüfung sowohl aus prozessökonomischen Gründen als auch zwecks Beschleunigung des Verfahrens hätte früher geprüft werden sollen. Dass dies vorliegend nicht geschah, ändert am Gesagten nichts. Ausserdem ist es dem Gericht nicht untersagt, seine Zuständigkeit erst in einem fortgeschrittene- ren Prozessstadium zu überprüfen (BGE 140 III 355 ff., S. 265 f. E. 2.4). Da ein Ni chteintretensentscheid für die Klägerin nicht mit einem Rechtsverlust verbunden

wäre, droht ihr auch kein erheblicher Nachteil. Zwar fielen ihr bei einer erneuten Klage vor dem zuständigen Gericht zusätzliche Kosten an. Da die Rechtsschriften aber lediglich modifiziert und grösstenteils unverändert beim Handelsgericht ein- gereicht werden können, halten sich diese in Grenzen. Das Verfahren ist dem- nach aufgrund der zwingenden sachlichen Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO vor dem Handelsgericht zu führen. Auf die Klage ist nicht einzutreten. 6. Hi nzuweisen sind die Parteien auf Art. 63 Abs. 1 ZPO, wonach als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, wenn die Eingabe, auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monats seit dem Nichteintretensent- scheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird."

Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehör- de des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2014, 24. Jahrgang.

Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the tenancy court had subject-matter jurisdiction over a business-lease dispute qualifying as commercial under Art. 6(2) CPC.

Decisão extraída

No. The dispute met the criteria for a commercial dispute, so the commercial court had exclusive jurisdiction and the tenancy court could not hear the case.

Fundamentação extraída

The lease of business premises concerns business activity; the amount in dispute exceeded CHF 30,000; and both parties were entered in the commercial register. Under Federal Supreme Court case law, cantons cannot designate an additional court alongside the mandatory commercial court for such disputes.

Questão jurídica principal

Whether the court could still examine jurisdiction at a later stage of the proceedings and what consequences this had for the plaintiff.

Decisão extraída

Yes. Subject-matter jurisdiction may be reviewed ex officio at any time. The plaintiff would not suffer a loss of rights, and any additional costs of refiling before the competent court were limited.

Fundamentação extraída

The court held that late examination of jurisdiction remains permissible and that refiling would allow largely unchanged pleadings to be submitted to the commercial court within one month, preserving the original date of lis pendens under Art. 63(1) CPC.

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