Rent reduction under Art. 259d OR requires timely declaration

MD110016Tribunal Distrital de Zurique2 de fev. de 2015Other

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Resumo Omnilex

In a tenancy dispute before the Zurich Tenancy Court, the tenant attempted to offset the landlord's monetary claims with an alleged rent-reduction claim for defects. The court held that a reduction under Art. 259d OR is a formative right requiring a clear declaration specifying the defect and the amount of reduction. Because the tenant did not show such a declaration and raised the point only after the lease had ended, the claim failed. The court also held that a balance declaration signed on 30 June 2008 covered all related claims and waived any further reduction claim.

Sumário Omnilex

Art. 259d OR; rent reduction for defects as formative right; requirement of declaration and temporal limitation. The tenant's right to a reduction of rent because of defects is not automatic but arises only upon an express, unequivocal declaration addressed to the landlord, which must identify the relevant defects and specify the reduction sought in definite terms (consid. 1.1.1). The right is subject to a functional time limit: it may no longer be exercised after termination of the lease, in particular not for the first time in the statement of defence after return of the premises. A blanket non-payment or a later reference to defects does not constitute a valid reduction declaration. A settlement or balance declaration may additionally preclude the assertion of such claims if it covers the relevant contractual relationship.

Texto completo

Art. 259d OR, Herabsetzung des Mietzinses wegen Mängeln. Der Mieter kann die Herabsetzung auch rückwirkend von dem Zeitpunkt an geltend machen, da der Vermieter vom Mangel Kenntnis hatte, er muss aber die Herabsetzung mit Bezug auf bestimmte Mängel und für einen bestimmten Betrag erklären, und das bis spätestens bei Beendigung der Miete resp. bei der Rückgabe der Sache.

Der Vermieter macht zahlreiche Forderungen geltend, welche das Mietge- richt zum Teil schützt. Dem hält der Mieter verrechnungsweise einen An- spruch auf Herabsetzung wegen Mängeln entgegen. Streitig sind unter an- derem die Rechtsnatur und die zeitliche Befristung der Ausübung eines sol- chen Anspruchs. (aus den Erwägungen des Mietgerichts Zürich:) Tilgung durch Verrechnung 1.1.1. Rückforderung zu viel bezahlter Mietzinse Der Beklagte behauptet, dass er für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2010 einen Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses im Umfang von 15% ha- be, was einen Betrag von CHF 67'023.40 ergebe:

  1. Mai 2005 bis 30. April 2009, 48 × 6'730 × 0.15 48'456.00

  2. Mai 2009 bis 30. September 2010, 17 × 7281.35 × 0.15 18'567.40

Total 67'023.40 Diesen Betrag macht der Beklagte verrechnungsweise geltend. Die Forderung wird vom Kläger bestritten. Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Miet- zins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt (Art. 259d OR). Aus der gesetzlichen Formulie- rung, wonach der Mieter vom Vermieter die Herabsetzung "verlangen" kann, geht hervor, dass die Herabsetzungswirkung erst durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung durch den Mieter eintritt. Die Mietzinsherabsetzung ist ein Ge- staltungsrecht des Mieters. Der gegenteiligen Auffassung Webers, der von einer gesetzlichen Verminderung des geschuldeten Mietzinses ohne entsprechende Erklärung des Mieters ausgeht, ist nicht zuzustimmen. Weber begründet seine Auffassung mit einem Umkehrschluss. Er weist darauf hin, dass die Ausübung

eines Gestaltungsrecht immer befristet sei. Da sich dem Gesetz keine Befristung entnehmen lasse, liege kein Gestaltungsrecht vor (ROGER WEBER in: Basler Kommentar OR I, 5. Auflage, Art. 259d N 4). Zutreffend ist, dass ein Gestaltungs- recht, das kein Recht auf Leistung ist und deshalb keiner Verjährung unterliegt, notwendigerweise befristet sein muss (S CHÖNENBERGER/JÄGGI, Zürcher Kommen- tar zum Obligationenrecht, vor Art. 1, N 101). Ebenfalls zutreffend ist, dass dem Wortlaut von Art. 259d OR keine Befristung des Herabsetzungsrechts zu entneh- men ist. Eine solche kann sich aber aus der systematischen Auslegung des Ge- setzes ergeben. Das Gesetz verlangt vom Vermieter, dass er vom Mieter verur- sachte Mängel soweit bekannt bei der Rückgabe des Mietobjekts sofort geltend machen muss, ansonsten er seine Ansprüche verliert (Art. 267a OR). Diese Strenge entspricht dem Bedürfnis sowohl des Mieters als auch des Vermieters nach möglichst grosser Klarheit der gegenseitigen Ansprüche im Zeitpunkt der Rückgabe des Mietobjekts. Die Erfüllung dieses Bedürfnisses würde untergraben, wenn nur vom Vermieter verlangt würde, dass er bei Rückgabe des Mietobjekts die ihm bekannten Mängel rügen muss, während der Mieter auch zu einem späte- ren Zeitpunkt noch eine Herabsetzungserklärung für Mängel abgeben könnte, die allenfalls bereits seit Jahren bestehen. Mit Higi ist deshalb davon auszugehen, dass das Herabsetzungsrecht ein Gestaltungsrecht ist, das nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr ausgeübt werden kann (P ETER HIGI, a.a.O., Art. 253- 265 OR, Art. 259d N 6 und N 22, BGer 4C.66/2001 E. 3a). Die Herabsetzungser- klärung muss das genaue Ausmass der Herabsetzung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unmissverständlich enthalten. Eine Erklärung, es werde der Mietzins herabgesetzt, ohne dass dabei das genaue Mass der Herabsetzung und ein kon- kreter Bezug zu einem Mangel angegeben werden, erfüllt die Anforderungen ei- ner rechtsgültigen Herabsetzungserklärung nicht und ist wirkungslos (P ETER HIGI, a.a.O., Art. 259d N 22). Eine gültige Herabsetzungserklärung liegt somit insbe- sondere nicht in der (teilweisen) Einstellung der Mietzinszahlung. Der Beklagte begründet seine Forderung damit, dass der Kläger das Fenster ei- nes Zimmers zugemauert und ein Lüftungsrohr eingezogen habe (...). Er behaup- tete, der Kläger sei auf das Mietzinsherabsetzungsbegehren des Beklagten nicht eingetreten.

Der Kläger bestritt einen Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses, weil der Beklagte in der vertragsgemässen Nutzung des Mietobjekts nicht eingeschränkt gewesen sei. Zudem habe der Kläger dem Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Entschädigung von insgesamt CHF 18'680.00 geleistet. Am 30. Juni 2008 sei eine Saldoerklärung unterzeichnet worden. Der behauptete An- spruch aus Mietzinsreduktion bestehe nicht. Der Beklagte legt nicht dar, wann er eine Herabsetzungserklärung abgab und welchen Inhalt diese Erklärung im einzelnen hatte. Er behauptet somit nicht, eine Herabsetzungserklärung abgegeben zu haben, in der konkret Bezug auf den be- haupteten Mangel genommen und in der das Mass der Herabsetzung angegeben wurde. Aufgrund des Gesagten ist das Vorliegen einer wirksamen Herabset- zungserklärung zu verneinen. Eine solche liegt auch nicht in den Ausführungen im Rahmen der Klageantwort, da diese Äusserungen erst nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgten. Da keine genügende Herabsetzungserklärung erfolgte, ist der Bestand der Ver- rechnungsforderung aus zu viel bezahlten Mietzinsen bereits aus diesem Grund zu verneinen. Hinzu kommt, dass die Parteien am 30. Juni 2008 eine Saldoerklärung unter- zeichneten. Nach unbestrittener Behauptung des Klägers erfasste die Saldoerklä- rung alle Ansprüche des Beklagten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben des Klägers. Mit der Unterzeichnung der Saldoerklärung verzichtete der Beklagte auf die Geltendmachung eines allfälligen Herabsetzungsanspruchs.

Mietgericht Zürich Urteil vom 2. Februar 2015 Geschäfts-Nr.: MD110016-L/U

Palavras-chave

tenancyrent reductiondefectsset-offformative rightlease terminationwaiver

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Questão jurídica principal

Whether the tenant validly exercised the rent-reduction right under Art. 259d OR for alleged defects

Decisão extraída

A rent reduction under Art. 259d OR is a formative right that requires an explicit declaration referring to specific defects and a definite amount; mere non-payment or later pleadings do not suffice.

Fundamentação extraída

The wording 'may request' shows that the reduction takes effect only through a declaration by the tenant. The declaration must identify the defect and the extent of the reduction clearly in material and temporal terms.

Questão jurídica principal

Whether the rent-reduction right can be invoked after the end of the lease

Decisão extraída

No. The right cannot be exercised after termination of the tenancy; a declaration made only in the reply was ineffective.

Fundamentação extraída

Systematic interpretation and the need for clarity at return of the premises require both landlord and tenant claims to be asserted by that time at the latest.

Questão jurídica principal

Whether the tenant waived any possible rent-reduction claim by signing a balance declaration on 30 June 2008

Decisão extraída

Yes. The balance declaration covered all claims connected with the landlord's construction project and therefore barred the asserted reduction claim.

Fundamentação extraída

By signing the settlement/balance declaration, the tenant relinquished any rent-reduction claim arising from the same context.

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