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LY120006 ΓÇó Appeal discontinued after settlement in maintenance case
LY120006Tribunal Superior29 de out. de 2012Settled
The Zurich cantonal court dealt with an appeal against interim maintenance measures in a divorce case. At the appellate hearing on 18 October 2012, the parties concluded a settlement under which the husband would pay the wife CHF 5,700 per month as personal maintenance retroactively from 15 July 2011. They jointly requested discontinuance of the appeal, equal allocation of costs, and mutual waiver of party compensation. The court held that the settlement had the effect of a final judgment and discontinued the proceedings. It fixed the second-instance fee at CHF 1,500, allocated the costs equally, and noted the mutual waiver of compensation.
Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; Art. 109 Abs. 1 ZPO: Schliessen die Parteien im Berufungsverfahren über vorsorgliche Massnahmen einen Vergleich, so entfaltet dieser die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides und das Verfahren ist abzuschreiben. Die Kostenverlegung richtet sich nach der Parteivereinbarung; beantragen die Parteien eine hälftige Tragung der Gerichtskosten und verzichten sie gegenseitig auf Parteientschädigung, ist diesem Antrag zu entsprechen, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen. Die Abschreibung berührt die Kostenregelung des Endentscheids nicht, wenn die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen vorbehalten hat (vgl. Erw. II).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY120006-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfis- ter und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny. Beschluss vom 29. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. Februar 2012 (FE110154)
Rechtsbegehren: " Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfü- gung der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens einen (persönlichen) Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'800.-- zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den 1. eines jeden Monates, erstmals per 15. Juli 2010; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Gesuchstellers und Appellaten." Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen seit dem 15. Juli 2011 in einem Scheidungsverfah- ren vor der Vorinstanz. Am 24. Februar 2012 wurden von der Vorinstanz vorsorg- liche Massnahmen angeordnet. Über die detaillierte Prozessgeschichte gibt die angefochtene Verfügung Auskunft. Deren Dispositiv lautete wie folgt (Urk. 2. S. 41 ff.): " 1. Der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm. 2000, wird für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 2. (Regelung des Besuchsrechts) 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfah- rens einen (persönlichen) Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'600.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. August 2011. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Benützung der ehelichen Liegenschaft [Adresse] einen Betrag von monatlich Fr. 2'540.– zu be- zahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. August 2011, solange die Teilvereinbarung vom 13. Oktober 2011 Gültigkeit hat. Dieser Betrag beinhaltet neben dem Hypothekarzins auch die Nebenkosten. 5. Im Übrigen wird die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 13. Oktober 2011 vorge- merkt und hinsichtlich des Kinderunterhaltsbeitrages genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. (Obhut). 2. (Regelung des Besuchsrechts).
" 1. Ehegattenunterhalt Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin monatlich Fr. 5'700.– als persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den ersten ei- nes jeden Monats. Erstmals auf den 15. Juli 2011 (Pro Rata Temporis). 2. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich gemeinsam, die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 3. Die Parteien verzichten für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Umtriebs- und Parteientschädigung.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
Zürich, 29. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
versandt am: ss