Appointment of child process representative not appealable

LQ050040Tribunal Superior5 de abr. de 2005Inadmissible

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Resumo Omnilex

The applicant appealed an interlocutory order by the first-instance judge appointing a process representative for the parties' minor daughter in the divorce proceedings. The court held that federal law provides no direct appeal against such an order and that Zurich procedural law exhaustively lists the appealable interlocutory decisions. Because the challenged order was a procedural arrangement rather than a provisional substantive measure, it did not fall within the enumerated categories. The appeal was therefore not admissible and was not entered into.

Sumário Omnilex

§ 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO; Anfechtung prozessleitender Verfügungen im Scheidungsprozess: Die Bestellung eines Prozessbeistands für das Kind der Parteien stellt keine vorsorgliche Massnahme, sondern eine prozessrechtliche Anordnung dar und fällt nicht unter die abschliessende Aufzählung der mit Rekurs anfechtbaren prozessleitenden Entscheide. Mangels bundesrechtlicher Direktanfechtung ist ein solcher Entscheid nur insoweit überprüfbar, als das kantonale Recht ein Rechtsmittel vorsieht; fehlt eine entsprechende Grundlage, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (consid. 5-6).

Texto completo

"4. Der Gesuchsteller ficht mit seinem Rekurs - wie bereits ausgeführt - eine prozessleitende Verfügung der Vorderrichterin an, mit welcher sie dem gemein- samen Kind der Parteien einen Prozessbeistand für das Scheidungsverfahren beigibt. Der Rekurs richtet sich primär gegen die Bestellung eines Prozessbei- standes, die Anfechtung der weiteren Verfügung ergibt sich als Konsequenz dar- aus, dass nach Ansicht des Gesuchstellers kein Prozessbeistand für die Tochter S. zu bestellen ist. 5. Das Bundesrecht sieht keine direkte Anfechtungsmöglichkeit für die Be- stellung oder Ablehnung einer Prozessvertretung des Kindes im Scheidungspro- zess seiner Eltern vor. Eine entsprechende Anordnung kann daher von den Par- teien lediglich nach den Möglichkeiten des kantonalen Prozessrechts angefochten werden (Daniel Steck, Die Vertretung des Kindes im Prozess der Eltern, in: AJP 1999, S. 1566). Im Kanton Zürich sind gemäss § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO prozess- leitende Entscheide der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren mit Rekurs an- fechtbar, wenn damit eine Unzuständigkeitseinrede verworfen, die unentgeltliche Prozessführung verweigert, ein Verfahren eingestellt oder eine Anordnung nach § 199 Abs. 2 ZPO getroffen wird oder welche Prozess- und Arrestkautionen oder vorsorgliche Massnahmen betreffen. Es handelt sich dabei um eine abschlie- ssende Aufzählung der mit Rekurs anfechtbaren prozessleitenden Entscheide (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 22 zu § 271 ZPO). Dementsprechend sind andere pro- zessleitende Anordnungen gestützt auf das kantonale Prozessrecht nicht an- fechtbar. 6. Bei der von der Vorinstanz angeordneten Prozessvertretung der Tochter S. im Scheidungsverfahren ihrer Eltern handelt es sich um eine Anordnung, wel- che nicht von der abschliessenden Aufzählung gemäss § 217 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO erfasst wird. Insbesondere liegt keine vorsorgliche Massnahme im Scheidungs- verfahren vor, geht es doch im angefochtenen Entscheid nicht um eine vorläufige materielle Regelung für die Dauer des Verfahrens, sondern um eine prozess- rechtliche Anordnung. Der Entscheid betreffend Bestellung eines Prozessbeistan- des für das Kind im Scheidungsverfahren seiner Eltern ist daher - entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorderrichterin - nicht rekursfähig. Auf den Rekurs des Gesuchstellers ist daher nicht einzutreten."

Palavras-chave

family lawchild representationinterlocutory orderappeal admissibilityprocedural lawnon-entry

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Questão jurídica principal

Whether the order appointing a process representative for the child in the parents' divorce proceedings was appealable under Zurich procedural law.

Decisão extraída

The order was not covered by the exhaustive list of appealable interlocutory decisions and was therefore not subject to appeal.

Fundamentação extraída

There is no direct federal remedy against the appointment or refusal of child representation in the parents' divorce case; under Zurich law, only the enumerated interlocutory decisions in § 271(1) no. 4 ZPO are appealable. The challenged order is a procedural arrangement, not a provisional substantive measure, and thus falls outside that list.

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