Rayon ban in child contact case lacks legal basis

LP020095Tribunal Superior12 de fev. de 2003Modified

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

In proceedings to modify marital protection measures, the first instance ordered the father not to contact his son outside visitation times and also imposed a 200-meter radius restriction around specified places. On appeal, the Zurich High Court held that a contact prohibition is supported by the Civil Code where child welfare requires it. By contrast, a rayon ban is not foreseen by Swiss civil law and cannot be justified as a regulation of personal relations; it would unlawfully restrict personal freedom. The court therefore upheld the contact ban but annulled the radius restriction.

Sumário Omnilex

Art. 172 Abs. 3, Art. 176 Abs. 3 und Art. 274 Abs. 2 ZGB; persönliche Verkehrsregelung und Rayonverbot: Das Gericht kann im Eheschutzverfahren zum Schutz des Kindes den persönlichen Verkehr beschränken oder verweigern, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Ein über die Besuchsregelung hinausgehendes allgemeines Rayonverbot, wonach sich eine Partei einem bestimmten Gebäude, einer Strasse oder einem Quartier nur bis auf eine gewisse Distanz nähern darf, findet im ZGB keine Grundlage und ist unzulässig; es lässt sich nicht als Regelung des persönlichen Verkehrs qualifizieren und greift ohne gesetzliche Stütze in die persönliche Freiheit ein (E. II.C.4).

Texto completo

Sachverhalt: Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen regelte der Vorderrichter mit Verfügung vom 13. Juni 2002 in weitgehender Gut- heissung des entsprechenden Begehrens der Klägerin das Besuchsrecht des Be- klagten gegenüber dem unter der Obhut der Klägerin stehenden, am 13. Dezem- ber 1996 geborenen gemeinsamen Sohn neu. Der Entscheid enthielt unter ande- rem folgende Dispositiv-Ziffer: 4.Dem Beklagten wird unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Be- strafung mit Haft bis zu 3 Monaten und/oder Busse bis Fr. 5'000.-- ge- mäss Art. 292 StGB) verboten, mit dem Kind X., geb. 13. Dezember 1996, ausserhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts in Kontakt zu treten, insbesondere sich der ehelichen Wohnung, (...) und dem Kin- dergarten/Hort (...) auf weniger als 200m zu nähern. Der Beklagte erhob unter anderem gegen diese Anordnung Rekurs. Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte mit Beschluss vom 12. Februar 2003 die Kontaktsperre, hob aber das Rayonverbot auf. Aus den Erwägungen: "II.C. 4. a) Sodann gilt es noch über das beantragte Rayonverbot zu befin- den. Gemäss Art. 172 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kin- desverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). So steht es dem Eheschutzrichter offen, dem das Wohl des Kindes gefährdenden Elternteil der persönliche Verkehr zu verweigern oder zu entziehen (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Mit der Betonung, dass nur "vom Gesetz vorgesehene Massnahmen" getroffen werden dürfen, soll klargestellt werden, dass gerichtliche Eingriffe in die Bezie- hungen zwischen Ehegatten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (Bräm/Ha- senböhler, Kommentar ZGB, Zürich 1998, N 35 zu Art. 172 ZGB). Eine dem Ge- setz nach Wortlaut und Auslegung unbekannte oder widersprechende Rechtsvor- kehr ist unzulässig, so beispielsweise das Verbot, die bisherige Wohngemeinde

zu betreten oder in einem bestimmen Haus nicht zu wohnen (Bühler/Spühler, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 145 aZGB). b) Mit der Vorinstanz ist einherzugehen, dass ein Kontaktverbot ausserhalb der gerichtlich angeordneten Besuchszeiten im ZGB die nötigen - obgenannten - gesetzlichen Grundlagen findet. Ein sogenanntes "Rayonverbot" kennt das Schweizer Zivilrecht indessen nicht. Die Anordnung, sich bis auf eine gewisse Di- stanz einem Gebäude zu nähern oder sich auf irgendeiner Strasse oder in einem Quartier aufzuhalten, lässt sich nicht unter den Titel "Regelung des persönlichen Verkehrs" subsumieren und würde in rechtswidriger Weise in die persönliche Freiheit des Nichtobhutsberechtigten eingreifen. Entsprechend ist die Anordnung einer solchen Massnahme unzulässig." Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Beschluss vom 12. Februar 2003 (Mitgeteilt von lic. iur. K. Mordasini)

Palavras-chave

marital protection measurescontact banrayon banchild welfarepersonal freedomvisitation rights

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether a court may impose a rayon ban (minimum distance requirement) in marital protection measures concerning child contact.

Decisão extraída

A contact ban outside court-ordered visitation may be ordered under the Civil Code, but a general rayon ban is not provided for by Swiss civil law and is therefore unlawful.

Fundamentação extraída

Arts. 172(3), 176(3), and 274(2) ZGB allow the court to regulate personal relations and, where necessary, deny or withdraw contact from a parent endangering the child. However, ordering a person to stay a certain distance away from a building, street, or quarter cannot be subsumed under regulation of personal relations and would unlawfully interfere with personal liberty without a legal basis.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.