Revision request dismissed as time-barred

LH150002Tribunal Superior11 de set. de 2015Inadmissible

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Resumo

The Zurich High Court was asked to revise its 2005 divorce appeal judgment. The applicant argued that a farm had been left with the respondent against her will and sought to stop an intended sale. The court applied the ZPO and held that revision is absolutely barred ten years after the judgment became final. Since the challenged judgment became final in April 2005 and the request was only posted in September 2015, the request was time-barred and the court did not enter into it. Costs were imposed on the applicant and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 329 Abs. 2 ZPO; revision against a final judgment is excluded once ten years have elapsed since entry into force, irrespective of the alleged ground for revision. Under Art. 405 ZPO the ZPO applies to revision proceedings concerning earlier judgments. If the request is manifestly inadmissible, the court may dispense with hearing the opposing party (Art. 330 ZPO). Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; a party compensation is refused where the prevailing party incurred no relevant expenses (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LH150002-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 11. September 2015

i n Sachen

A._____,

Beklagte, Appellantin und Revisionsklägerin

gegen

B._____,

Kläger, Appellat und Revisionsbeklagter

betreffend Ehescheidung

Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 2. März 2005 (LC040015)

Erwägungen: 1. a) Die Parteien waren mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2003 geschieden worden (Urk. 113). Im darauf folgenden Berufungs- verfahren LC040015 waren einzig die Nebenfolgen der Scheidung umstritten (Urk. 125 S. 2, Urk. 129 S. 2, Urk. 135 S. 5 f.); darüber schlossen die Parteien an- lässlich der obergerichtlichen Referentenaudienz vom 24. Februar 2005 eine Ver- einbarung (Prot. LC040015 S. 23-25), welche mit Urteil der Kammer vom 2. März 2005 genehmigt wurde (Urk. 135). Auf eine Beschwerde der Revisionsklägerin an das Kassationsgericht des Kantons Zürich wurde nicht eingetreten (Urk. 139), und ein (erstes) Revisionsbegehren der Revisionsklägerin wurde mit Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Verfah- ren LH050005). b) Mit Eingabe vom 7. September 2015 (zur Post gegeben am 9. Sep- tember 2015) ersucht die Revisionsklägerin sinngemäss um Revision des Urteils vom 2. März 2005 (Urk. 146). Das gleiche Begehren hat sie an das Bezirksgericht Hinwil gesandt; dieses hat dasselbe an die beschliessende Kammer weitergeleitet (Urk. 148 und 149). Die Revisionsklägerin macht geltend, gegen i hren Wi llen sei der Bauernbetrieb bei der Scheidung nicht verkauft und der Erlös geteilt worden, sondern der Betrieb sei beim Revisionsbeklagten verblieben, damit er einmal den Kindern als Nachlass dienen könne. Nun wolle jedoch der Revisionsbeklagte den Betrieb verkaufen. Dieser Verkauf solle bis am 15. September 2015 gestoppt werden, damit der Hof für die Kinder erhalten bleiben könne (Urk. 146). c) Die Akten des Verfahrens LC040015 wurden beigezogen. Da sich das Revisionsgesuch sogleich als offensichtli ch unzulässi g erwei st, kann auf die Ein- holung einer Stellungnahme des Revisionsbeklagten verzichtet werden (Art. 330 ZPO). 2. a) Das zu revidierende Urteil wurde am 2. März 2005 erlassen. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getre- ten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen kommt für das vorliegende Revisi- onsverfahren das neue Recht zur Anwendung (Art. 405 ZPO).

b) Nach dem Gesetz kann eine Revision dann nicht mehr verlangt wer- den, wenn seit Eintritt der Rechtskraft des zu revidierenden Entscheides 10 Jahre vergangen sind (Art. 329 Abs. 2 ZPO). Das zu revidierende Urteil der Kammer vom 2. März 2005 wurde beiden Parteien am 9. März 2005 zugestellt (Urk. 136/2- 3) und ist am 26. April 2005 in Rechtskraft erwachsen (Vermerk auf Umschlag der Akten LC040015). Das vorliegende Revisionsgesuch wurde am 9. September 2015 zur Post gegeben, mithin über 10 Jahre und 4 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des zu revidierenden Entscheids. Der Tatbestand von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO ist vorliegend nicht gegeben. Auf das Revisionsgesuch der Revisions- klägerin kann daher infolge Verspätung nicht eingetreten werden. 3. a) D i e Revi si onsklägeri n hat si ch i n i hrem Gesuch ni cht zum Streit- wert geäussert; sie hat keine konkreten Anträge gestellt, in welcher Weise das Ur- teil vom 2. März 2005 hätte abgeändert werden sollen (Urk. 146). Ausgehend von den ursprünglichen Berufungsanträgen (Urk. 125 S. 2) ist von einem Streitwert von zumindest über Fr. 30'000.-- auszugehen. b) Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Revisionsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Revisionsklägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Revisionsbe- klagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden der Revisionskläge- rin auferlegt. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 146, je gegen Empfangsschein. Die Akten LC040015 gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist i ns Archi v zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 11. September 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Palavras-chave

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