Appeal against eviction in clear-case proceedings dismissed

LF120038Tribunal Superior25 de jun. de 2012Confirmed

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The Zurich Cantonal Court of Appeal treated the defendant's mislabeled 'recourse' as an appeal against a summary eviction judgment. It held that the appellant had not credibly shown grounds for restoration after failing to appear at the hearing, since the medical documents were unrelated to the hearing date. Finding no legal or factual error in the first-instance eviction order, the court dismissed the appeal, confirmed the eviction, and charged the appellant CHF 700 in second-instance court fees, without awarding compensation to the respondent.

Sumário Omnilex

Art. 148 ZPO; restoration after missing a hearing requires a credible showing that the default was caused without fault or only with slight fault, and evidence unrelated to the decisive hearing date is insufficient. Art. 52 ZPO and the rules on remedies: an incorrectly designated filing is to be construed according to its substance, provided the statutory remedy and time limit are met. Art. 310 and Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO: an appeal fails where no error in law or fact is shown; the appellate court then confirms the challenged judgment. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO, while a party compensation is denied where no compensable expense is incurred under Art. 95 Abs. 3 ZPO.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF120038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 25. Juni 2012 in Sachen

  1. A._____, 2. ..., Beklagter und Berufungskläger,

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 29. Mai 2012 (ER120110)

Erwägungen:

  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich verpflichtete den Be- klagten 1 und C._____ mit Urteil vom 29. Mai 2012 (act. 9a = act. 11 = act. 13), die 3,5-Zimmerwohnung im zweiten Stock rechts in der Liegenschaft ...-Strasse .. in D._____ inklusive Nebenräume (Kellerabteil und Estrichabteil) unverzüglich zu räumen und dem Kläger ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Überdies wies es das Stadtammann- amt D._____ an, nach Eintritt der Rechtskraft diese Verpflichtung auf Verlangen des Klägers zu vollstrecken. Es setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- fest, bezog sie vom Kläger und verpflichtete den Beklagten 1 und C._____ unter soli- darischer Haftbarkeit, dem Kläger diesen Betrag zu ersetzen. Überdies verpflich- tete es den Beklagten 1 und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezah- len. 1.2. Der Beklagte 1 erhob darauf mit Eingabe vom 17. Juni 2012 (Datum Post- stempel: 18. Juni 2012; act. 12) "Rekurs". In der Folge wurden die Akten der Vo- rinstanz beigezogen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Prozessuales 2.1. Mit seiner Rechtsmittelschrift vom 17. Juni 2012 (act. 12) hat der Beklagte "Rekurs" erhoben, obwohl die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung zum an- gefochtenen Urteil korrekt auf die Möglichkeit einer Berufung hingewiesen hat (vgl. act. 9a S. 6 f., Dispositivziffer 6; vgl. auch Art. 308 ZPO). 2.2. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als "Rekurs" schadet jedoch nicht (vgl. Art. 52 ZPO und Art. 18 OR analog, Reetz, DIKE-Komm-ZPO, vor Art. 308-334 N 67; OGerZH PF110004 vom 9. März 2011, Erw. 5.2). Die Eingabe des Beklagten 1 vom 17. Juni 2012 ist folglich als Berufung entgegen zu nehmen.

Auf dieselbe ist einzutreten, da die Berufungsfrist von zehn Tagen gewahrt wurde (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO; act. 9c und act. 12). 3. Zur Berufung 3.1. Mit seiner Rechtsmittelschrift beantragt der Beklagte 1 sinngemäss die Auf- hebung des angefochtenen Entscheides, da er im Mai 2012 überfallen worden sei (vgl. act. 12 mit Hinweis auf act. 14/1-5). Damit macht er zumindest ansatzweise geltend, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid zu Unrecht davon ausge- gangen, dass er unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen sei, und habe demzufolge fälschlicherweise einen Aktenentscheid gefällt. Vielmehr hätte sie er- neut zu einer Verhandlung vorladen müssen. 3.2. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO). Es kann hier offen bleiben, ob die Eingabe vom 17. Juni 2012, aus welcher ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung im Sinne von Art. 148 ZPO ent- nommen werden könnte, von der Vorinstanz als rechtzeitig oder verspätet zu qua- lifizieren gewesen wäre. Die vom Beklagten 1 eingereichten Berichte und ärztli- chen Zeugnisse des ...Spit als ..., Klinik für ..., vom 14. und 20. Mai 2011 (vgl. act. 14/1-5) sind absolut untauglich, um damit glaubhaft zu machen, dass den Beklag- ten 1 kein oder nur ein leichtes Verschulden am Versäumen der Verhandlung vom 29. Mai 2012 trifft. Sämtliche dieser Dokumente attestieren ihm lediglich eine Ar- beitsunfähigkeit vom 14. Mai bis zum 20. Mai 2011 bzw. 3. Juli 2011. Es ist in kei- ner Weise ersichtlich, weshalb der Beklagte 1 aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme der Verhandlung vom 29. Mai 2012 verhindert gewesen sein könn- te. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die Eingabe vom 17. Juni 2012 zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz zu senden. Die (sinngemässe) Rüge des Beklagten 1, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Aktenentscheid gefällt, erweist sich als von vornherein haltlos.

3.3. Der Beklagte 1 hat in seiner Rechtsmittelschrift ferner erklärt, dass er jetzt wieder einer Arbeit nachgehe und die Mietzinsen bezahlen werde. Überdies sei er bereit, alle ausstehenden Mietzinse zu bezahlen. Diese Ausführungen sind eben- falls nicht dazu geeignet, um der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen (vgl. dazu Art. 310 ZPO). Eine solche ist denn auch aufgrund der gesamten Akten nicht ersicht- lich. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind dessen Kosten dem Beklagten 1 als unterliegender Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 700.-- festzusetzen. Dem Kläger sind im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte (vgl. 95 Abs. 3 ZPO). Es ist deshalb für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt: 1. Die Eingabe vom 17. Juni 2012 wird als Berufung entgegengenommen. 2. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Mai 2012 wird bestätigt. 3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 700.-- festgesetzt und dem Beklagten 1 auferlegt. 4. Es wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels act. 12, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'840.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

versandt am:

Palavras-chave

evictionsummary proceedingsrestorationmissed hearingmislabelled appealappellate costscourt feesparty compensation

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Questão jurídica principal

Whether the mislabeled 'recourse' had to be treated as an appeal and admitted.

Decisão extraída

The filing was construed as an appeal despite being incorrectly labeled, and it was admitted because the appeal period was met.

Fundamentação extraída

Misdesignation of a remedy does not harm the party when the substance and timing fit the correct remedy.

Questão jurídica principal

Whether the appellant had shown grounds for restoration after missing the hearing.

Decisão extraída

No restoration was granted; the medical records were incapable of making plausible that the appellant was prevented from attending the hearing without or with only slight fault.

Fundamentação extraída

The submitted certificates covered an earlier period and did not explain any inability to attend the hearing date.

Questão jurídica principal

Whether the first-instance eviction judgment was incorrect on the merits.

Decisão extraída

No error in law or fact was shown, so the appeal failed and the eviction judgment was upheld.

Fundamentação extraída

The appellant's statements that he would resume work and pay rent did not demonstrate an erroneous application of law or incorrect fact-finding.

Questão jurídica principal

How the appellate costs and compensation should be allocated.

Decisão extraída

The second-instance fee was set at CHF 700 and imposed on the losing appellant; no party compensation was awarded to the respondent.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome, and the respondent incurred no compensable expense in the appeal.

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