Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter li c. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 6. September 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Juli 2016 (EE160018-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 26. Juli 2016 hatte das Bezirksgericht Meilen (Vor- instanz) das am 29. April 2016 eingeleitete Eheschutzverfahren der Parteien ab- geschlossen (Urk. 20). Hiergegen hatte der Gesuchsgegner am 5. August 2016 fristgerecht Berufung erhoben, wobei die Berufungsschrift grösstenteils in franzö- sischer Sprache abgefasst war (Urk. 19). b) Mit Verfügung vom 10. August 2016 wurde dem Gesuchsgegner eine Nachfrist zur Ei nrei chung ei ner deutschen Übersetzung der Berufungsschri ft und eine Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 4'000.-- für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens angesetzt (Urk. 22). Mit Verfügung vom 22. August 2016 wurde das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 19. August 2016 abgewiesen und wurde ihm eine Notfrist von 5 Tagen zur Einreichung der deutschen Übersetzung und eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Ge- richtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 24). Beide Verfügungen ergingen unter den Androhungen, dass bei Nichteinreichung der Übersetzung innert Frist die Be- rufung als nicht erfolgt gelte und dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 22, Urk. 24). c) Die Verfügung vom 22. August 2016 wurde dem Gesuchsgegner am 27. August 2016 zugestellt (Empfangsschein bei Urk. 24). Die Not- und die Nach- frist liefen demzufolge am Donnerstag, 1. September 2016 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat die deutsche Übersetzung erst am 2. September 2016 zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 25). Ebenso hat er den Gerichts- kostenvorschuss erst Valuta 2. September 2016 geleistet (Urk. 27). Sowohl die Einreichung der deutschen Übersetzung der Berufungsschrift wie auch die Leis- tung des Gerichtskostenvorschusses sind damit nicht innert Frist, d.h. verspätet erfolgt (bei der eingereichten Übersetzung handelt es sich zudem nicht um eine reine Übersetzung, denn sie enthält verschiedene Änderungen gegenüber der ur- sprüngli chen Berufungsschrift; vgl. Urk. 19 und 25, Ziffern 2 bis 5 und Seite 2). Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden (Art. 132 Abs. 1 ZPO; Art. 101 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).
- a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichts- gebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mi t seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädi gungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 19, 21/1-2, 25 und 26/1-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 6. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc