Appeal withdrawn; proceedings struck off and costs imposed on appellant

LE140033Tribunal Superior23 de jun. de 2014Withdrawn

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Resumo

In a family-law appeal concerning custody, assignment of property and maintenance, the appellant withdrew the appeal before the Zurich High Court. The court therefore discontinued the appellate proceedings under Art. 241(3) CPC. It held that the first-instance cost allocation remained final as a result of the withdrawal. The second-instance court costs of CHF 800 were charged to the appellant under Art. 106(1) CPC, and no party compensation was awarded to the respondent because she had not incurred significant effort in the appeal proceedings.

Regest

Art. 241 Abs. 3 ZPO; Rückzug der Berufung: Mit dem Rückzug der Berufung wird das Rechtsmittelverfahren gegenstandslos und abzuschreiben. Der Rückzug lässt die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung rechtskräftig werden. Die Kosten des zweiten Rechtszugs sind grundsätzlich der zurückziehenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO); eine Parteientschädigung entfällt, wenn der Gegenpartei im Rechtsmittelverfahren keine erheblichen Umtriebe entstanden sind.

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE140033-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 23. Juni 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Obhut, Zuteilung Liegenschaft, Unterhalt)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 9. Mai 2014 (EE130106-M)

Erwägungen: Mit Schreiben vom 19. Juni 2014, beim Obergericht eingegangen am 20. Juni 2014, zog der Berufungskläger die am 26. Mai 2014 erhobene Berufung zurück (Urk. 41). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelver- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungsklä- ger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge des Doppels von Urk. 35, Urk. 38 und Urk. 41, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Juni 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: se

Palavras-chave

appeal withdrawalstriking offcourt costsparty compensationfamily law