Non-entry on appeal for failure to pay cost advance

LE120005Tribunal Superior30 de mar. de 2012Inadmissible

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The Zurich Cantonal Court of Appeal did not enter into the husband's appeal against the Horgen District Court judgment in a maintenance-modification case because he failed to pay the requested appeal cost advance within the final deadline. After his lawyer withdrew, the court held that the grace period began only upon valid service and still expired without payment. The appeal was therefore dismissed by non-entry. Appellate costs of CHF 800 were imposed on the appellant, and no party compensation was granted to the respondent.

Sumário Omnilex

Art. 101 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Nichtleistung des Kostenvorschusses im Berufungsverfahren: Wird der vom Gericht verlangte Vorschuss trotz angesetzter Nachfrist innert Frist nicht geleistet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Zustellung an den bisherigen Vertreter bleibt solange wirksam, als der Vollmachtswiderruf dem Gericht nicht mitgeteilt ist; die Nachfrist beginnt erst mit gültiger Zustellung an den Vertreter zu laufen (vgl. Erw. 1). Kosten folgen dem Ausgang des Rechtsmittels; bei fehlenden relevanten Umtrieben ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Erw. 2).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE120005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 30. März 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Abänderung Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 6. Januar 2012 (EE110075)

Rechtsbegehren (Vi Prot. S. 3 f. und 6 f.): 1. In Abänderung von Ziff. 3./2 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 28. Januar 2011 sei der Abänderungskläger mit Wir- kung ab dem 29. August 2011 von jeder Unterhaltszahlungsver- pflichtung zu befreien. 2. Eventualiter sei in Abänderung von Ziff. 3./2 der obgenannten eheschutzrichterlichen Verfügung der Unterhaltsbeitrag von bis- her Fr. 4'500.– pro Monat angemessen zu reduzieren, mindestens jedoch auf Fr. 2'500.– pro Monat. 3. Es sei die Abänderungsbeklagte zu verpflichten, dem Abände- rungskläger einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu bezahlen. 4. Eventualiter seien dem Kläger unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, letzteres in Person von RA lic. iur. Y._____. 5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten. Verfügung des Bezirksgerichts Horgen (Urk. 55): 1. Vom Rückzug des Antrags des Klägers auf Bezahlung eines Pro- zesskostenvorschusses durch die Beklagte wird Vormerk ge- nommen. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. [Schriftliche Mitteilung]. 4. [Rechtsmittelbelehrung Beschwerde 10 Tage]. Urteil des Bezirksgerichts Horgen (Urk. 55): 1. Die Abänderungsklage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. Sie werden vorab aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen, über den Restbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 6'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung]. 6. [Rechtsmittelbelehrung Berufung 10 Tage].

Berufungsanträge (Urk. 54 S. 2 f.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Januar 2012 (Prozessnr. EE110075-F / U / Hum) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Hauptantrag des Abänderungsbegehrens des Klägers und Appellanten vom 29. August 2011 gutzuheissen und der Klä- ger und Appellant von jeglicher Unterhaltszahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten und Appellatin mit Wirkung ab 29. Au- gust 2011 zu befreien. 3. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Partei- en je zur Hälfte aufzuerlegen. 4. Es seien die erstinstanzlichen Parteientschädigungen wettzu- schlagen. 5. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Beklagten und Appellatin."

Erwägungen: 1. a) Am 6. Januar 2012 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegeben Entscheid über das bei ihr mit Eingabe vom 29. August 2011 eingeleitete Abände- rungsverfahren (Urk. 55, Urk. 1). b) Hiergegen erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Berufungs- kläger) am 23. Januar 2012 fristgerecht Berufung (Urk. 54). Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 wurde dem Berufungskläger eine zehntägige Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 57). Unterm 14. Februar 2012 beantragte der Berufungskläger die Erstreckung dieser Frist (Urk. 58). Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 wurde dem Berufungskläger die (erstmalige) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um 10 Tage erstreckt (Urk. 59). Das am 27. Februar 2012 vom Berufungskläger gestellte (Not-)Frist- erstreckungsgesuch (Urk. 60) wurde mit Verfügung vom 29. Februar 2012 abge- wiesen und ihm – wie bereits in der Verfügung vom 1. Februar 2012 angezeigt – eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten, dies unter der Androhung, dass bei Nichtbe- zahlung auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 61). Der Rechtsvertreter

des Berufungsklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, teilte mit Eingabe vom 7. März 2012 mit, dass es ihm trotz grösstem Mühewalten nicht gelungen sei, den Kontakt zum Berufungskläger wiederherzustellen und er sich gezwungen sehe, mit sofortiger Wirkung das Mandat niederzulegen (Urk. 62). Das Rubrum ist dem- entsprechend anzupassen. Die Verfügung vom 29. Februar 2012 (Nachfristanset- zung) wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 2. März 2012 zuge- stellt (vgl. Urk. 61). Da das Vertretungsverhältnis für die Zustellung gültig beste- hen bleibt, bis dem Gericht der Widerruf der Vollmacht – vorliegend die Mandats- niederlegung – mitgeteilt wird (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 3 zu Art. 137 ZPO), begann dem Berufungskläger die Nachfrist zur Leistung des Kos- tenvorschusses am 3. März 2012 an zu laufen und endete am 12. März 2012. In- nert Frist (und bis heute) wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet (Urk. 63), weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 sowie § 12 GerGebV auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Berufungs- beklagte) ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: se

Palavras-chave

maintenance modificationappeal admissibilitycost advancenon-entrydeadlineparty compensationappellate costsrepresentation withdrawal

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal should be entered into despite non-payment of the cost advance

Decisão extraída

No. The appellant did not pay the court-ordered advance within the final deadline, so the court refused to hear the appeal.

Fundamentação extraída

The advance-payment deadline, including the additional grace period, expired without payment; the court therefore applied the announced consequence of non-entry.

Questão jurídica principal

Allocation of appellate costs and party compensation

Decisão extraída

The appellant must bear the appellate court fee of CHF 800, and no party compensation is awarded to the respondent.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome, while the respondent incurred no relevant effort warranting compensation.

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