Costs after withdrawal of appeal and lapsed cross-appeal

LC130023Tribunal Superior18 de set. de 2013Modified

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The Obergericht dealt with costs after the father withdrew his main appeal in a family-law dispute concerning maintenance. The cross-appeal by the sons fell away as a result. The court held that the father, as the party causing the proceedings and the mootness, must bear all costs. For party compensation, only necessary work is recoverable; because the sons’ counsel only took over at appeal stage, the father did not have to fund unnecessary duplicate familiarization. Compensation was set at CHF 4,600 plus VAT.

Sumário Omnilex

Art. 106 Abs. 1 ZPO; costs after withdrawal of the main appeal and lapse of a cross-appeal: where the appellant withdraws the principal appeal and thereby renders the cross-appeal moot, the appellant bears the full costs of the appellate proceedings under the causation principle (consid. 2.1). Art. 95 Abs. 3 ZPO; party compensation covers only necessary expense. If a later-appointed lawyer would otherwise have to duplicate an earlier lawyer’s familiarization without sufficient justification, the opposing party need not indemnify that additional effort; the compensation is to be limited to the necessary drafting and case-handling work (consid. 2.2).

Texto completo

Art. 106 ZPO, Kostenauflage. Zieht der (Haupt-)Berufungskläger das Rechtsmit- tel zurück und fällt damit die Anschlussberufung dahin, trägt er alle Kosten (E. 2.1) Art. 95 Abs. 3 ZPO, Parteientschädigung. Zu ersetzen ist (nur) der notwendige Aufwand. Dass sich ohne ausreichenden Grund nach einander zwei Anwälte in den Prozess einarbeiten müssen, hat der unterliegende Gegner nicht zu entgelten (E. 2.2).

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

2.1 Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und aus dem Vor- schuss zu beziehen, den der Beklagte geleistet hat. Ob er davon etwas von den Klägern zurückfordern kann, hängt davon ab, ob sie (teilweise) kostenpflichtig werden. Der Beklagte hat vorweg die Kosten für seine zurück gezogene Berufung zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Anschlussberufung wird so zu sagen gegen- standslos, und dafür ist die Kostenpflicht nicht fest geregelt (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Man könnte argumentieren, der Anschlussberufungskläger nehme durch den Verzicht auf eine selbstständige Berufung in Kauf, dass der Rückzug der Hauptberufung seinem Rechtsmittel die Grundlage entziehe, und daher sei es gerechtfertigt, dass er dann die entsprechenden Kosten trage. Anderseits kann die Anschlussberufung auch weniger als Angriffs-, denn als Verteidigungsmittel verstanden werden, um den Rückzug der Hauptberufung zu erreichen, und dieses Ziel wird in diesem Fall erreicht, auch wenn die Anschlussberufung nicht beurteilt wird. Das spricht dafür, dem Hauptberufungskläger alle Kosten aufzuerlegen - was auch mit dem oft verwendeten Kriterium überein stimmt, wer das ganze Ver- fahren oder die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (das ist hier der Hauptberu- fungskläger). Das Obergericht hat vor Längerem einen solchen Entscheid publi- ziert, allerdings noch unter Geltung des ganz anderen Berufungsverfahrens der kantonalen Prozessordnung vom 13. April 1913 und darum heute nur noch be- dingt von Bedeutung (ZR 70/1971 Nr. 32). Auch in der neueren Literatur wird aber die Auflage aller Kosten an den Hauptberufungskläger befürwortet (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur Zürcher ZPO von 1976, 3. Aufl. 1997, § 266 N. 7 und § 64 N. 23a; Hungerbühler, Dike-Komm ZPO [online-Stand 16. April 2012]

Art. 313 N. 14; ZK ZPO-Reetz/Hilber, 2. Aufl. 2013, Art. 313 N. 47 und 59). So ist zu entscheiden. 2.2 Entsprechend der Kostenauflage hat der Beklagte die Kläger für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen - entgegen seiner Auffas- sung sind ihnen sowohl durch das Beantworten der Berufung als auch durch das Formulieren der Anschlussberufung Kosten erwachsen, welche er ihnen zu erset- zen hat. Da sich die Kläger anwaltlich vertreten liessen, bildet die kantonale Verord- nung über die Anwaltsgebühren die Grundlage. Dabei kommt es wesentlich auf den Streitwert an (§§ 2 und 4 AnwGebV). Gegenüber dem angefochtenen Urteil, das ihnen monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 600.-- zusprach, verlangten die Söhne mit der Anschlussberufung je Fr. 1'650.--, das ist pro Sohn und Jahr eine Differenz von Fr. 12'600.--. Der Abschluss ihrer Ausbildungen steht nicht fest. Im Rahmen der pflichtgemässen Schätzung (Diggelmann, Dike-Komm ZPO [onli- ne-Stand 21. November 2012] Art. 92 N. 7) ist der Streitwert auf gerundet Fr. 75'000.-- festzusetzen. Der Anwalt der Söhne hat das Mandat erst im Berufungsverfahren über- nommen. In diesem Fall ist sein Honorar ohne den sonst üblichen Abzug für die bereits in der ersten Instanz erfolgte Einarbeitung ins Thema zu bemessen. Der konkrete Fall liegt freilich speziell. Die Söhne haben nach Erreichen der Volljäh- rigkeit und noch während des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich erklärt, sie seien damit einverstanden, dass ihre Mutter für sie den Mündigen-Unterhalt erstreite (...). Sie erklären in der Berufungsantwort/Anschlussberufung auch aus- drücklich, die bisherige Sach- und Rechtsdarstellung sei korrekt, und es werde an allem festgehalten. Unter diesen Umständen wäre es nahe gelegen und zumutbar gewesen, den Anwalt der Mutter, der die Sache der Söhne bereits kannte und mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis bereits verfochten hatte, auch für ihre Ver- tretung beizuziehen; das hätte den Aufwand gemindert. Den Söhnen stand es frei, einen anderen Anwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Die vom Vater zu zah- lende Entschädigung ist aber auf das Notwendige an Aufwand und Kosten zu be- schränken, und das ist das Ausarbeiten der Berufungsantwort und Anschlussbe-

rufung ohne das Einarbeiten in den ganzen Stoff. Angemessen ist eine Entschä- digung von Fr. 4'600.--, zuzüglich die ausdrücklich verlangte Mehrwertsteuer.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 18. September 2013 Geschäfts-Nr.: LC130023-O/U

Palavras-chave

cost allocationappeal withdrawalcross-appealparty compensationnecessary expensefamily maintenance

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Questão jurídica principal

Who bears the costs after withdrawal of the main appeal and lapse of the cross-appeal?

Decisão extraída

The main appellant must bear all costs, including those caused by the now-lapsed cross-appeal.

Fundamentação extraída

Once the main appeal is withdrawn, the cross-appeal loses its basis. The court held that the main appellant caused the entire proceedings and the mootness, so allocating all costs to him accords with Art. 106 ZPO and the causation principle.

Questão jurídica principal

What amount of party compensation is due for the respondents' appellate work?

Decisão extraída

Only the necessary expense is compensable; the compensation was set at CHF 4,600 plus VAT.

Fundamentação extraída

Party compensation covers only necessary work under Art. 95 Abs. 3 ZPO. Because the respondents' counsel took over only in appeal and no unnecessary duplicate familiarization may be charged to the losing party, the compensation had to be reduced to the necessary effort for drafting the response and cross-appeal.

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