Divorce finality does not justify modifying interim maintenance

LC060114Tribunal Superior27 de abr. de 2007Dismissed

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Resumo Omnilex

The plaintiff asked the Obergericht to amend provisional divorce measures and to stop all maintenance payments, arguing that the divorce point had become final. The court held that partial finality of the divorce judgment does not, by itself, create a substantial and lasting change in the premises for provisional measures. Such measures continue during the pending divorce proceedings and may only be modified if the underlying facts or decisional basis have materially changed. Because no other modification ground was invoked, the request was dismissed; the court also held that no oral hearing was required.

Sumário Omnilex

Art. 137 ZGB; modification of provisional measures after partial finality of the divorce judgment. Provisional measures ordered in divorce proceedings remain in force until the issue concerned is decided; their amendment presupposes a substantial and lasting change in the factual or decisional premises, or an initial assessment based on unknown or misconceived material facts. The mere fact that the divorce point has entered into legal force does not, as such, constitute a change of circumstances justifying revision of a maintenance order adopted on a provisional basis. If the modification request is unfounded, it may be dismissed in summary proceedings without oral hearing or hearing the other party (consid. 2-4).

Texto completo

Ausgangslage: Das Obergericht stellte nach Eingang der Berufungsantwort fest, welche Punkte des erstinstanzlichen Scheidungsurteils nicht angefochten wurden und damit be- reits in Rechtskraft erwachsen sind. Unbestritten blieb unter anderem der Schei- dungspunkt. Umstritten blieb dagegen die Regelung der gestützt auf Art. 125 ZGB geforderten Unterhaltsbeiträge. Der Kläger stellte mit Hinweis auf die in Rechts- kraft erwachsene Scheidung einen Antrag auf Abänderung der entsprechenden vorsorglichen Massnahmen. Aus den Erwägungen des Obergerichts: "1. Mit der Berufungsantwort stellte der Kläger ein Begehren um Abände- rung der vorsorglichen Massnahmen mit dem hauptsächlichen Antrag, es seien der Beklagten in Abänderung der Verfügung des Einzelrichters für die weitere Dauer des Verfahrens ab sofort keine Unterhaltsbeiträge mehr zuzusprechen. Der Kläger begründet seinen Antrag, wonach die Unterhaltspflicht gemäss der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben sei, einzig mit dem Umstand, dass der Scheidungspunkt nunmehr rechtskräftig sei. Es hätten sich deshalb seit dem Er- lass der vorsorglichen Massnahmen die rechtlichen Voraussetzungen entschei- dend und dauerhaft verändert. In wirtschaftlicher Hinsicht könne auf beiden Seiten wohl noch von der gleichen Situation ausgegangen werden. 2. Im Massnahmeverfahren besteht kein absoluter Anspruch auf Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei. Erweist sich ein Massnahmebegehren oder ein Begehren um Abänderung von vorsorglichen Massnahmen als unbegründet, so kann dieses ohne Weiterungen abgewiesen werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 1 zu § 206 ZPO; ZR 94 Nr. 92). Da das Begehren um Aufhebung oder Abänderung der vorsorglichen Massnahmen abzuweisen ist, kann entsprechend vorgegangen werden.

  1. Bei Vorliegen der Teilrechtskraft eines Scheidungsurteils bleibt das mit dem Scheidungsverfahren befasste Gericht zuständig zum Erlass bzw. zur Abän- derung von vorsorglichen Massnahmen. Die im Zeitpunkt der Teilrechtskraft an- geordneten vorsorglichen Massnahmen dauern grundsätzlich bis zum Entscheid in der entsprechenden Frage fort. Dies muss im Massnahmeentscheid weder ausdrücklich vorgesehen werden, noch müssen diesbezügliche Massnahmen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungspunktes neu angeordnet werden (PraxKomm Scheidung/Leuenberger, N 12 zu Art. 137 ZGB mit Verweis auf BGE 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002, Erw. 3.1). Eine Abänderung ist möglich, wenn die nötigen Voraussetzungen gegeben sind. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können somit abgeändert werden, solange das Scheidungsverfah- ren insgesamt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. 4. Voraussetzung für die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen ist der Eintritt einer erheblichen und dauernden Änderung der Entscheidgrundlagen oder der tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, wobei der Anpassungsentscheid grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt. Eine Neubeurteilung ist auch dann möglich, wenn das Gericht bei Erlass der Mass- nahme wesentliche Tatsachen nicht gekannt oder wenn es die Verhältnisse un- zutreffend gewürdigt hat. Mit der Botschaft zum neuen Scheidungsrecht (Separatdruck, S. 137) wurde festgehalten, dass auch dann, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist und die Parteien nur noch über die Folgen der Scheidung prozessieren, für die vorläufige Bemes- sung einer Rente weiterhin Eherecht (Art. 163 ZGB) gilt und nicht der nach Art. 125 ZGB (allenfalls) geschuldete Unterhalt im Sinne einer Prognose massgebend ist (vgl. dazu auch: Sutter, Neuerungen im Scheidungsverfahren, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 231; Sutter/Freiburghaus, Kommen- tar zum neuen Scheidungsrecht, N 45 zu Art. 137 ZGB). Die Auflösung der Ehe führt daher nicht dazu, dass vorsorglich festgesetzte Unterhaltsbeiträge auf einer unzutreffenden Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Gericht be- ruhen oder dass davon auszugehen ist, dass sich die Entscheidgrundlagen geän- dert haben. Der Umstand, dass die Parteien rechtskräftig geschieden sind, gibt

somit nicht Anlass zur Abänderung der Verfügung der Vorinstanz. Andere Abän- derungsgründe werden nicht geltend gemacht. Damit ist das Begehren um Abän- derung der vorsorglichen Massnahmen abzuweisen."

Palavras-chave

divorceprovisional measuresmaintenancepartial finalitychange of circumstancessummary proceedings

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the finality of the divorce point alone justified modifying or lifting provisional maintenance measures

Decisão extraída

No. The mere fact that the divorce point had become final did not amount to a substantial and lasting change in the basis for the provisional-measures order.

Fundamentação extraída

Pending the overall divorce proceedings, provisional measures remain in force and may be amended only if the decision basis or factual circumstances have materially and permanently changed. The dissolution of the marriage does not, by itself, mean that the original maintenance order was based on an incorrect assessment or on changed circumstances.

Questão jurídica principal

Whether the request to modify provisional measures could be decided without an oral hearing or response from the other party

Decisão extraída

Yes. If the request is unfounded, it may be dismissed without further steps.

Fundamentação extraída

In summary proceedings for provisional measures there is no absolute entitlement to an oral hearing or to obtaining the opposing party’s comments.

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