Party capacity and appeal against non-entry decision

LB120084Tribunal Superior16 de out. de 2012

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Resumo Omnilex

The High Court addressed three procedural questions in a civil action brought against the Canton of Zurich for damages and satisfaction. It held that the Zurich Education Department had no party capacity and that the caption had to be corrected to the canton. It further stated that the district court’s non-entry decision was an appealable final decision, not merely a complaint matter, and that a challenge to the deadline for an advance payment must, at least for laypersons, be construed as an implicit request for extension. The excerpt provided contains reasoning only; the dispositive part is not included.

Sumário Omnilex

Art. 59 Abs. 2 lit. c and Art. 66 CPC; party capacity and correction of the caption: a cantonal department lacks legal personality and cannot be sued, whereas a misdesignated but clearly intended canton must be designated ex officio as the defendant. Art. 308 para. 1 lit. a CPC; appealability of final decisions: decisions terminating the proceedings, including non-entry decisions, are appealable irrespective of their form. Art. 101 and Art. 325 CPC; deadlines for advance payments: a challenge to a deadline for payment of an advance is, in good faith and at least for lay litigants, to be understood as an implicit request for extension; only after expiry of the extended or reset initial deadline may the additional period be set.

Texto completo

Art. 59 Abs. 2 lic. c ZPO, Art. 66 ZPO, Parteifähigkeit. Eine Direktion des Regierungsrates ist nicht parteifähig; Berichtigung des Rubrums (E. 2.1). Art. 101 ZPO, Art. 325 ZPO, Beschwerde gegen die Fristansetzung zur Vorschussleistung. Die Beschwerde ist jedenfalls bei Laien als stillschweigendes Gesuch um Fristerstreckung zu verstehen. Problematik der gesetzlichen Regelung (E. 2.4) Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, anfechtbare Entscheide. Der Berufung unterliegen insbesondere auch Nichteintretens-Entscheide (E. 2.2).

Mit einer am 9. Dezember 2011 ausgestellten Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Zürich 1 + 2 machte die Klägerin am 3. Februar 2012 das gerichtliche Verfahren anhängig. Sie verlangt vom Kanton Zürich die Zahlung von Fr. 3'390'211.-- als Schadenersatz und eine Genugtuung in unbestimmter Höhe, ferner die Feststellung, dass (...) rechtswidrig gewesen sei.

(Aus den Erwägungen des Obergerichts:) 2.1 Die Klägerin hat richtig gegen den Kanton Zürich geklagt. Noch im Beschluss des Bezirksgerichtes vom 27. Februar 2012 wurde das im Text so erwähnt. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt wurde dann die "Bildungsdirektion" als Partei aufgeführt (...). Für den Kanton Zürich handeln zwar zahlreiche Behörden und Organe (Art. 40 ff. KV). Das Rechtssubjekt ist aber der Kanton, einzig er ist allenfalls verpflichtet, und nur gegen ihn könnte und müsste sich nach einer Gutheissung der Klage in letzter Konsequenz die Betreibung richten. Die Bildungsdirektion hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, und gegen sie kann daher ein Prozess gar nicht geführt werden. Allerdings ist (nicht allein aufgrund der zutreffenden Bezeichnung in Klagebewilligung und Klageschrift) klar, dass der Kanton Zürich als beklagte Partei gemeint ist. In diesem besonderen Fall darf und muss die Parteibezeichnung von Amtes wegen berichtigt werden (Art. 60 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N.19; KuKo ZPO-Domej, Art. 66 N. 11). 2.2 Die Klägerin erhebt eine "Beschwerde". So hat das Bezirksgericht in seinem Entscheid das zur Verfügung stehende Rechtsmittel bezeichnet (Dispositiv Ziff. 6). Vermutlich ist

das dem Beharren im Althergebrachten zuzuschreiben, weil nach alter Prozessordnung Entscheide in Beschlussesform - etwa wie hier wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung - nicht berufungsfähig waren (§ 259 Abs. 1 ZPO/ZH in Verbindung mit § 155 GVG/ZH). Neu ist das anders, und ungeachtet der Begründung und der (ohnehin von den Kantonen benannten) Form sind alle Entscheide berufungsfähig, welche das Verfahren abschliessen, insbesondere eben auch Nichteintretens-Entscheide (Kurt Blickensdorfer, Dike-Kom-mentar ZPO [online-Stand 16.4.2012], Art. 308 N. 4; Botschaft S. 7371). Richtig hätte das Bezirksgericht also auf die Berufung hinweisen müssen. Freilich gilt auch, dass immer dann die Beschwerde zu ergreifen ist, wenn ein (End- )Entscheid nur betreffend der Kosten- (und Entschädigungs-)Folgen angefochten wird (Art. 110 ZPO). Die Zivilkammern des Obergerichts verfolgen die übereinstimmende Praxis, ein Rechtsmittel nicht an der unrichtigen Bezeichnung scheitern zu lassen. Da Frist, Form und Inhalt ebenso wie die Adresse bei Beschwerde und Berufung im neuen Recht gleich sind, wird eine Eingabe von Amtes wegen als das entgegen genommen und behandelt, was im konkreten Fall zutrifft (OGerZH PF110004 vom 9. März 2011 Erw. 5.2; OGerZH NQ110029 vom 5. Sept. 2011 Erw. 1). Die Klägerin verlangt ohne Einschränkung, "der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 21. August 2012 sei aufzuheben". Der Beschluss setzt nicht nur Kosten fest, sondern tritt auf die Klage nicht ein. Das kann der Klägerin als (...)Wissenschafterin nicht entgangen sein. Ficht sie das Nichteintreten an - auch wenn es mit der Nichtleistung des Kostenvorschusses begründet wurde - , ist das zutreffende Rechtsmittel die Berufung. So ist das Geschäft entgegen genommen worden, und so ist es zu behandeln. 2.4 (...) In künftigen Fällen, welche allenfalls rechtzeitig und mit ausreichender Begründung weiter gezogen werden könnten, wird das Bezirksgericht zu beachten haben, dass ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung oder der Weiterzug eines abschlägigen Entscheides nicht dazu führt, dass die gesetzte Frist säumniswirksam abläuft. Nach Treu und Glauben ist jedenfalls bei Laien von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen (BGE 138 III 163). Erst nach dem unbenützten Ablauf der erstreckten oder allenfalls neu

angesetzten ersten Frist kann dann die Nachfrist im Sinne des Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt werden (OGerZH NP110002/U vom 27.Sept.2011 = ZR 110/2011 Nr. 82). Das ist ziemlich umständlich, aber die Folge des Entscheides für eine zwingende Nachfrist (das scheint gesetzgeberisch nicht völlig durchdacht, und bei einer Revision wird man darauf hinweisen dürfen, dass einmalige, erstreckbare Fristen zusammen mit dem Mittel der Wiederherstellung eigentlich ausreichend wären). Das Obergericht könnte in künftigen Fällen das Verfahren auch beschleunigen, indem es die Erstreckung resp. Neuansetzung der ersten Frist selbst vornähme. Dass das Ganze durch Gerichtsferien noch weiter verzögert werden kann - und hier tatsächlich verzögert worden ist -, ist ebenfalls eine Entscheidung des Gesetzes, die hingenommen werden muss (allenfalls auch im Rahmen einer Revision zur Diskussion zu stellen ist), und die in die Handhabung des Art. 101 ZPO nicht einfliessen darf.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 16. Oktober 2012 Geschäfts-Nr.: LB120084-O/U

Palavras-chave

party capacitycaption correctionnon-entry decisionappeal remedyadvance payment deadlinegood faithdeadline extension

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Questão jurídica principal

Whether the Zurich Education Department had party capacity or whether the caption had to be corrected to the Canton of Zurich.

Decisão extraída

The Education Department lacks legal personality; the Canton of Zurich is the only proper defendant and the caption must be corrected ex officio.

Fundamentação extraída

The canton is the legal subject and the only entity that can ultimately be bound or enforced against. Because the intended defendant was clearly the canton, the misdesignation had to be corrected under the CPC provisions on party capacity and caption correction.

Questão jurídica principal

Whether the remedy against the district court's non-entry decision was a complaint or an appeal.

Decisão extraída

A decision ending the proceedings, including a non-entry decision, is subject to appeal; the district court should have indicated appeal as the remedy.

Fundamentação extraída

Under the CPC, final decisions are appealable regardless of form or label. Non-entry decisions are included. Only decisions solely on costs are challenged by complaint.

Questão jurídica principal

How a complaint against the deadline for paying an advance should be construed, especially for laypersons.

Decisão extraída

Such a filing must be treated, at least for laypersons, as an implied request for extension of the deadline.

Fundamentação extraída

Good faith requires construing the filing as an implicit request for extension. The first deadline should be extended or reset before the statutory additional period under Art. 101 CPC is set.

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