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LB110033 ΓÇó Appeal inadmissible after withdrawal of claim; legal aid denied
LB110033Tribunal Superior2 de fev. de 2012Inadmissible
The plaintiff appealed against the first-instance order that had struck the case off after he withdrew his claim at an instruction hearing. The Obergericht held that the appellant was not attacking the mere procedural discontinuance but the alleged invalidity of the withdrawal declaration itself. That complaint had to be brought by revision before the Bezirksgericht, not by appeal. The appeal was therefore inadmissible. Because the appeal had no prospects, the request for free legal aid was denied. The appellant was ordered to pay the CHF 500 appeal fee, and the respondent received no compensation.
Art. 241 Abs. 2, Art. 328 Abs. 1 lit. c and Art. 312 ZPO; remedy against discontinuance following withdrawal of the claim. A withdrawal of claim has the effects of a final judgment. Where the party attacks the withdrawal as ineffective, in particular for defects of will, the exclusive remedy is revision before the deciding court. By contrast, a complaint directed only against the procedural discontinuance is to be raised by the ordinary appellate remedy, subject to the applicable value threshold. A party who is not adversely affected by the costs order lacks standing to appeal on that point. Legal aid must be refused if the intended appeal is manifestly devoid of prospects (Art. 117 lit. b ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB110033-O/U01.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 2. Februar 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Erledigung des Verfahrens
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 21. April 2011 (CG110017)
Erwägungen: 1. Nach Einreichung von Klagebegründung vom 20. Februar 2011 (Urk. 2) und Weisung des Friedensrichteramtes X._____ vom 3. Dezember 2010 (Urk. 1) wurden die Parteien auf den 14. April 2011 zur Instruktionsverhandlung vorge- laden (Urk. 9; Urk. 10/1). Anlässlich dieser Verhandlung zog der Kläger seine Klage zurück (Prot. I S. 4). Die Vorinstanz schrieb das Verfahren als durch Rück- zug erledigt ab (Urk. 22 S. 3). b) Hiergegen hat der Kläger am 16. Juni 2011 (Poststempel 14. Juni 2011) fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 21). 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3. a) Der Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Im Gesetz ist nur rudimentär geregelt, mit wel- chen Mitteln die Abschreibung des Verfahrens zufolge Klagerückzugs angefoch- ten werden kann. Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO kann mit einer Revision bei der urteilenden Instanz geltend gemacht werden, dass der Klagerückzug unwirk- sam ist. Eine Revision steht namentlich dann zur Verfügung, wenn der Klagerück- zug an sich insbesondere wegen Willensmängeln im Sinne von Art. 21 ff. OR in Frage gestellt wird. Wenn jedoch die prozessuale Erledigung des Verfahrens be- anstandet wird, ist je nach Streitwert bei der Rechtsmittelinstanz eine Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder eine Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) zu erheben (vgl. im Einzelnen ZR 110/2011 Nr. 34 insbes. S. 94 f., mit weiteren Hinweisen auf die Li- teratur). Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist korrekt. Sie wies den Kläger darauf hin, dass nur bei der Anfechtung der Gerichtskosten und der Parteient- schädigung eine Berufung zu erheben sei (Urk. 22 S. 3).
b) Der Kläger macht lediglich geltend, dass sein Klagerückzug unwirksam sei (Urk. 21). Zur Geltendmachung dieser Rüge müsste die Revision des Be- schlusses des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 21. April 2011 verlangt werden. Das Revisionsgesuch wäre nicht an die Rechtsmittelinstanz, sondern wie erwähnt ans Bezirksgericht Zürich zu richten (Art. 328 ZPO). Die Berufung steht dafür nicht zur Verfügung. Sodann ist der Kläger durch die Kosten- und Entschä- digungsregelung der Vorinstanz in keiner Weise beschwert. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. Falls der Kläger eine Revision verlangen sollte, ist ihm eine Frist von einem Monat ab schriftlicher Mitteilung dieses Entscheides anzusetzen, um das Revisi- onsgesuch schriftlich und begründet beim sachlich zuständigen Bezirksgericht Zü- rich einzureichen (analog Art. 63 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.– festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d; 4 Abs. 1 und 2; 10 Abs. 1; 12 Abs. 1 GerGebV) und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 24). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorste- hende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Wenn die Unwirksamkeit der Rückzugserklärung geltend gemacht wird, hat der Kläger innert einem Monat seit der schriftlichen Mitteilung dieses Ent- scheides beim Bezirksgericht Zürich die Revision zu verlangen.
Zürich, 2. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
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