Appeal dismissed for unsigned filing

LA110049Tribunal Superior28 de mar. de 2012Dismissed

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Resumo

The Zurich High Court dismissed the claimant’s appeal because he did not sign his appeal brief even after being granted a cure period under Art. 132(1) CPC. The court held that the defective submission was therefore deemed not filed. It further held that the employment appeal proceedings were free of court costs, but ordered the appellant to pay the respondent CHF 750 in party compensation. The decision is an end decision and the court noted that any federal appeal must be filed within 30 days.

Regest

Art. 132 Abs. 1 ZPO; Unterlassene Behebung eines Formmangels trotz Nachfrist führt dazu, dass die Eingabe als nicht erfolgt gilt und auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. In einem solchen Fall ist das Rechtsmittelverfahren zwar kostenfrei nach Art. 114 lit. c ZPO, doch bleibt die unterliegende Partei nach Art. 106 Abs. 1 ZPO entschädigungspflichtig. Die fehlende Unterzeichnung eines Rechtsmittels stellt einen heilbaren Mangel dar; wird er innert Frist nicht behoben, entfällt die prozessuale Wirkung der Eingabe ex tunc (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO).

Texto completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA110049-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 28. März 2012

in Sachen

A._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger

gegen

B._____ GmbH, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Dielsdorf vom 28. Februar 2011 (AH110003)

Nachdem dem Kläger, Widerbeklagten und Berufungskläger in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO mit Verfügung vom 8. März 2012 Nachfrist angesetzt worden war, um seine mangelhafte Eingabe zu verbessern, indem er seine Beru- fungsschrift vom 12. Dezember 2011 (Urk. 17) unterzeichnet (Urk. 22), der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger dem innert der ihm ange- setzten Nachfrist und bis heute nicht nachgekommen ist, seine Eingabe (Berufungsschrift) vom 8. März 2012 damit androhungsge- mäss mangels Unterzeichnung als nicht erfolgt zu gelten hat (vgl. Urk. 22; Art. 132 Abs. 1 ZPO), infolgedessen auf die Berufung nicht einzutreten ist, das Berufungsverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO), die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte ihre Berufungsantwort bereits ins Recht gelegt hat (Urk. 24), der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger bei diesem Ausgang des Verfahrens für die Prozesskosten der Gegenpartei entschädigungspflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Be- klagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger, Widerbeklagten und Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, sowie an das Be- zirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'091.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Ch. Büchi

versandt am: mc

Palavras-chave

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