Sale price claim and removal of objection in default judgment

HG170177Tribunal Comercial8 de nov. de 2017Granted

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Resumo

A Belgian meat supplier sued a Swiss GmbH for the price of delivered veal. The defendant did not file an answer despite a deadline and extension. The Handelsgericht of Zurich held that jurisdiction was uncontested, applied the CISG to the sales contract, and applied Belgian law to the interest rate. It found the claim proved on the file and granted the full purchase-price claim with interest. The objection in the enforcement proceeding was lifted correspondingly. Costs and party compensation were imposed on the defendant, with a reduced court fee because the case was decided by default.

Regest

Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG; Art. 78 CISG; default judgment in sales dispute: Where the defendant remains in default and the pleaded claim is substantiated by the file, the court may decide the case on the record if it is ripe for judgment. The CISG applies autonomously to an international sale of goods when the Convention's scope requirements are met. Contractual statutory interest is governed by the contract statute; the interest rate must be determined under the applicable foreign law. A successful claim warrants corresponding removal of the objection in debt enforcement. Court costs are allocated to the losing party; in default proceedings the fee may be reduced for procedural economy (consid. 1-4).

Texto completo

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschä fts-Nr.: HG170177-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Ersatzoberrichte- rin Franziska Egloff, die Handelsrichter Werner Furrer, Jakob Frei und Jean-Marc Bovet sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer

Urteil vom 8. November 2017

i n Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

Sachverhalt und Verfahren I. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin ist eine als belgische Aktiengesellschaft organisierte Grossfleische- rei. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung, deren Zweck namentli ch i m Verkauf von Flei sch und Fleischwaren besteht. b. Prozessgegenstand Gegenstand der vorliegenden Klage bildet eine Kaufpreisforderung der Klägerin für von der Beklagten bezogenes Kalbfleisch. A. Prozessverlauf Am 23. August 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage mit obi- gen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-10). Den ihr mit Verfü- gung vom 25. August 2017 (act. 7) auferlegten Gerichtskostenvorschuss leistete sie fristgerecht (act. 9). Mi t nämli cher Verfügung (act. 7) wurde der Beklagten Frist zur Ei nrei chung der Klageantwort angesetzt. Die Verfügung ging der Beklagten am 30. August 2017 zu (act. 8/2). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde i hr mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 Nachfri st zur Er- stattung der Klageantwort angesetzt (act. 10). Die Beklagte wurde darauf hinge- wiesen, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumnis entweder einen Endent-

scheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptver- handlung vorladen werde. Die Beklagte blieb auch innert Nachfrist säumig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen 1. Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben vorliegend zu Recht unbestritten (act. 1 N 2.1 ff.; Art. 2 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 60 Ziff. 1 lit. a LugÜ, Art. 112 Abs. 1 IPRG, Art. 6 ZPO und § 44 lit. b GOG). Ebenfalls richtigerweise unbestritten blieb die autonome Anwendung des Wiener Kaufrechts gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG (dazu: SHK-M ANNER/SCHMITT, Art. 1 C IS G N 8 m.w.H.). 2. Unbestrittener Sachverhalt und Würdigung Mangels Einreichung einer Klageantwort blieb unbestritten, dass die Parteien ei- nen Kaufvertrag über diverse, in der Klageschrift namentlich genannte Kalb- fleisch-Stücke (act. 1 S. 5 N 2) zu einem Preis von insgesamt EUR 45'051.51 (act. 1 S. 6 N 6) miteinander abschlossen und diese in qualitativ einwandfreier Qualität auch effektiv durch die Klägerin geliefert wurden. Die Forderung der Klä- gerin ist deshalb gestützt auf die vorliegenden Akten ausgewiesen und der Kauf- preis ist ihr klageweise zuzusprechen. Die klägerischen Ausführungen zum anwendbaren Recht bezüglich der Höhe des Verzugszinssatzes sind korrekt, weshalb darauf verwiesen werden kann (act. 1 S. 8 N 7.1 ff.). Es gelangt das Vertragsstatut und damit belgisches Recht zur An- wendung (SHK-F EIT, Art. 78 CISG N 8). Der gesetzli che Verzugszinssatz i n Bel- gien beträgt acht Prozent und ist seit dem 30. Juli 2016 der Klägerin zu zuspre- chen, zumal das genannte Datum ebenfalls unbestritten blieb.

  1. Fazi t Die Klage ist vollumfänglich gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag ist im entspre- chenden Umfang zu beseitigen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beklagte unterliegt vollumfänglich, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem klägerischen Rechtsbegehren ist von einem Streitwert von EUR 45'051.51 (act. 1 S. 3 f. N 3.2), entsprechend CHF 51'291.–, auszugehen. Die gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts ermittel- te ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 5'600.–. Aufgrund der vorliegen- den Verfahrenserledigung durch Säumnis ist sie auf CHF 4'000.– zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist vorab aus dem klägerischen Vor- schuss zu bezi ehen. Angesi chts der Verantwortung, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung der Klägerin gegenüber der Grundgebühr um einen Drittel auf CHF 5'000.– zu senken (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Mangels Darlegung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwehrsteuerzuschlag zuzuspre- chen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 45'051.51 nebst Zins zu 8 % seit 30. Juli 2016 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster vom 27. März 2017 wird im Umfang von CHF 48'430.35 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 2016 beseitigt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg-

ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt EUR 45'051.51 (entsprechend CHF 51'291.–).

Züri ch, 8. November 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich

Präsident:

Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:

Dr. Moritz Vischer

Palavras-chave

sale of goodsdefaultpurchase priceinterestCISGjurisdictiondebt enforcementcosts