Commercial Court lacks subject-matter jurisdiction over tariff declaration claim

HG120174Tribunal Comercial21 de ago. de 2012Inadmissible

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Resumo

The Zurich Commercial Court dismissed a consumer's declaratory action against B. AG, holding that it lacked subject-matter jurisdiction. The claimant argued that municipal charges included in electricity tariffs violated the Electricity Supply Act and that the commercial-court criteria were met despite a low stated amount in dispute. The court rejected this, finding that the minimum-stakes requirement was not satisfied and that a possible Federal Supreme Court exception could not establish commercial-court jurisdiction. It also indicated that the matter was likely public-law in nature. The court set the fee at CHF 200 and imposed it on the claimant, while denying party compensation to the defendant.

Regest

Art. 6 ZPO; § 44 lit. b GOG; subject-matter jurisdiction of the commercial court and minimum value in dispute. The commercial court may only enter into a case if the statutory conditions for commercial-court jurisdiction are met; the minimum amount in dispute must be satisfied under the applicable cantonal rule, and an exception governing access to the Federal Supreme Court cannot substitute for this requirement. For the assessment of the amount in dispute, only the concrete controversy between the parties is relevant; possible reflex effects on third parties are disregarded. If the dispute is predominantly public-law in nature, the commercial court lacks jurisdiction and must not enter into the action (consid. 4).

Texto completo

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG120174-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, Oberrichterin Dr. Franziska Grob, die Handelsrichter Hans Hutter, Thomas Klein und Thomas Huonder sowie die Gerichtsschreiberin Kerstin Habegger

Beschluss vom 21. August 2012

in Sachen

A._____, Kläger

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Feststellung

Rechtsbegehren: (act. 1) "Es sei festzustellen, dass die Verrechnung von Abgaben und Leistun- gen an das Gemeinwesen als degressiver Tarif im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StromVV einen Verstoss gegen Art. 14 Abs. 3 Bchst. a StromVG darstellt." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Einleitung Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), denn nur dann tritt es auf eine Klage ein. Prozessvoraussetzungen sind unter anderem die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 ZPO). 2. Prozessverlauf Am 3. August 2012 (Datum Eingang) reichte der Kläger die Klageschrift samt Bei- lagen beim hiesigen Gericht ein (act. 1 und 2/1-3). Mit Verfügung vom 3. August 2012 wurde der Kläger unter Ansetzung einer Frist aufgefordert, sich zur sachli- chen Zuständigkeit des Handelsgerichts zu äussern und überdies den Streitwert der Klage zu beziffern und zu begründen (Prot. S. 2). Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Eingabe vom 9. August 2012 fristgerecht nach (act. 4). 3. Parteien/Sachverhalt 3.1. Beim Kläger handelt es sich um eine natürliche Person, während die Beklag- te eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in C._____ ist. 3.2. Die Beklagte ist Konzessionärin der Stadt C._____ und besorgt dadurch u.a. die Versorgung des Gemeindegebiets mit elektrischem Strom, Gas und Wasser. Im Gegenzug hat sie der Stadt C._____ einen jährlichen Betrag (Konzessionsge- bühr) abzugeben, der aufgrund der jeweiligen Einwohnerzahl bestimmt wird (act. 2/3). Dieser wird als Bestandteil der Netznutzung auf die Endverbraucher abgewälzt, ausgewiesen und bezogen (sog. Abgaben und Leistungen an Ge-

meinwesen). Der Kläger gilt in diesem Verhältnis als Endverbraucher und will vor- liegend feststellen lassen, dass diese Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen als degressiver Tarif ausgestaltet einen Verstoss gegen das Stromversorgungs- gesetz (StromVG) darstelle (act. 1). 4. Zuständigkeit 4.1. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 31 ZPO. 4.2. Für die sachliche Zuständigkeit stützt sich der Kläger grundsätzlich auf Art. 6 Abs. 3 ZPO, welcher der klagenden Partei ein Wahlrecht zwischen dem Handels- gericht und den ordentlichen Gerichten einräumt, wenn nur die beklagte Partei im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetra- gen ist und die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a und b ZPO erfüllt sind. Der Kläger beziffert den Streitwert der Klage auf CHF 758.60. Zur Vo- raussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b, wonach eine handelsrechtliche Streitigkeit u.a. dann gegeben ist, wenn gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht, beruft sich der Kläger auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, wonach eine Beschwerde ans Bundesgericht auch bei einem Streitwert un- ter CHF 30'000.– zulässig ist, sofern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung zu klären ist. Der Kläger führt hierzu aus, dass zweifellos eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offenstehe und die Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO erfüllt sei, obschon der Streitwert lediglich CHF 758.60 betrage (act. 1). 4.3. Dieser Argumentation steht einerseits § 44 lit. b GOG entgegen, wonach das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten gemäss Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO entscheidet, deren Streitwert mindestens CHF 30'000.– beträgt. Ande- rerseits ist Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO dahingehend zu verstehen, dass das Erforder- nis gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG (Mindeststreitwert von CHF 30'000.–) erfüllt sein muss (V OCK, BSK ZPO Art. 6 N 10). Die Bestimmung gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist als Ausnahmebestimmung zu verstehen und ist nur für Verfahren vor Bundesgericht anwendbar. Der Entscheid, ob schlussendlich eine Frage von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, obliegt dann jedoch dem Bundesgericht. Dar- aus lässt sich nichts zugunsten einer Zuständigkeit des Handelsgerichts ableiten, zumal das Bundesgerichtsgesetz auf handelsgerichtliche Verfahren keine An- wendung findet. 4.4. Auch verfängt die Argumentation des Klägers hinsichtlich der Bezifferung der Grundsätzlichkeit bzw. des Streitwerts nicht. So bringt er vor, dass in diesem Fall der von ihm bezifferte Streitwert mit der Anzahl der Anschlüsse, auf denen die Beklagte die Abgaben und Leistungen erhebt, multipliziert werden müsse und damit ein Betrag von weit über CHF 10 Mio resultieren würde (act. 1). Dem ist zu entgegnen, dass sich im Zivilprozess der Streitwert nur aufgrund des konkreten Streits zwischen den sich im Prozess gegenüberstehenden Parteien bemessen kann und nicht aufgrund etwaiger Reflexwirkungen auf Dritte, denen keine Partei- stellung im Prozess zukommt. 4.5. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend nicht um eine zivil-, sondern wohl um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit handelt. Die Be- klagte ist Konzessionärin der Stadt C._____ (act. 2/3). Die Aktien der Beklagten befinden sich zu 100% im Besitz der Stadt C._____. Sie hat zur Aufgabe, die Stromversorgung auf dem Stadtgebiet sicherzustellen. Sie besorgt damit eine öf- fentliche Aufgabe, hat diese unter Beachtung des Stromversorgungsgesetzes zu erfüllen und untersteht somit der Aufsicht der Eidgenössischen Elektrizitätskom- mission (ElCom). Selbst wenn sich die ElCom für die vorliegenden Streitigkeit aufgrund von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG nicht als zuständig erachten sollte, handelt es sich bei "Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen" um öffentlich- rechtliche Verhältnisse, weshalb vorliegend wohl der verwaltungsrechtliche Weg zu beschreiten wäre. Daher ist auf die Klage wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Handelsge- richts nicht einzutreten. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster

Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitig- keit, wobei der Streitwert CHF 758.60 beträgt (vgl. act. 4; S TEIN-WIGGER, in SUT- TER -SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 91 N 25 ff.). In Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist der Beklagten indes keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 200.–. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 21. August 2012

Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. Kerstin Habegger

Palavras-chave

jurisdictioncommercial courtamount in disputepublic lawdeclaratory actioncourt costs