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HE170458 ΓÇó Appointment of chair due to organizational deficiency
HE170458Tribunal Comercial31 de jan. de 2018Granted
The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH suffered from a serious organizational defect because it had no chair of management. After the company failed to remedy the defect within the set deadline, the court considered liquidation disproportionate and instead appointed the majority shareholder B._____ as chair of the management. The defendant was ordered to bear the CHF 2,200 court fee and to pay the Handelsregisteramt CHF 300 in expenses. The judgment also directed the register office to enter the change after legal force or expiry of the appeal period.
Art. 731b OR; organizational deficiency in a GmbH; appointment of a management chair instead of dissolution. Where a company lacks the legally required organizational body, the court must order the necessary measures. Dissolution is a subsidiary and proportionality-governed remedy; if lesser measures suffice, they are to be preferred. In assessing the appropriate measure, the court may take account of the ownership structure and appoint an existing suitable shareholder or manager. Costs follow the result under Art. 106 ZPO; a reasonable allowance for efforts may be awarded under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE170458-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Urteil vom 31. Januar 2018
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsfüh- rung (Art. 809 Abs. 3 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Sie holte die Post nicht ab, obwohl sie von der drohenden Klage wusste (act. 4/2, act. 2/2). Immerhin konnte die Verfügung der (gemäss ZEFIX) Mehrheitsgesellschafterin B._____ zugestellt werden (act. 4/3). Da sie über Einzelunterschrift verfügt, ist von einer gültigen Zustellung an die Be- klagte auszugehen. Die Frist verstrich ungenutzt. 3. Eine Auflösung der Beklagten wäre unverhältnismässig. Es ist eine Vor- sitzende oder ein Vorsitzender zu bestimmen. Es rechtfertigt sich angesichts der Verteilung der Stammanteile, in Anwendung von Art. 731b OR B._____ als Vor- sitzende der Geschäftsführung einzusetzen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Der Einzelrichter erkennt: 1. B., ... [Adresse], Geschäftsführerin der Beklagten, wird bei der Be- klagten als Vorsitzende der Geschäftsführung eingesetzt. Der Gesellschaf- terversammlung steht es jederzeit frei, den Vorsitz anders zu regeln. 2. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B.. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt über CHF 30'000.00.
Zürich, 31. Januar 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger