Provisional ban on payment under counter-guarantee

HE170438Tribunal Comercial28 de nov. de 2017Granted

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Resumo Omnilex

A Swiss commercial court granted a claimant's request for interim relief concerning counter-guarantee No. DOK-1. It prohibited the defendant bank from making any payment, especially to C._____, because the call of the guarantee was deemed abusively and recognizably misused. The court found that irreparable harm and urgency remained despite the bank's statement that it would not pay absent a court order. The claimant was given until 10 January 2018 to file the merits action, and the interim order would lapse if she failed to do so. Court costs were set at CHF 12,000; party compensation was reserved.

Sumário Omnilex

Art. 261 Abs. 1 ZPO; vorsorgliches Zahlungs- bzw. Auszahlungsverbot betreffend Bankgarantie/Rückgarantie: Ein solches Verbot ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt voraus, dass der Gesuchsteller einen offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Abruf glaubhaft macht, der auch für die Bank erkennbar ist (vgl. Erw. 3). Blosses Bestreiten oder eine allgemeine Behauptung ordnungsgemässen Verhaltens genügt nicht; der Grundsatz 'zuerst zahlen, dann prozessieren' begrenzt den Rechtsschutz bei Garantien. Irreparabler Nachteil und Dringlichkeit entfallen nicht schon dadurch, dass die Bank eine Auszahlung nach aktuellem Kenntnisstand in Aussicht stellt, wenn die Rückforderung praktisch erschwert bleibt (Erw. 5). Gestützt auf Art. 263 ZPO ist dem Gesuchsteller eine Frist zur Anhängigmachung der Hauptsache anzusetzen; bei Säumnis fällt die Massnahme dahin. Die Kostenregelung bleibt im Grundsatz dem Hauptprozess vorbehalten (Art. 104 Abs. 3 ZPO).

Texto completo

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE170438-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjami n Büchler

Urteil vom 28. November 2017

i n Sachen

A._____ SA, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____

gegen

B._____, Beklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Der Gesuchsgegnerin sei im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme zu verbieten, Zahlungen aus der "counter-guarantee" (Rückgarantie) Nr. DOK-1 zu leisten, insbesondere nicht an oder auf Anweisung bzw. zugunsten der C._____ [Bank]. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 9. November 2017 (überbracht) stellte die Gesuchstellerin (fortan Klägerin) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 1). Mit Verfügung vom 9. November 2017 wurde dem Gesuch einstweilen und ohne An- hörung der Gegenpartei entsprochen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin (fortan Beklagte) Frist angesetzt um zum klägerischen Massnahmebegehren Stel- lung zu nehmen. Zudem wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses angesetzt (act. 4). Der klägerische Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 7). Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 24. November 2017 zum Begeh- ren Stellung (act. 8). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchte ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. 3. Das erkennende Gericht hat sei ne Praxi s zur Aussprechung von Zahlungs- verboten, insbesondere auch bei Bankgarantien, publiziert (vgl. ZR 2012 Nr. 69, ZR 2013 Nr. 67, ZR 2013 Nr. 68, ZR 2014 Nr. 28, ZR 2015 Nr. 44). Daraus geht eine grosse Zurückhaltung bei der Aussprechung eines Verbotes hervor. Betont wurde, dass in Konstellationen wie der vorliegenden der privatrechtliche Grund- satz "zuerst zahlen, dann prozessieren" gilt, was in der Regel zwischen den Par- teien, welche die Zurverfügungstellung einer Garantie vereinbart hatten, die Klä- gerrolle und auch den Beklagtengerichtsstand wechseln lässt. Der Bank - vorlie-

gend also der Beklagten - kommt in der Regel nur die Rolle zu, die formal korrek- te Abrufung der Garantie zu prüfen. Das Instrument bzw. der Zweck der Bankga- rantie würde beeinträchtigt bzw. verfehlt, wenn es der Garantieauftraggeberin (Klägerin) möglich wäre, durch ein blosses Glaubhaftmachen eines korrekten Verhaltens ihrerseits ein Zahlungsverbot zu erwirken. Deshalb ist es richtig, als Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im beantragten Sinne das Glaubhaftmachen eines offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Abrufes der Garantie zu verlangen, wobei der Rechtsmissbrauch auch für die Bank erkennbar sein muss. 4. Die Parteien halten vorliegend übereinstimmend fest, dass der Abruf der Ga- rantie durch die C._____ (C.) in zweckwidriger Weise erfolgen würde. Nach glaubhafter Darstellung der Klägerin hat die C. kein Dokument an die Be- klagte übermittelt, aus welchem der Abruf der Garantie zu Gunsten der D._____ (D.) hervorgehen würde. Aus dem Schreibens der D. an die Klägerin vom 5. April 2017 (act. 3/35) ergibt sich zudem, dass eine solche Beanspruchung nicht stattgefunden hat und auch nicht stattfinden wird. Nachdem die Beklagte bestätigt hat, dass sie den Abruf der Garantie durch die C._____ i n Kenntni s die- ser Tatsachen als zweckwidrig ansehe und eine Auszahlung verweigern würde (act. 8 S. 2), erscheint der Abruf rechtsmissbräuchlich. Der klägerische Anspruch ist damit ohne Weiterungen ausgewiesen. 5. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Gesuchs mit einem Hinweis da- rauf, dass sie auf Basis der gegenwärtig vorliegenden Informationen keine Zah- lung unter der Rückgarantie auslösen werde. Damit entfalle sowohl ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachtei l als auch die Dringlichkeit (act. 8 S. 2). Dieser Ansi cht i st ni cht zu folgen: Nach wie vor wird eine Rückforderung im vorliegenden Falle, bei einer Zahlung (letztlich) an eine Organisation, die in einer nahen Bezie- hung zur syri schen Regi erung steht, in einem besonderen Masse erschwert (vgl. dazu act. 4 Ziff. 7). Alleine weil die Beklagte angibt, von sich aus auf eine Auszah- lung zu verzichten, entfällt dieser Nachteil nicht. Insbesondere ist zu beachten, dass die Beklagte selbst ausgeführt hat, auf eine Auszahlung nur bei Vorliegen eines Gerichtsentscheids zu verzichten (act. 3/34). Unter diesen Umständen kann

die jetzige Zusage der Beklagten den Nachteil nicht entfallen lassen. Dasselbe gilt für die Frage der Dringlichkeit. Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Mass- nahme nach wie vor gegeben, zumal nach heutigem Stand auch die Beklagte kein Interesse mehr an einer Auszahlung der Garantie hat. 6. Zusammenfassend gelingt es der Klägerin, die Voraussetzungen für den Er- lass von vorsorglichen Massnahmen glaubhaft zu machen. Dementsprechend ist der Beklagten weiterhin zu verbieten, aus der "counter-guarantee" Nr. DOK-1 eine Auszahlung, insbesondere an die C._____ zu lei sten. 7. Für die Prosequierung des Anspruchs ist der Klägerin in Anwendung von Art. 263 ZPO eine angemessene Frist anzusetzen. Das Verbot ist entsprechend zu befristen. 8.1. Bei den Prozesskosten ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO die definitive Regelung bezüglich der Verteilung dem Entscheid des Hauptsachegerichts vor- zubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozesses in der Hauptsache dahinfällt, ist eine definitive (wenn auch beding- te) Anordnung zu treffen. 8.2. Der für die Berechnung der Gerichtsgebühren massgebende Streitwert be- trägt CHF 579'354.– (act. 1 Rz. 3, entspricht EUR 500'000.–). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 12'000.– festzusetzen. 8.3. Da die Beklagte nicht anwaltlich vertreten ist und keine substantiierten Aus- führungen zur beantragten Umtriebsentschädigung gemacht hat (vgl. act. 8), ist ihr auch bei einem Dahinfallen der vorsorglichen Massnahme zufolge fehlender Prosequierung keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Einz elrichter erkennt: 1. Der Beklagten wird verboten, aus der "counter-guarantee" (Rückgarantie) Nr. DOK-1 eine Auszahlung zu leisten, insbesondere nicht an oder auf An- weisung bzw. zugunsten der C._____. 2. Der Klägerin wird eine einmalige Frist bis 10. Januar 2018 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumni s würde die Anordnung nach Ziff. 1 ohne Weiteres dahinfallen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 12'000.–. Sie wird aus dem von der Kläge- rin geleisteten Vorschuss gedeckt. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Ziff. 2), so wird der Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung im dortigen Verfahren vorbehalten. 4. Die Regelung der Parteientschädigung wird dem Prozess in der Hauptsache vorbehalten. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Ziff. 2), sind keine Parteientschädigungen geschuldet. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von act. 8 und act. 9/1. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 579'359.–.

Züri ch, 28. November 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

D r. Benjami n Büchler

Palavras-chave

interim measuresbank guaranteeabuse of rightsirreparable harmurgencycostsmain action deadline

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether to grant a provisional prohibition on payment under counter-guarantee No. DOK-1

Decisão extraída

Yes. The abusive call of the guarantee was made sufficiently credible and the bank could recognize the abuse; the payment ban was therefore ordered.

Fundamentação extraída

Under Art. 261(1) CPC, interim measures require a credible threatened or existing infringement and irreparable harm. In payment-guarantee cases, the court applies great restraint and requires an obviously abusive call recognizable to the bank. Here the parties effectively agreed that the call would be misuse, and the respondent itself acknowledged it would refuse payment once aware of those facts.

Questão jurídica principal

Whether the claimant had shown irreparable harm and urgency

Decisão extraída

Yes. A later recovery would remain particularly difficult, and the respondent's statement that it would not pay absent a court decision did not remove the risk or urgency.

Fundamentação extraída

The court held that the risk of recovery was still especially burdensome, including because payment would ultimately go to an entity close to the Syrian government. A mere assurance by the respondent did not eliminate the danger, especially since it had said it would only refrain from payment if a court decision existed.

Questão jurídica principal

Whether the claimant must file the main action and within what time limit

Decisão extraída

Yes. A deadline until 10 January 2018 was set, and the interim ban would lapse automatically if the main action was not brought in time.

Fundamentação extraída

To preserve the provisional measure, the claimant had to prosecute the claim in the merits proceedings under Art. 263 CPC.

Questão jurídica principal

How costs and party compensation should be handled

Decisão extraída

The court fee was set at CHF 12,000 and covered by the claimant's advance; final allocation was reserved for the main proceedings, and no party compensation would be due if the measure lapsed for failure to prosecute.

Fundamentação extraída

Under Art. 104(3) CPC, definitive cost allocation belongs to the merits court. If the provisional measure falls away because no main action is filed, the court may make a conditional final cost order. No substantiated request justified party compensation for the unrepresented respondent.

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