Provisional mechanics’ lien entry confirmed

HE160285Tribunal Comercial4 de ago. de 2016Granted

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Resumo

The Handelsgericht of Zurich dealt with a request for provisional registration of a mechanics’ lien on the defendant’s property. The defendant did not file observations. The court found it credible that the plaintiff had supplied labor and materials, that the claimed amount remained unpaid, and that the statutory time limit was observed. It confirmed the ex parte land-registry instruction as a provisional entry, fixed a 60-day period for filing the action for definitive registration, set the court fee at CHF 13,000, and provisionally charged that fee to the plaintiff while reserving the final cost and compensation allocation for the merits proceedings.

Regest

Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 Abs. 2 und Art. 961 ZGB; vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts: Für die provisorische Eintragung genügt, dass die Werk- oder Materiallieferung, die Nichtbezahlung und die Einhaltung der Eintragungsfrist glaubhaft gemacht sind; ein allfälliger Zinsanspruch ist zu berücksichtigen, soweit er nicht ausgeschlossen erscheint. Ist der Anspruch nicht definitiv beurteilt, so bleibt die provisorische Eintragung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prosequierungsverfahrens bestehen. Dem Gesuchsteller ist eine angemessene Frist zur Klage auf definitive Eintragung anzusetzen; die Kosten können im Sicherungsverfahren vorläufig auferlegt werden, während die endgültige Kosten- und Entschädigungsfrage dem Hauptverfahren vorbehalten bleibt (consid. 2–4).

Texto completo

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE160285-O U/ee

Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya

Urteil vom 4. August 2016

i n Sachen

A._____ S.r.l., Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten, Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., C.[- Weg ...], i n ... Zürich, vorläufig ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 3'087'314.59 (entsprechend CHF 1'392'044.59 und EUR 1'560'517.11 zum Kurs von 1.08635) zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Februar 2016, spätes- tens jedoch seit dem 13. April 2016 im Grundbuch einzutragen und das Grundbuchamt D. entsprechend anzuweisen. 2. Dem Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 sei superprovisorisch stattzugeben, so dass der Eintrag spätestens am Montag, 4. Juli 2016, beim Grundbuchamt D._____ erfolgen kann. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin ersuchte mit ihrer Eingabe vom 30. Juni 2016 (gleichentags überbracht) samt Beilagen (act. 1; act. 3/1-23) um (vorerst) superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem beklagtischen Grundstück, Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C.-Weg ..., i n ... Züri ch, für ei ne Pfandsumme von CHF 3'087'314.59 nebst Zi ns zu 5 % seit 3. Februar 2016. Mit ihrer Eingabe vom 1. Juli 2016 reichte die Klägerin sodann hi nsi chtli ch act. 3/5-6 berichtigte Beilagen (act. 5/1-2) sowie hi nsi chtli ch act. 3/19 das Originaldokument (act. 5/3) nach (act. 4). D em Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wurde i n der Folge mit Verfügung vom 1. Juli 2016 ei nstwei len und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen, und das Grundbuchamt D. wurde angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist bis zum 25. Juli 2016 angesetzt, um zum klägeri schen Gesuch Stellung zu nehmen, unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (act. 6). Die Verfügung konnte der Beklagten am 6. Juli 2016 zugestellt werden (act. 7/2). Die Beklagte liess sich in der Folge jedoch nicht vernehmen. Entspre- chend ist zufolge Fristversäumnis androhungsgemäss aufgrund der Akten zu ent- scheiden.

  1. Unter Berücksichtigung der Eingaben der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1 act. 3/1-23; act. 5/1-3) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestrit- ten geblieben, dass diese für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten (Prot. S. 2; act. 3/2) i m Si nne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Mate- rial und Arbeit geliefert bzw. geleistet hat (act. 1 S. 3 ff. Rz. 12 ff.; act. 3/8-11; act. 5/1-2), ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher un- bezahlt geblieben ist (act. 1 S. 5 ff. Rz. 21 ff.; act. 3/12-21; act. 5/3) und die Vier- monatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde (act. 1 S. 8 ff. Rz. 36 ff.; act. 3/8). Auch erscheint noch als glaubhaft bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zi ns von 5 % seit dem 3. Februar 2016 geschuldet ist (act. 1 S. 5 ff. Rz. 21 ff. und Rz. 34 f.; act. 3/12-23). Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ ist daher als vorläufige Ei ntragung i m Si nne von Art. 961 ZGB zu bestätigen. 3. Sodann ist der Klägerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist pra- xisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonder- ten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses wird in einem kos- tenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Frister- streckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 3'087'314.60 ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf C HF 13'000.– festzusetzen. Über den Pfandanspruch der Klägerin i st noch ni cht defi ni ti v entschi eden. Es wi rd im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige

Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handels- gerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist keiner Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 1. Juli 2016 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C._____-Weg ..., ... Züri ch, für eine Pfandsumme von CHF 3'087'314.60 nebst Zins zu 5 % seit 3. Februar 2016. 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine Frist bis 14. Oktober 2016 angesetzt, um eine Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumni s kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 13'000.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss

Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten de- finitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist die Klage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 ni cht anhängi g macht, wird keiner Partei eine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt D._____. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3'087'314.60. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Züri ch, 4. August 2016

H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Roman Kariya

Palavras-chave

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