Provisional construction lien confirmed

HE150293Tribunal Comercial28 de jul. de 2015Granted

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Resumo

The Zurich Commercial Court, sitting as a single judge, confirmed the ex parte provisional registration of a construction lien on the defendant’s property for CHF 47,923.65 plus interest, finding the claimant’s work, unpaid amount, and timely filing sufficiently plausible. The claimant was ordered to file the action for definitive registration by 14 October 2015, with the defendant entitled to seek deletion of the provisional entry if the deadline is missed. Court fees were fixed at CHF 2,000 and provisionally borne by the claimant; final costs and compensation were reserved for the ordinary proceedings.

Regest

Art. 961 ZGB, Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 2 ZGB; provisional registration of a construction lien; plausibility standard and prosecution deadline. For the provisional entry of a construction lien, it suffices that the creditor makes the statutory prerequisites plausible, in particular the performance of construction work on the encumbered property, the existence of an unpaid claim, and compliance with the four-month period under Art. 839 Abs. 2 ZGB. The court need not finally decide the substantive entitlement. Upon granting the provisional entry, it shall set a deadline for filing the action for definitive registration; failure to act in time entitles the debtor to seek deletion of the provisional entry. Costs may be allocated provisionally, while the final cost and compensation decision is reserved for the merits proceedings (consid. 2-5).

Texto completo

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE150293-O U/ee

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiber Rafael Rutgers

Urteil vom 28. Juli 2015

i n Sachen

A._____ GmbH, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ Immobilien AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. D as Grundbuch- und Konkursamt Oerlikon-Züri ch sei anzuwei- sen, zu Gunsten der Gesuchstellerin und zu Lasten der Parzelle Nr. ..., Blatt ..., GB Oerlikon, C._____strasse ..., ... Züri ch, für di e Pfandsumme von CHF 47'923.65 nebst Zins zu 5 % − auf CHF 21'143.45 ab 27. Februar 2015, − auf CHF 1'519.00 ab 06. März 2015, − auf CHF 19'947.60 ab 13. März 2015 − auf CHF 5'313.60 ab 19. März 2015, ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig einzutragen. 2. Die gemäss Ziffer 1. vorstehend nachgesuchte vorläufige Eintra- gung des Bauhandwerkerpfandrechts sei dringlich, sofort und oh- ne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu verfügen und dem Grund- buch- und Konkursamt Oerlikon-Züri ch unverzüg li ch zur vorläufi- gen Ei ntragung i m Grundbuch mi tzutei len. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegneri n." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 19. Juni 2015 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 1 und 3/1-22) die (vorerst) superprovisorische Eintragung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechts auf dem beklagtischen Grundstück, Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C._____strasse ..., ... Züri ch, für ei ne Pfandsumme von C HF 47'923.65 nebst Zins gemäss obigem Rechtsbegehren. Diesem Gesuch wurde mit Verfü- gung vom 22. Juni 2015 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei ent- sprochen, und das Grundbuchamt Oerlikon-Züri ch wurde entsprechend angewie- sen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist bis 13. Juli 2015 zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt, unter der Androhung eines Aktenentscheides im Säumnisfall (act. 4). Die Verfügung wurde der Beklagten am 23. Juni 2015 zugestellt (act. 5/2). Nach- dem sich die Beklagte innert Frist bzw. bis dato nicht hat vernehmen lassen, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden.

  1. Unter Berücksichtigung der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Un- terlagen (act. 1 und 3/1-22) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblieben, dass diese für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten (vgl. Prot. S. 2) i m Si nne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeiten geleistet hat (act. 1 Ziff. 6; act. 3/8-19), ein Betrag in Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist (act. 1 Rz 7-9; act. 3/16-22), die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde (act. 1 Rz 10; act. 3/19) und der Zins von 5 % seit den genannten Daten geschuldet ist (act. 1 Rz 1; act. 3/16-19). Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt Oerlikon-Züri ch ist daher als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen. 3. Sodann ist der Klägerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist pra- xisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zu- reichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorher- sehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 47'923.65 auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG unter Beachtung des Äquivalenzprinzips auf C HF 2'000.– fest- zusetzen i st. Über den Pfandanspruch der Klägerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsge-

richts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vor- läufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin zu beziehen, wobei der end- gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist keiner Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt Oerlikon-Züri ch wird be- stätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 22. Juni 2015 bi s zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C._____strasse ..., ... Züri ch, für eine Pfandsumme von CHF 47'923.65 nebst Zi ns zu 5 % auf C HF 21'143.45 seit 27. Februar 2015, nebst Zi ns zu 5 % auf C HF 1'519.– seit 6. März 2015, nebst Zi ns zu 5 % auf C HF 19'947.60 seit 13. März 2015 sowie nebst Zi ns zu 5 % auf C HF 5'313.60 seit 19. März 2015. 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine Frist bis 14. Oktober 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.–. Allfällige weitere Kosten (Rechnung Grundbuchamt) bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden

ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten de- finitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird keiner Partei eine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt Oerlikon- Züri ch. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 47'923.65. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Züri ch, 28. Juli 2015

H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Rafael Rutgers

Palavras-chave

construction lienprovisional entryplausibilityproperty chargedeadlinecourt costs