Security accepted; provisional construction lien deleted

HE150145Tribunal Comercial2 de jun. de 2015Partially Granted

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The Handelsgericht of Zurich dealt with a summary construction-lien matter. After the defendant had involved C._____ AG in the proceedings, that company posted a bank guarantee to replace the provisional lien. The claimant accepted the guarantee as sufficient. The court therefore ordered the deletion of the provisionally entered lien, instructed the land registry accordingly, and required the claimant to file an action for definitive provision of the security by 3 September 2015. Costs were split equally between the claimant and the intervening party, with no party compensation awarded.

Sumário Omnilex

Art. 839 Abs. 3 ZGB; sufficient security and deletion of a provisional construction lien; when the proprietor or a third party furnishes security for the registered claim, the provisional lien must be deleted if the claimant acknowledges the security as sufficient. If the security is provided only as substitute for the provisional lien and not as definitive satisfaction of the claim, the underlying entitlement to definitive security remains contested and must be pursued separately within the court-set deadline. The court may dispense with an independent sufficiency assessment where the claimant expressly accepts the security (consid. 2–3).

Texto completo

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE150145-O U/ee

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiber Dr. David Egger

Urteil vom 2. Juni 2015

i n Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

sowie

C._____ AG, prozessführende Streitberufene

vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei das zuständige Grundbuchamt D._____ i m Si nne von Art. 961 ZGB sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei einstweilen anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin und zu Lasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin in der Gemeinde E., Grundblatt-Nr. ..., Kataster-Nr. ... (F.), an der ...-Strasse 1, E., ein (Bauhandwerker-)Pfandrecht für die Pfandsumme von CHF 72'219.35 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Oktober 2013 vorläufig als Vormerkung einzutragen. 2. Die Anweisung gemäss Ziffer 1 sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuches ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzügli c h zur vorläufi gen Ei ntragung i m Grundbuch mi tzutei len. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten der Gesuchgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Klägerin machte ihr Gesuch am 10. April 2015 hierorts anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 13. April 2015 ordnete das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich die antragsgemässe vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch an. Gleichzeitig setzte es der Beklagten Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme zum klägerischen Begehren (act. 4). Mit Eingabe vom 24. April 2015 teilte die Beklagte dem Einzelgericht des Handelsgerichts mit, dass sie der C. AG den Streit gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO verkündet habe; im Wei- teren ersuche sie um Kenntnisnahme, dass sie sich ausdrücklich damit einver- standen erkläre, dass die C._____ AG an ihrer Stelle in den Prozess eintrete und den Prozess führe (act. 8). Mit Eingabe vom 24. April 2015 reichte die C._____ AG die Bankgarantie Nr. ... der G.bank vom 23. April 2015 ein (act. 11; Farbkopie) und erklärte, anstelle der Beklagten in den Prozess einzutreten und diesen an deren Stelle zu führen (act. 9). Mit Verfügung vom 27. April 2015 wurde von der Prozessstandschaft der streitberufenen C. AG als prozessführende Streitberufene Vormerk genommen. Ferner wurde der prozessführenden Streitbe-

rufenen Frist angesetzt, um die Bankgarantie im Original einzureichen. Schli ess- lich wurde der prozessführenden Streitberufenen die der Beklagten mit Verfügung vom 13. April 2015 angesetzte Frist antragsgemäss erstreckt (act. 12). Mit Einga- be vom 29. April 2015 (act. 14) reichte die prozessführende Streitberufene die Bankgarantie im Original nach (act. 15). Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 reichte die prozessführende Streitberufene ihre Stellungnahme ein (act. 17). Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 wurde der Klägerin und der Beklagten je eine Kopie der Bank- garantie der G._____bank vom 23. April 2015 (act. 15) sowie ein Doppel der Ein- gabe der prozessführenden Streitberufenen vom 19. Mai 2015 (act. 17) zugestellt. Der Klägerin wurde weiter Frist angesetzt, um im Sinne der Erwägungen zu den Eingaben der prozessführenden Streitberufenen (act. 9 und 17) und zur angebo- tenen Sicherheit (act. 15) Stellung zu nehmen (act. 19). Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 anerkannte die Klägerin die von der prozessführenden Streitberufenen an- gebotene Sicherheit – bei Übergabe des Originals der Bankgarantie – als genü- gende Sicherheit. Weiter erklärte sich die Klägerin mit dem Antrag der prozess- führenden Streitberufenen einig, dass die bisherigen Gerichtskosten hälftig von der Klägerin und der prozessführenden Streitberufenen zu tragen und die Partei- kosten wettzuschlagen seien; es sei auch der Beklagten – mangels Aufwendun- gen – keine Parteientschädigung auszuri chten (act. 21). 2. Hinreichende Sicherheit 2.1. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die an- gemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N 1314 f.). 2.2. Die Klägerin anerkennt die zu ihren Gunsten von der prozessführenden Streitberufenen eingereichte Sicherheit (Bankgarantie Nr. ... der G._____bank vom 23. April 2015, act. 15) als hi nrei chend (act. 21). Da die Klägerin die Sicher- heit somit als genügend erachtet, kann eine entsprechende Prüfung der Sicher-

heit bzw. der die Sicherheit leistenden Person durch das Gericht unterbleiben. Demnach ist die Löschung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfand- rechts anzuordnen, und es ist das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, das vor- läufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen. 3. Folgen der Si cherhei tslei stung 3.1. Mit Leistung einer hinreichenden Sicherheit wird der Streit nur dann been- det, wenn die Sicherheit definitiv bestellt wird. Im vorliegenden Fall leistete die prozessführende Streitberufene die Sicherheit nur zur Ablösung des vorläufig ein- getragenen Bauhandwerkerpfandrechts, was sich bereits aus dem einleitenden Wortlaut der vorliegend eingereichten Bankgarantie ergibt ("[...] wird zur Löschung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts [...]"; act. 15). Der definitive An- spruch auf Ei ntragung des Pfandrechts bzw. nunmehr auf Inanspruchnahme der Sicherheit gilt deshalb als bestritten. Demgemäss ist der Klägerin Frist anzuset- zen, um beim zuständigen Gericht auf definitive Bestellung der Sicherheit zu kla- gen. Es liegt dabei in der Verantwortung der Klägerin, ob sie die Klage gegen die Sicherheit leistende prozessführende Streitberufene und / oder die Beklagte (als Grundei gentümeri n) ei nrei cht. 3.2. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei all- fällige Gerichtsferien zu berücksichtigen si nd. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses wird in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zurei chende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO wer- den nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vor- hersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 3.3. Die Bankgarantie Nr. ... der G._____bank vom 23. April 2015 (act. 15) wur- de zugunsten der Klägerin ausgestellt und ist demzufolge nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist im Original an die Klägerin herauszugeben.

  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 72'219.35 auszugehen, wo- bei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 2'500.– festzusetzen ist. Die Klägerin und die prozessführende Streitberufene beantragen dem Ei nzelge- richt des Handelsgerichts übereinstimmend, die Gerichtskosten seien hälftig von der Klägerin und der prozessführenden Streitberufenen zu tragen und die Partei- kosten seien wettzuschlagen (act. 17 und 21). Da über den Pfand- bzw. Sicherstellungsanspruch der Klägerin im vorliegenden summarischen Verfahren noch ni cht defi ni ti v zu entschei den i st, würde es sich in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich rechtfertigen, lediglich eine einst- weilige Kostenregelung zu treffen. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein überein- stimmender Antrag der Klägerin und der prozessführenden Streitberufenen vor, weshalb ihnen die Gerichtsgebühr antragsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen ist; auf die Zusprechung einer Parteientschädigung haben die Klägerin und die pro- zessführende Streitberufene gegenseitig verzichtet. Der Beklagten ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen; sie hätte im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Das Einzelgericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin die von der prozessführenden Streit- berufenen eingereichte Bankgarantie Nr. ... der G.bank vom 23. April 2015 (act. 15) als hi nrei chende Si cherhei t anerkannt hat für di e zur Ei ntra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung. 2. D as Grundbuchamt D. wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April

2015 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfängli ch zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., in der Stadt E., F., für eine Pfandsumme von CHF 72'219.35 nebst Zins zu 5 % seit 11. Oktober 2013. 3. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die Bankga- rantie Nr. ... der G.bank vom 23. April 2015 (act. 15) – nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist – im Original an die Klägerin herauszuge- ben. 4. Der Klägerin wird eine Frist bis 3. September 2015 angesetzt, um beim zu- ständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzu- heben, unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf die Sicherstellung an- genommen wird und die prozessführende Streitberufene die Herausgabe der Sicherheit von der Klägerin verlangen kann. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf C HF 2'500.–. Die weiteren Kosten betragen CHF 55.– (Rechnung Nr. 134263.01 des Grundbuchamtes D. vom 13. April 2015). 6. Die Kosten werden der Klägerin und der prozessführenden Streitberufenen je zur Hälfte auferlegt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die prozessführende Streitbe- rufene, an die Beklagte und an die prozessführende Streitberufene je unter Beilage eines Doppels von act. 21, an die Obergerichtskasse des Kantons Züri ch sowi e nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt D._____. 9. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 72'219.35. Die gesetzlichen Fristenstillstände geltend nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Züri ch, 2. Juni 2015

H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Dr. David Egger

Palavras-chave

construction liensufficient securitybank guaranteeprovisional entryland registercost allocationprocess substitution

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the bank guarantee constitutes sufficient security under Art. 839(3) ZGB

Decisão extraída

Yes. The claimant accepted the guarantee as sufficient, so the court did not need to examine the guarantor further.

Fundamentação extraída

Once the claimant acknowledges the security as sufficient, the court may dispense with a separate sufficiency review.

Questão jurídica principal

Whether the provisional construction lien must be deleted

Decisão extraída

Yes. The provisional lien had to be deleted after the sufficient security was accepted.

Fundamentação extraída

Art. 839(3) ZGB bars continuation of a lien when sufficient security has been provided for the registered claim.

Questão jurídica principal

Whether the claimant must be given time to sue for definitive provision of the security

Decisão extraída

Yes. The claimant was ordered to file a claim for definitive provision of the security within the set deadline.

Fundamentação extraída

Because the guarantee was only given to replace the provisional lien, the definitive entitlement to security remained disputed and had to be pursued in separate proceedings.

Questão jurídica principal

How the costs and compensation should be allocated

Decisão extraída

The court fee and minor costs were split equally between the claimant and the intervening party; no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

The parties jointly requested that the costs be shared and costs set off; the defendant had caused no compensable expenses.

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