Preliminary injunction denied for lack of irreparable harm

HE150051Tribunal Comercial17 de fev. de 2015Dismissed

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Resumo Omnilex

A._____ GmbH sought urgent injunctions against B._____ GmbH to stop use of the sign 'C._____', suspend a trademark filing, order deletion of a website, and prohibit use of a manual. The Handelsgericht Zürich held that the applicant had not plausibly shown a non-easily reparable harm under Art. 261 ZPO. The alleged market and reputational harm remained speculative, and the franchise agreement did not demonstrate a sufficient economic basis. The application for provisional measures was therefore dismissed. The plaintiff was ordered to pay the CHF 2,000 court fee, with no party compensation awarded.

Sumário Omnilex

Art. 261 ZPO; provisional measures require prima facie substantiation of both a substantive claim and a non-easily reparable harm. The applicant must present concrete facts allowing the court to infer a present or imminent prejudice; abstract hypotheses, unparticularized market risks, or merely asserted future disadvantages do not suffice. Where the alleged injury remains speculative, the court may deny interim relief without examining the further requirements. Costs follow the outcome; no party compensation is due absent a contrary basis.

Texto completo

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE150051-O U/dz

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini

Urteil vom 17. Februar 2015

i n Sachen

A._____ GmbH, Klägerin

vertreten durch Fürsprecher X._____,

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend vorsorgliche Massnahme (Art. 261 ff. ZPO)

Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin per sofort die Verwendung des Begriffs 'C.' vollständig zu verbieten, insbesondere für: a) die am tt.mm.2015 stattfindende Veranstaltung 'C. Switzerland 2015', inkl. Werbung, Durchführung und Unterlagen; b) die von der Gesuchstellerin betriebene Homepage www.C.switzerland.com c) weitere von der Gesuchsgegnerin verwendete Medien wie fa- cebook, Twitter, google+, etc, inkl. E-Mail-Direktmarketing, Öffentlich- keits- und Pressearbeit; 2. Es sei das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) an- zuweisen, die Eintragung der Marke 'C. Switzerland' (beim IGE hängiges Gesuch Nr. .../2014) bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens auszusetzen; 3. Es sei die Gesuchsgegnerin resp. die von ihr mit dem Hosting der Homepage www.C._____switzerland.com beauftragte Dienstleistungs- unternehmung anzuweisen, die Homepage www.C._____switzerland.com zu löschen; 4. Es sei der Gesuchsgegnerin anlässlich der Veranstaltung vom tt.mm.2015 die Verwendung des Manuals der Gesuchstellerin zu ver- bieten; 5. Der Gesuchsgegnerin sei eine Busse gemäss Art. 292 StGB anzu- drohen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, für den Fall einer Widerhandlung gegen die vorgenannten Verbote (Ziffern 1, 3 und 4); 6. Die Gesuchsgegnerin sei zu verurteilen, die Verfahrenskosten so- wie die Anwaltskosten der Gesuchstellerin, zuzüglich Auslagen und MWST, zu tragen."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Das Gesuch betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen ging am 17. Februar 2015 ein (act. 1). Die Parteien werden nachfolgend Klägerin und Beklagte ge- nannt. 2. Die Klägerin hat ihren Sitz in Wien, die Beklagte in Zürich. 3. Geht man von den klägerischen Vorbringen aus, ergibt sich das folgende Bild: Die Klägerin ist im Bereich der Unternehmensberatung tätig und betreibt eine Werbeagentur. Sie verfügt über zwei Gemeinschaftsmarken, wobei eine als Wort- /Bildmarke ausgestaltet ist. Beide tragen das Zeichen "C." (act. 3/4, 5). Hin- sichtlich der Schweiz besteht kein Markenschutz. Unter besagtem Begriff entwi- ckelte die Klägerin ein Veranstaltungskonzept. Die Klägerin führte am tt.mm.2013 ei nen "C." in Wien durch. Am 30. März 2013 schlossen die Parteien einen sogenannten Franchisevertrag, welcher die Beklagte berechtigte, eine jährliche Veranstaltung "nach dem System und den Ri chtli ni en i n Züri ch" durchzuführen (act. 3/7, insbes. Ziff. 3.1). Gemäss Klägerin wurde der Vertrag im November 2014 aufgelöst, wobei sich die Beklagte verpflichtet habe, u.a. das Zeichen "C." nicht mehr zu verwenden. Gegen ihre Pflichten habe die Beklagte verstossen. Insbesondere wolle sie am tt.mm.2015 in Zürich eine Veranstaltung unter der Bezei chnung "C. Switzerland 2015" durchführen. Sie beabsichtige damit, der Klägerin "weiteren Schaden zuzufügen, insbesondere indem sie auch weiterhin internationale Partner für weitere Veranstaltungen anzuwerben ge- denk[e] und auch beabsichtig[e], diese mit entsprechenden Unterlizenzen auszu- statten" (act. 1 Ziff. 7). In diesem Verhalten sieht die Klägerin einen Verstoss ge- gen Art. 2 und Art. 3 lit. d UWG und einen Verstoss gegen vertragliche Pflichten. 4. Das Gesetz nennt in Art. 261 ZPO zwei Hauptvoraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen: Das Glaubhaftmachen eines (materiellen) Anspru- ches und das Glaubhaftmachen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nach-

teils. Neben der oben sub 3. zitierten Stelle aus dem Gesuch äussert sich die Klägerin in Ziff. 10 von act. 1 zum Thema des relevanten Nachteils. Mit dem Ver- such, anlässli ch i hrer Veranstaltung neue Sub-Lizenznehmer anzuwerben, welche das klägerische Konzept in anderen Ländern verbreiten sollen, könne es zur einer Ausbeutung des Konzepts kommen bzw. zu einem Verunmögli chen oder Er- schweren einer weiteren Lizenzierung. Die Klägerin schildert hier ein Szenario, welches ihr eigenes Auftreten im Markt völlig im Dunkeln lässt. Abgesehen von der schon drei Jahre zurückliegenden Veranstaltung in Wien werden keine Be- hauptungen über die kommerzielle oder sonstige Nutzung des erwähnten Kon- zepts bzw. der erwähnten Zeichen vorgetragen, geschweige denn substantiierte oder gar glaubhaft gemachte. Dies betrifft die Vergangenheit, die Gegenwart und di e Zukunft. Hinter materielle Beeinträchtigungen wäre zudem insofern ein Frage- zei chen zu setzen, als die ins Recht gelegte Franchisevereinbarung (act. 3/7) kei- ne Zahlungspflichten der Beklagten enthielt (a.a.O., Ziff. 4). Das spricht gegen ei- nen Marktwert des Konzepts. Auch für die Geltendmachung immaterieller Nach- teile, wie sie bei absoluten Rechten durchaus denkbar sind, wären Angaben über die persönliche Nutzung, welche durch das Verhalten der Beklagten tangiert wür- den, zu machen gewesen. So aber ist kein relevanter Nachteil ersichtlich bzw. kann kein Sachverhalt unter den Rechtsbegriff des nicht leicht wieder gutzuma- chenden Nachteils subsumiert werden. Damit kann das klägerische Massnahme- gehren ungeachtet von Art und Inhalt einer Einlassung der Beklagten zur Sache ni cht gutgeheissen werden. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind nicht mehr zu prüfen. Das Begehren ist abzuweisen (Art. 253 ZPO). 5. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.

Der Einz elrichter erkennt: 1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'000 wird der Klägerin auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Doppeln von act. 1 und act. 3/2 - 22. 5. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.

Züri ch, 17. Februar 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Isabelle Monferrini

Palavras-chave

provisional measuresirreparable harmtrademark useunfair competitionfranchise agreementcosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the conditions for provisional measures under Art. 261 ZPO were met, especially a non-easily reparable harm.

Decisão extraída

The applicant did not make plausible any relevant irreparable harm; the request for interim relief could therefore not be granted.

Fundamentação extraída

The alleged scenarios of harm were too speculative and unsupported by concrete facts about market use of the concept or signs, past, present, or future. The earlier Vienna event and the franchise agreement did not show a sufficient market value or personal harm.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs and whether party compensation is due.

Decisão extraída

The plaintiff must bear the court fee; no compensation was awarded.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome.

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