Provisional registration of a construction lien upheld

HE140409Tribunal Comercial29 de dez. de 2014Granted

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Resumo

The Handelsgericht of Zurich confirmed the provisional registration of a construction lien on the defendant’s property for CHF 270,000 plus staggered interest. The defendant argued that it had no knowledge of the subcontract between the plaintiff and the total contractor and therefore no lien could arise. The court held that a subcontractor’s construction lien is not excluded by the owner’s lack of knowledge of the subcontract and that the plaintiff had made the claim, amount, interest, and timeliness sufficiently plausible for summary provisional relief. It set a deadline for filing the action for definitive registration and allocated provisional costs to the plaintiff.

Regest

Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 Abs. 2 and Art. 961 ZGB; provisional registration of a construction lien in summary proceedings. A subcontractor may assert a construction lien directly against the owner of the property on which the work was performed, even if the owner neither commissioned the subcontractor nor knew of the subcontract. For provisional registration, the claimant need only render the existence of the lien and the timely filing plausible; refusal is justified only where the lien appears excluded or highly unlikely. In case of doubt, provisional entry is to be ordered and the merits reserved for the action for definitive registration (consid. 3–4).

Texto completo

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE140409-O U/ee

Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiberin Katja Diethelm

Urteil vom 29. Dezember 2014

i n Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch B._____

gegen

C._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren: (sinngemäss) "Es sei das Grundbuchamt D._____ im Sinne von Art. 961 ZGB einst- weilen anzuweisen, zugunsten der Klägerin ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch ei nzutragen auf der Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, ..., ... [Adresse] für eine Pfandsumme von CHF 270'000.– nebst Zi ns zu 5% auf CHF 54'000.– seit 10. August 2014, nebst Zi ns zu 5% auf CHF 108'000.– seit 24. August 2014 sowie nebst Zi ns zu 5% auf CHF 108'000.– seit 23. September 2014." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Klägerin reichte am 13. November 2014 (Datum Poststempel; hierorts am 17. November 2014 eingegangen) ein Gesuch um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ein (act. 1; act. 2; act. 3/1-15). Mit Verfügung vom 17. November 2014 wurde die Eintragung des verlangten Bauhandwerker- pfandrechts für eine Pfandsumme von insgesamt CHF 270'000.– nebst Zi ns zu 5% auf CHF 54'000.– seit 10. August 2014, auf CHF 108'000.– seit 24. August 2014 sowie auf CHF 108'000.– seit 23. September 2014 einstweilen angeordnet. Gleichzeitig erhielt die Beklagte Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begeh- ren angesetzt (act. 4). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 ersuchte die Beklag- te um eine Fristerstreckung bis zum 22. Dezember 2014, was am 5. Dezember 2014 bewilligt wurde (act. 7). Innert Fri st stellte die Beklagte den Antrag, dass das klägerische Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vollumfänglich abzuweisen und das Grundbuchamt anzuweisen sei, das entspre- chende vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen (act. 10). 2. Vorbringen der Beklagten Die Beklagte macht geltend, dass sie die Alleineigentümerin des Grundstückes GBBl 2, Kat. Nr. 1 an der ...strasse ... in D._____ sei. Sie habe die Liegenschaft samt Projekt im März 2013 erworben, um ein Hotel- und Geschäftszentrum

E._____ zu realisieren. Zu diesem Zweck habe sie mit der F._____ Bau AG, ... [Ort] (im Folgenden: F.), am 25. Februar bzw. 3. März 2013 einen Totalun- ternehmervertrag vereinbart. Zwischen der Parteien bestünden keine vertragli- chen oder sonstigen Rechtsbeziehungen. Das Pfandrecht sei somit als Drittpfand auf dem Baugrundstück der Beklagten provisorisch vorgemerkt worden. Sie be- streite mit Nichtwissen, dass zwischen der F. und der Klägerin am 9. Mai 2014 ein Vertrag bezüglich Elektro-Installationsarbeiten abgeschlossen worden sei bzw. sich die Klägerin zu dieser Arbeitsleistung verpflichtet habe. Mangels entsprechender Vereinbarung entfalle der Anspruch auf Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts (act. 10 S. 3). Sie bestreite sodann mit Nichtwissen, dass die Klägerin auf Grundlage der behaupteten Vereinbarung Rechnungen i m Um- fang von CHF 270'000.– an F._____ gestellt haben soll. Des Weiteren bestreite sie mit Nichtwissen, dass die Klägerin mit F._____ eine Zahlungsfrist von 60 Ta- gen vereinbart habe. Entsprechend bestreite sie den behaupteten Zinsanspruch in der Höhe von CHF 27'675.–. 3. Rechtli ches 3.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung ei- nes gesetzlichen Grundpfandrechtes für Forderungen von Handwerkern und Un- ternehmern, die zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Ge- rüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen auf einem Grundstück Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auf welchem die Arbeiten effektiv ausgeführt wurden, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind (vgl. BGE 92 II 227; S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, N 869 ff.). D er Anspruch des Subunternehmers auf ein Baupfandrecht ist seit der Praxisän- derung des Bundesgerichts am 24. November 1966 durchwegs anerkannt. Nach der Rechtsprechung ist der Subunternehmer unabhängig davon pfandberechtigt, ob und inwieweit der Bauherr den Hauptunternehmer (z.B. sei nen Generalunter- nehmer) bereits bezahlt hat. Der Subunternehmer hat auch dann Anspruch auf ein Baupfand, wenn der Bauherr vom Subunternehmervertrag nichts wusste

(SCHUMACHER, a.a.O., N. 902). 3.2. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Voll- endung der Arbeiten zu geschehen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Geht es wie im vorlie- genden Fall lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechts, so muss die Klägerin ihr Begehren lediglich glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen. Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst un- wahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen bzw. die aufgrund einer superprovisorischen Verfügung bereits erfolgte vorläufige Ein- tragung zu bestätigen und der Entscheid über die Berechtigung des Baupfand- rechts dem Hauptprozess betreffend definitive Eintragung zu überlassen (BGE 86 I 265 E. 3 ; BGE 102 Ia 81 E. 2.b.bb; BGE 112 Ib 482 E. 3.b; S CHUMACHER, a.a.O., N 1394 ff.). 4. Subsumti on Wie bereits ausgeführt, besteht der Anspruch des Subunternehmers auf ein Bau- pfand auch dann, wenn der Bauherr keine Kenntnis vom Subunternehmervertrag hatte. Der Standpunkt der Beklagten, wonach der klägerische Anspruch auf Ein- tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts entfalle, weil sie von der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Totalunternehmerin F._____ ni chts gewusst habe, geht damit von vornherein fehl. Weitere substantiierte Einwendun- gen, welche gegen die Eintragung eines Pfandrechts sprechen könnten, bringt die Beklagte nicht vor (vgl. act. 10). Das Vorliegen einer werkvertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der F._____ ist angesichts der von der Klägerin eingereichten Urkunden (Ver- handlungsprotokoll vom 24. März 2014 samt überarbeiteter Unternehmer-Offerte vom 7. Mai 2014 [act. 6] sowie E-Mail vom 9. Mai 2014 [act. 7]) rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Die Höhe der Forderung sowie die geschuldeten Zinsen er- scheinen angesichts der im Recht liegenden Teilrechnungen (vgl. act. 3/9-11), aus welchen die jeweiligen Zahlungsfristen hervorgehen, ebenfalls einstweilen

glaubhaft gemacht. Auch das Einhalten der viermonatigen Verwirkungsfrist ge- mäss Art. 839 Abs. 2 ZGB ist angesichts des Umstandes, dass die von der Kläge- rin zu leistenden Elektroinstallationsarbeiten noch nicht vollendet sind, unproble- matisch. Tatsächlicher Bestand und Höhe der von der Klägerin geltend gemach- ten Forderung im Betrag von CHF 270'000.– werden im ordentlichen Verfahren genauer zu klären sein, da das Einzelgericht im summarischen Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich nur überprüft, ob Material und/oder Arbeit gelie- fert und die viermonatige Anmeldefrist eingehalten worden sind. Damit ist die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ zu bestätigen. 5. Fazi t Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ ist als vorläufige Ein- tragung im Sinne von Art. 961 ZGB für die Pfandsumme von CHF 270'000.– nebst Zins zu 5 % für CHF 54'000.– seit dem 10. August 2014, für CHF 108'000.– seit 24. August 2014 sowie für CHF 108'000.– seit dem 23. September 2014 zu bestätigen. Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um eine Klage auf definitive Eintra- gung des Pfandrechts anzuheben. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 17. November 2014 bis zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, ..., ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 270'000.– nebst Zi ns zu 5 % a) seit 10. August 2014 für CHF 54'000.–; b) seit 24. August 2014 für CHF 108'000.–; c) seit 23. September 2014 für CHF 108'000.–.

  1. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 6. März 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen las- sen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 7'800.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv- Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auf- erlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv- Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflich- tet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'700.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 10 und act. 11/1-2, sowie an das Grundbuchamt D._____. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 270'000.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 29. Dezember 2014

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

Katja Diethelm

Palavras-chave

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