Dissolution of GmbH for serious organisational defect

HE140349Tribunal Comercial9 de jan. de 2015Granted

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Resumo

The Zurich Commercial Court, sitting as single judge, dealt with a request by the cantonal commercial register office against A._____ GmbH for organisational defect. The company had neither management nor a valid domicile, and the deadline to remedy the defect expired unused. The court therefore ordered dissolution of the company and liquidation under bankruptcy rules. It also ordered the defendant to pay the court fee of CHF 2,200 and to compensate the plaintiff with CHF 300. The judgment was to be served on the parties and, after finality, on the enforcement offices and the bankruptcy office.

Regest

Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Auflösung einer GmbH wegen schwerwiegenden Organisationsmangels. Liegt eine gesetzlich vorgeschriebene Organisationsstruktur nicht vor, namentlich fehlende Geschäftsführung oder fehlendes gültiges Domizil, und bleibt die zur Behebung angesetzte Frist unbenutzt, so ist die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. Kostenfolgen richten sich nach Art. 106 ZPO; dem obsiegenden Kläger kann zudem eine angemessene Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugesprochen werden. Die Massnahme ist als zwingende Folge der fortbestehenden Pflichtverletzung anzuordnen (vgl. Erw. 1-3).

Texto completo

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE140349-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier

Urteil vom 9. Januar 2015

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR i n Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Thalwil wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  1. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt Si hltal und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Thalwil. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Züri ch, 9. Januar 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Claudia Feier

Palavras-chave

organisational defectdissolutionliquidationlimited liability companycommercial registercostsindemnity