Provisional construction lien and deadline for definitive action

HE140032Tribunal Comercial3 de mar. de 2014Granted

Abrir fonte

Resumo

A construction company requested provisional registration of a construction lien against the defendant’s property. The Zurich Commercial Court found the requirements plausible on the documents filed, confirmed the ex parte provisional registration, and ordered the plaintiff to file the action for definitive registration by 5 May 2014. It set the court fee at CHF 2,000 and the land-registry costs at CHF 65.10, charging them provisionally to the plaintiff, subject to the outcome of the main proceedings.

Regest

Art. 961 ZGB in conjunction with Art. 839 Abs. 2 ZGB; provisional construction lien registration and time limit for definitive action. Where the creditor makes plausible that lien-entitled work or mixed services were rendered on the land, the secured amount remains unpaid, and the four-month period is observed, the court confirms the provisional registration. After such confirmation, it must set a time limit for filing the action for definitive registration; failure to sue permits deletion of the provisional entry. Interim costs may be charged provisionally, with final allocation reserved for the merits proceedings.

Texto completo

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140032-O U/mb

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie der Ge- richtsschreiber David Egger

Urteil vom 3. März 2014

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Nachdem die Klägerin das vorliegende Verfahren mit Eingabe vom 6. Februar 2014 (Datum Poststempel) anhängig gemacht hat (act. 1) sowie nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin (act. 1 S. 2):

" 1. Das Grundbuchamt C._____ sei gerichtlich anzuweisen, auf dem im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehenden Grundstück Kat.-Nr. D., ..., GB-Blatt ..., ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von Fr. 110'244.15 (inkl. 8% MWSt) nebst Zins zu 5 % auf Fr. 26'840.-- seit 25. Juli 2013 auf Fr. 47'000.-- seit 24. November 2013 und auf Fr. 36'204.15 seit 23. Februar 2014 zu Gunsten der Gesuchstellerin vorläufig vorzumerken. 2. Mit einer superprovisorischen Verfügung sei das Grundbuchamt C. sofort anzuweisen, die unter Ziff. 1 Rechtsbegehren hier- vor anbegehrte Eintragung vorläufig sofort, ohne vorherige Anhö- rung der Gesuchsgegnerin, im Grundbuch vorzumerken. 3. Der Gesuchstellerin sei eine Frist von 90 Tagen seit Rechtskraft des einzelgerichtlichen Entscheides auf vorläufige Vormerkung anzuset- zen, um die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerker- pfandrechtes gemäss Ziff. 1 Rechtsbegehren hiervor zu Lasten des zu belastenden Grundstückes der Gesuchsgegnerin einzureichen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegnerin."

mit dem Hinweis, dass das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich das Grund- buchamt C._____ mit Verfügung vom 7. Februar 2014 einstweilen angewie- sen hat, das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (Prot. S. 3 f.; act. 4), dass die Angabe der Klägerin im Rechtsbegehren, das Rechnungstotal der Rechnung Nr. ... vom 25. Oktober 2013 betrage CHF 47'000.– (act. 1 S. 2), mit Verfügung vom 7. Februar 2014 korrigiert wurde und CHF 47'200.– be- trägt (Prot. S. 3 f.; act. 4),

dass die Beklagte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (Prot. S. 4; act. 4 Disp. Ziff. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1; act. 3/2-15) als glaubhaft erscheint, dass diese für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Be- klagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit bzw. pfandberechtig- te gemischte Leistungen erbracht hat, dass ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbe- zahlt geblieben ist, dass die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 7. Februar 2014 (act. 5/2 und act. 7) gewahrt wurde, und dass die beantragten Zinsen geschuldet sind, da die in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 GebV OG zu reduzierende Gerichtsgebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen und einstweilen von der Klägerin zu beziehen ist, und die weiteren Kosten für die grundbuchamtliche Gebühr und Aus- lagen CHF 65.10 betragen (act. 8), erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 7. Februar 2014 bis zur rechtskräf- tigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft in der Gemeinde D._____ Kat. Nr. ..., GBBl. ..., E._____, für eine Pfandsumme von CHF 110'244.15 nebst Zins zu 5 % auf CHF 26'840.– seit 25. Juli 2013, nebst Zins zu 5 % auf CHF 47'200.– seit 24. November 2013 und nebst Zins zu 5 % auf CHF 36'204.15 seit 23. Februar 2014.

  1. Der Klägerin wird Frist bis 5. Mai 2014 angesetzt, um eine Klage auf definiti- ve Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen las- sen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.–. Die übrigen Kosten (Gebühren des Grundbuchamts) betragen CHF 65.10. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der end- gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 110'244.15. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 3. März 2014

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

David Egger

Palavras-chave

construction lienprovisional registrationdefinitive action deadlineunpaid workland registry costsinterim measures