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HE110675 ΓÇó Dissolution of company for serious organizational defect
HE110675Tribunal Comercial22 de mar. de 2012Granted
The Zurich Commercial Court granted the Handelsregisteramt's action for organizational defect against A._____ GmbH in liquidation. It found the company had no lawful audit body, no registered opt-out from limited audit, and no registered chair of management, and that the deadline to cure these defects had expired unused. The court therefore dissolved the company and ordered liquidation under bankruptcy rules. It also imposed court costs of CHF 2,200 on the defendant and awarded the plaintiff CHF 300 for expenses.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 819 OR; serious organizational defect of a GmbH and failure to remedy after deadline: where a company lacks a lawful audit body, has no registered waiver of the restricted audit, and has no registered chair of management, and the defect remains uncured after expiry of a court-set period, dissolution and liquidation under bankruptcy rules are ordered. The measure follows as statutory consequence; costs are borne by the unsuccessful company and an appropriate party indemnity may be awarded under the ZPO (consid. 1-3).
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110675-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Andreas Blattmann
Urteil vom 22. März 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR), − keinen eingetragenen Vorsitzenden der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine ange- messene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt X._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien zuhanden der Beklagten an B., ..., X. sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt X._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Kon- kursamt X._____, je gegen Empfangsbestätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Andreas Blattmann