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HE110671 ΓÇó Dissolution of GmbH for organizational defect
HE110671Tribunal Comercial22 de mar. de 2012Granted
The Canton of Zurich, acting through the commercial register office, sought measures because A._____ GmbH lacked a lawful auditor and had no registered waiver of limited audit. The company did not cure the defect within the deadline. The single judge of the Zurich Commercial Court found a serious organizational defect and ordered the company dissolved and liquidated under bankruptcy rules. The bankruptcy office was instructed to التنفيذ the liquidation. The defendant was also ordered to pay court costs of CHF 2,200 and an expense indemnity of CHF 300 to the plaintiff.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organisational defect of a GmbH and dissolution measure: where a company lacks a lawful auditor and no registered waiver of the limited audit exists, a serious organisational defect is present. If the defect is not remedied within the court-set period, the court must order dissolution and liquidation according to bankruptcy rules; internal shareholder disputes do not suspend statutory organization duties. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO, and the prevailing party may obtain an indemnity for necessary expenses under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110671-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Andreas Blattmann
Urteil vom 22. März 2012
i n Sachen
Kanton Zürich, Züri ch, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Möglicherweise bestehen Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern (act. 5). Das ändert aber nichts an den gesetzlichen Pflichten. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidati- on nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine ange- messene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschri ften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (zuhanden der Beklagten an C., ... [Adresse] und an D., ... [Adresse]) sowie nach Eintritt der Rechts- kraft an das Betreibungsamt E._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Andreas Blattmann