projetos
HE110548 ΓÇó Dissolution for severe organizational defect
HE110548Tribunal Comercial14 de mar. de 2012Granted
The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH had a serious organizational defect because it had neither a lawful audit body nor a registered waiver of the limited audit. The canton’s action, brought through the commercial register authority, had given the company a cure period, but the defect remained unresolved; the company also lacked domicile and management. The court therefore ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules, assigned execution to the bankruptcy office, and charged the defendant with the court fee and a CHF 300 expense compensation to the plaintiff.
Art. 731b OR in conjunction with Art. 819 OR; judicial measures for organizational defects of a GmbH: where the mandatory organizational requirements are not met and the defect persists after expiry of a set cure period, the court must order dissolution and liquidation under bankruptcy law. The measure is justified not only by the absence of a statutory audit body or a valid waiver, but also by the continued absence of domicile and management, which confirms the seriousness of the defect (consid. 1-2). Costs follow the outcome, and the plaintiff may obtain reasonable expense compensation under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (consid. 3).
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110548-O U/pz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Hugo Kronauer
Urteil vom 14. März 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten lag ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Zwischenzeitlich verfügt die Beklagte auch nicht mehr über ein Domizil und eine Geschäftsführung. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine an- gemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zuhanden der Beklagten an C., an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt D. und unter Beilage der Ein- legerakten des Klägers an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsbe- stätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hugo Kronauer