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HE110420 ΓÇó Dissolution of company for serious organizational defect
HE110420Tribunal Comercial20 de mar. de 2012Granted
The Commercial Court of Zurich found that the defendant GmbH had a serious organizational defect because it had neither a lawful auditor nor a registered waiver of restricted audit. The company failed to cure the defect within the extended deadline. The court therefore ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules, instructed the bankruptcy office to التنفيذ the liquidation, and imposed court costs and an expense indemnity on the defendant.
Art. 819 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organisationalmängel bei der GmbH: Fehlen der gesetzmässigen Revisionsstelle und fehlender eingetragener Verzicht auf die eingeschränkte Revision begründen einen schweren Organisationsmangel. Wird der Mangel trotz Fristansetzung nicht behoben, so ist die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 106 ZPO; eine Umtriebsentschädigung kann nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugesprochen werden.
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110420-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jeremias Widmer
Urteil vom 20. März 2012
i n Sachen
Kanton Zürich, Züri ch, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich trotz Erstreckung ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an- zuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für sei ne Bemühungen ei ne ange- messene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschri ften über den Konkurs angeordnet.
lic. iur. Jeremias Widmer