projetos
GG150035-K ΓÇó Raufhandel: conviction of A., acquittal of B.
GG150035-KTribunal Distrital de Winterthur8 de set. de 2015Partially Granted
The District Court of Winterthur dealt with a nighttime brawl from 8 November 2013 involving A. and B. A. had been in pre-trial detention for two days. The court convicted A. of riot, sentenced him to 10 months' imprisonment, ordered the sentence to be executed, and revoked the conditional execution of an earlier 20-day sentence. B. was acquitted of riot. B.'s civil claims were referred to the civil courts. Costs were split, with A.'s share written off and B. receiving CHF 500 in compensation from the court treasury.
Art. 133 StGB; riot and evidentiary assessment in mutual group violence: participation in a violent clash suffices where the accused knowingly joins a collective affray that results in bodily injury; the offence is distinct from attack by the absence of a coordinated assault against a targeted victim. Where guilt is established for one participant but not another, the court may convict the former and acquit the latter on the same factual matrix if proof differs in relation to individual conduct (consid. 1). A prior conditional sentence may be revoked upon a new conviction where the statutory prerequisites are met. Civil claims may be referred to the civil courts if not adjudicated in the criminal judgment; costs may be split and written off where collection is unlikely (consid. 3-7).
Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen
Geschäfts-Nr.: GG150035-K/U82/fg
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Jost Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner
Verfügung und Urteil vom 8. September 2015
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin
gegen
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1., 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.,
betreffend Raufhandel etc.
Privatkläger B._____
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. April 2015 (act. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsan- walt MLaw X1._____ sowie der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines amtli- chen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2.. Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 24 S. 7 f.) a) Anträge für die Hauptverhandlung für A. - Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift - Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 21. Oktober 2013 ausgefällten bedingten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– - Anrechnung der erstandenen Haft - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten eventualiter von 8 Monaten - Vollzug der Freiheitsstrafe - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'000.–; hälftige Kostenaufteilung mit B._____ bei einer Verur- teilung wegen Raufhandel) b) Anträge für die Hauptverhandlung für B._____ - Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.– (entsprechend Fr. 9'900.–) sowie einer Busse von Fr. 800.–
II. Zivilforderungen des Privatklägers 1:
2.2. Der Beschuldigte 1 A._____ sei des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen, mindestens anklagegemäss zu bestrafen. 3. Es sei der Beschuldigte 1 A._____ zugunsten des Beschuldigten 2 und Privatklägers B._____ - dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz, - zu einer vorläufigen Schadenersatzzahlung von CHF 8'258.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. März 2014 sowie - zu einer Genugtuung von CHF 7'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. November 2013 zu verpflichten. 4.1. Es seien die Kosten des Vorverfahrens sowie des Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der eigenen amtlichen Verteidigung, vollum- fänglich dem Beschuldigten 1 A._____ aufzuerlegen. 4.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 B._____ seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.3. Dem Beschuldigten 2 B._____ sei eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 4. Des Beschuldigten A.: (Prot. S. 5 ff., sinngemäss) - Entscheid gemäss den Anträgen des Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X1. - milde Bestrafung 5. Des Beschuldigten B.: (Prot. S. 5 ff., sinngemäss) - Entscheid gemäss den Anträgen des Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2.
Es wird verfügt: 1. Der Antrag des Beschuldigten A._____ auf Entlassung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen. 2. Vom Rückzug des Strafantrages vom 9. November 2013 und der Zivilklage gegen B._____ durch A._____ sowie seiner Erklärung, sich nicht mehr als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen, wird Vormerk genommen. Das Rubrum des Verfahrens ist entsprechend anzupassen. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. b) Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Oktober 2013 gegen den Beschuldigten A._____ ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerru- fen. 5. Der Privatkläger B._____ wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 ; Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'340.70 Auslagen Untersuchung Fr. 8'175.05 amtliche Verteidigung A._____ Fr. 11'828.60 amtliche Verteidigung B._____ Fr. 27'344.35.
− die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (hinsichtlich Disp.-Ziff. 1b); − an die Kantonspolizei Zürich, TEU - ZD, Datenpflege Aktenherausgabe mittels Formular K01100; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; − C._____ AG, ... [Adresse]; − Suva Winterthur, Lagerhausstrasse 17, 8401 Winterthur; − die Schweizerische Eidgenossenschaft, Armeestab, Frau D._____, ... [Adresse]. 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Winterthur, 8. September 2015
BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR
Die Bezirksrichterin:
lic. iur. C. Jost Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Ochsner
Einzelgericht Winterthur Kanton Zürich Staatsanwaltschaft Winterthur I Unterland
lic.iur. Staatsanwältin
ref Anklage Art. 324 ff. StPO Die Staatsanwaltschaft Winterthur I Unterland erhebt in Sachen gegen Winterthur, 22. April 2015 Beschuldigte , , geboren am .11.1994 in , Person Bürger von , Sohn des und der , ledig, arbeitslos, wohnhaft -Weg , Haft 09.11.2013, 00.00 Uhr, bis 10.11.2013, 14.00 Uhr Sprachkenntnisse Deutsch I Türkisch Verständigung Übersetzung nicht erforderlich Verteidigung Rechtsanwalt lic.iur.
Straftatbestand Angriff eventualiter Raufhandel Beschuldigte , geboren am . 03.1979, Staatsangehöriger Person von Deutschland (D), Sohn des und der , ledig, Gipser, wohnhaft strasse , Sprachkenntnisse Deutsch Verständigung Übersetzung nicht erforderlich Verteidigung Rechtsanwalt lic.iur.
A._____ ... B._____ tt C._____ D._____ E._____ F._____ G._____ 1 D._____ X1._____ H._____ tt I._____ J._____ K.- X2. 2
Straftatbestand Raufhandel Privatklägerschaft, Gemäss separatem Verzeichnis und übrige Ge- schädigte Anklage: 1. Sachverhalt 1.1. Sachverhalt Der beschuldigte hat
Seite2/8 + sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hatte, eventualiter + sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hatte, indem er Folgendes tat: Angriff Am 8. November 2013, zirka 23.30 Uhr, erteilte der Beschuldigte dem Beschuldigten nach vorgängigen gegenseitigen verbalen Äusse- rungen auf dem in einen Faustschlag auf dessen linke Gesichtshälfte. Daraufhin entstand ein Gerangel, bei welchem sich der Beschuldigte (sep. Verfahren bei der Jugendanwaltschaft Winterthur) und der Be- schuldigte (sep. Verfahren bei der Jugendanwaltschaft Winterthur) auf- grund eines zumindest konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ebenfalls beteiligten. In der Folge wurde der Beschuldigte bewusstlos und fiel zu Boden, wobei auch der Beschuldigte und der Beschuldigte
zu Boden gingen. Der Beschuldigte lag schliesslich am Boden auf seinem Rücken, wobei sich der Beschuldigte rechts von ihm wieder aufrichten konnte respektive kniete und der Beschuldigte links von ihm kniete. In dieser Position verpasste der Beschuldigte dem Beschuldigten noch mindestens zwei weitere Faustschläge auf seine rechte Gesichtshälfte und der Beschuldigte mindestens zwei Faustschläge auf die linke Gesichtshälfte des Beschuldigten . Der zu diesem Zeitpunkt ste- hende Beschuldigte verpasste dem am Boden auf dem Rücken liegenden B._____ B._____ B._____ H._____ L.-platz D. M._____ N._____ H._____ B._____ M._____ H._____ B._____ M._____ B._____ H._____ M._____ H._____ N._____ B._____
Seite 3/8 Beschuldigten noch einen Fusstritt in dessen Gesicht. Der Be- schuldigte , der Beschuldigte sowie der Beschuldigte hörten mit den tätlichen Übergriffen erst auf, als der Beschuldigte
bewusstlos wurde, was die Beschuldigten durch ihr Handeln wollten und billigten oder zumindest bewusst in Kauf nahmen. Bei dieser tätlichen Auseinandersetzung wurde der Beschuldigte massiv verletzt, so dass er das Bewusstsein verlor und durch die Sanität in spitalärztli- che Behandlung gebracht wurde. Der Beschuldigte erlitt dabei im Wesentlichen multiple Schürfungen, Prellungen und Hautunterblutungen im Gesicht, eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue, eine Kontusion des linken Augen- bulbus, einen Mehrfachbruch des Nasenbeins, einen Bruch des Siebbeines, des Au- genbodens und linken Oberkiefers, kleine Abbrüche an den beiden mittleren Schneide- zähnen des Oberkiefers, einen zirka 2 cm langen Riss an der Unterlippenschleimhaut, einen knöchernen Ausriss der Strecksehe am Endglied des rechten Kleinfingers, eine Hautabschürfung an der rechten Hand, eine Hautunterblutung an der linken Unter- schenkelinnenseite sowie eine Hautabschürfung zum linken Fuss hin. In der Folge war der Beschuldigte infolge seines gebrochenen Kleinfingers bis zum 10. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig und betreffend dem linken Auge besteht le- benslang ein erhöhtes Risiko für Glaukom und Grauer Star sowie ein Netzhautablö- sungsrisiko. Der Beschuldigte , der Beschuldigte sowie der Beschuldigte wollten diese Verletzungen herbeiführen und wussten bei ihrem Handeln auch, was sie taten und nahmen diese Verletzungen durch ihr Han- deln zumindest bewusst in Kauf. Eventualiter Raufhandel Am 8. November 2013, zirka 23.30 Uhr, kam es beim in zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem alkoholisierten Beschuldigten (Atemalkoholtest von 0.97 Gewichtspromille) einer- seits und dem alkoholisierten Beschuldigten (Atemalkoholtest von 0.74 Gewichtspromille), dem Beschuldigten (sep. Verfahren Jugend- anwaltschaft Winterthur) sowie dem Beschuldigten (sep. Verfahren Ju- gendanwaltschaft Winterthur) andererseits. Bei dieser Auseinandersetzung führte der Beschuldigte infolge vorgängiger verbalen Äusserungen der ande- ren Gruppe zuerst einen Faustschlag gegen das Gesicht des Beschuldigten
aus, so dass dieser am Kinn eine zirka 1 cm x 0.5 cm grosse Hautabschürfung sowie an der Unterlippeninnenseite eine zirka 1 cm x 0.5 cm grosse Schleimhautunter- blutung erlitt. Diese Verletzungen wollte der Beschuldigte herbei- H._____ B._____ M._____ N._____ H._____ H._____ H._____ H._____ B.M. N._____ L.-platz D. H._____ B._____ M._____ N._____ H._____ B._____ H._____ B._____
Seite 4/8 führen und wusste bei seinem Handeln auch, was er tat oder er nahm diese Tätlichkei- ten zumindest durch diesen Schlag bewusst in Kauf. Daraufhin kam der Beschuldigte ins Rutschen, schlug jedoch noch mit seiner Faust in das Gesicht des Beschuldigten . In der Folge schlug auch der Beschuldigte mit seiner Faust in das Gesicht des Beschul- digten . Hernach fielen sowohl der Beschuldigte als auch der Beschuldigte und der Beschuldigte zu Boden. Der Beschuldigte lag schliesslich am Boden auf seinem Rücken, wobei sich der Beschuldigte rechts von ihm wieder aufrichten konnte respektive kniete und der Beschuldigte links von ihm kniete. In dieser Position verpasste der Beschuldigte dem Beschuldigten noch mindestens zwei weitere Faustschläge auf seine rechte Gesichtshälfte und der Beschuldige mindestens zwei Faustschläge auf die linke Ge- sichtshälfte des Beschuldigten . Der zu diesem Zeitpunkt stehende Beschuldigte verpasste dem am Boden auf dem Rücken liegenden Be- schuldigten noch einen Fusstritt in dessen Gesicht. Dabei versuch- te sich der Beschuldigte vorerst gegen die Faustschläge zu wehren und schlug mit seinen Fäusten um sich. Der Beschuldigte , der Beschul- digte sowie der Beschuldigte hörten mit den tätlichen Übergriffen erst auf, als der Beschuldigte bewusstlos wurde, was die Beschuldigten durch ihr Handeln wollten und billigten oder zumindest bewusst in Kauf nahmen. Bei dieser tätlichen Auseinandersetzung wurde der Beschuldigte massiv verletzt, so dass er das Bewusstsein verlor und durch die Sanität in spitalärztli- che Behandlung gebracht wurde. Der Beschuldigte erlitt im We- sentlichen multiple Schürfungen, Prellungen und Hautunterblutungen im Gesicht, eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue, eine Kontusion des linken Augenbulbus, einen Mehrfachbruch des Nasenbeins, einen Bruch des Siebbeines, des Augenbodens und linken Oberkiefers, kleine Abbrüche an den beiden mittleren Schneidezähnen des Oberkiefers, einen zirka 2 cm langen Riss an der Unterlippenschleimhaut, einen knö- chernen Ausriss der Strecksehne am Endglied des rechten Kleinfingers, eine Hautab- schürfung an der rechten Hand, eine Hautunterblutung an der linken Unterschenkelin- nenseite sowie eine Hautabschürfung zum linken Fuss hin. In der Folge war der Be- schuldigte infolge seines gebrochenen Kleinfingers bis zum 10. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig und betreffend dem linken Auge besteht le- benslang ein erhöhtes Risiko für Glaukom und Grauer Star sowie ein Netzhautablö- sungsrisiko. Der Beschuldigte , der Beschuldigte sowie der Beschuldigte wollten diese Verletzungen herbeiführen und wussten B._____ H._____ M._____ H._____ H._____ B._____ M._____ H._____ B._____ M._____ B._____ H._____ M._____ H._____ N._____ H._____ H._____ B._____ M._____ N._____ H._____ H._____ H._____ H._____ B._____ M._____ N._____ B._____
Seite 5/8 bei ihrem Handeln auch, was sie taten und nahmen diese Verletzungen durch ihr Han- deln zumindest bewusst in Kauf. Dadurch hat sich
• des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB eventualiter • des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. 1.2. Sachverhalt Der beschuldigte hat • sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hatte, indem er Folgendes tat: Am 8. November 2013, zirka 23.30 Uhr, kam es beim in zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem alkoholisierten Beschuldigten (Atemalkoholtest von 0.97 Gewichtspromille) einer- seits und dem alkoholisierten Beschuldigten (Atemalkoholtest von 0.74 Gewichtspromille), dem Beschuldigten (sep. Verfahren Jugend- anwaltschaft Winterthur) sowie dem Beschuldigten (sep. Verfahren Ju- gendanwaltschaft Winterthur) andererseits. Bei dieser Auseinandersetzung führte der Beschuldigte infolge vorgängiger verbalen Äusserungen der ande- ren Gruppe zuerst einen Faustschlag gegen das Gesicht des Beschuldigten
aus, so dass dieser am Kinn eine zirka 1 cm x 0.5 cm grosse Hautabschürfung sowie an der Unterlippeninnenseite eine zirka 1 cm x 0.5 cm grosse Schleimhautunter- blutung erlitt. Diese Verletzungen wollte der Beschuldigte herbei- führen und wusste bei seinem Handeln auch, was er tat oder er nahm diese Tätlichkei- ten zumindest durch diesen Schlag bewusst in Kauf. Daraufhin kam der Beschuldigte ins Rutschen, schlug jedoch noch mit seiner Faust in das Gesicht des Beschuldigten . In der Folge schlug auch der Beschuldigte mit seiner Faust in das Gesicht des Beschul- digten . Hernach fielen sowohl der Beschuldigte als auch der Beschuldigte und der Beschuldigte zu Bo- den. B._____ H._____ H._____ L.-platz D. H._____ B._____ M._____ N._____ H._____ B._____ H._____ B._____ H._____ M._____ H._____ H._____ B._____ M._____ B._____
Seite 6/8 Der Beschuldigte lag schliesslich am Boden auf seinem Rücken, wobei sich der Beschuldigte rechts von ihm wieder aufrichten konnte respektive kniete und der Beschuldigte links von ihm kniete. In dieser Position verpasste der Beschuldigte dem Beschuldigten
noch mindestens zwei weitere Faustschläge auf seine rechte Gesichtshälfte und der Beschuldige mindestens zwei Faustschläge auf die linke Ge- sichtshälfte des Beschuldigten . Der zu diesem Zeitpunkt stehende Beschuldigte verpasste dem am Boden auf dem Rücken liegenden Be- schuldigten noch einen Fusstritt in dessen Gesicht. Dabei versuch- te sich der Beschuldigte vorerst gegen die Faustschläge zu wehren und schlug mit seinen Fäusten um sich. Der Beschuldigte , der Beschul- digte sowie der Beschuldigte hörten mit den tätlichen Übergriffen erst auf, als der Beschuldigte bewusstlos wurde, was die Beschuldigten durch ihr Handeln wollten und billigten oder zumindest bewusst in Kauf nahmen. Bei dieser tätlichen Auseinandersetzung wurde der Beschuldigte massiv verletzt, so dass er das Bewusstsein verlor und durch die Sanität in spitalärztli- che Behandlung gebracht wurde. Der Beschuldigte erlitt im We- sentlichen multiple Schürfungen, Prellungen und Hautunterblutungen im Gesicht, eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue, eine Kontusion des linken Augenbulbus, einen Mehrfachbruch des Nasenbeins, einen Bruch des Siebbeines, des Augenbodens und linken Oberkiefers, kleine Abbrüche an den beiden mittleren Schneidezähnen des Oberkiefers, einen zirka 2 cm langen Riss an der Unterlippenschleimhaut, einen knö- chernen Ausriss der Strecksehne am Endglied des rechten Kleinfingers, eine Hautab- schürfung an der rechten Hand, eine Hautunterblutung an der linken Unterschenkelin- nenseite sowie eine Hautabschürfung zum linken Fuss hin. In der Folge war der Be- schuldigte infolge seines gebrochenen Kleinfingers bis zum 10. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig und betreffend dem linken Auge besteht le- benslang ein erhöhtes Risiko für Glaukom und Grauer Star sowie ein Netzhautablö- sungsrisiko. Der Beschuldigte , der Beschuldigte sowie der Beschuldigte wollten diese Verletzungen herbeiführen und wussten bei ihrem Handeln auch, was sie taten und nahmen diese Verletzungen durch ihr Han- deln zumindest bewusst in Kauf. Dadurch hat sich • des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. H._____ B._____ M._____ B._____ H._____ M._____ H._____ N._____ H._____ H._____ B._____ M._____ N._____ H._____ H._____ H._____ H._____ B._____ M._____ N._____ H._____ B._____
Seite 7/8 2.1 Angeordnete Zwangsmassnahmen (Art. 326 Abs. 1 Bst. b StPO) Untersuchungshaft des Beschuldigte vom 09.11.2013, 00.00 Uhr, bis 10.11.2013, 14.00 Uhr(act. 13/1 und act.13/5} 2.2 Beschlagnahmte Gegenstände und Verm6genswerte (Art. 326 Abs. 1 Bst. c StPO} Keine 2.3 Entstandene Untersuchungskosten (Art. 326 Abs. 1 Bst. d StPO) Gemäss Kostenblatt (act. 23). 2.4Zustellung einer Vorladung an die Staatsanwaltschaft zur Haupt· verhandlung Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet. 3. Anträge 3.1 Anträge für die Hauptverhandlung für • Schuldigsprechung von im Sinne der Anklageschrift • Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur I Unterland vom 21. Oktober 2013 ausgefällten bedingten Strafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.- • Anrechnung der erstandenen Haft • Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten eventualiter von 8 Monaten • Vollzug der Freiheitsstrafe • Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft • Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 4'000.-, --> hälftige Kostenaufteilung mit bei einer Verurteilung wegen Raufhandel) 3.2Anträge für die Hauptverhandlung für • Schuldigsprechung von im Sinne der Anklageschrift • Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110.-(entsprechend CHF 9'900.-) sowie einer Busse von CHF 800.- • Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probe- zeit von 3 Jahren • Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen bei schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse • Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft B._____ B._____ B._____ H._____ H._____ H._____ B._____
Seite 8/8 + Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 4'000.-, --> hälftige Kostenaufteilung mit ) Staatsanwaltschaft Winterthur I Unterland
lic.iur. Staatsanwältin + Untersuchungsakten Kopie an: + elektronisch an: anklagen.winterthur@gerichte-zh.ch + die beschuldigte Person (auch Privatklägerschaft) und ihre Verteidi- gung (vorgenannt) + die beschuldigte Person (auch Privatklägerschaft) und ihre Ver- teidigung (vorgenannt) B._____ A._____ B._____ H._____ B._____