No pledge over segregated fund assets and legal fees

FO130001-LTribunal Distrital de Zurique19 de ago. de 2015Granted

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Resumo

The Zurich District Court fully upheld the combined action against the bank. It held that the ABC Fund assets were segregated and could not validly be pledged by the formal account holder, because the bank itself had undertaken to keep them separate and inaccessible. The bank also failed to establish a pledge claim for the asserted double-payment risk arising from U.S. litigation, since it acted in its own interest and no sufficiently concrete future claim or damage was shown. Its attorney-fee claim likewise failed for lack of sufficient substantiation and because the legal work was not shown to fall within the bank relationship. The seized assets therefore had to remain unencumbered, and the bank was ordered to bear costs and pay party compensation.

Regest

Art. 900 Abs. 1 ZGB, Art. 402 OR, Art. 884 ff. ZGB; a pledge over claim assets requires that the pledgor has disposal power and that the pledged claim is sufficiently determined and validly constituted. Where the bank itself has undertaken vis-à-vis a third party to keep transferred assets segregated and inaccessible, the formal account holder lacks disposal power; no valid pledge arises without the third party's consent. Future claims under a bank pledge must result from the contractual banking relationship and be sufficiently concrete; risks arising from the bank's own protective litigation strategy and unsupported attorney-cost claims do not qualify. If the asserted pledge claim fails, the seizure opposition succeeds in full and costs follow the outcome.

Texto completo

Bezirksgericht Zürich

Einzelgericht für SchKG-Klagen

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Geschäfts-Nr.: FO130001-L / U

Ersatzrichterin lic. iur. F. Kunz

Gerichtsschreiber Dr. iur. M. Vischer

Verfügung und Urteil vom 19. August 2015

in Sachen

  1. A. 2. B. 3. C.

Kläger

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X,

2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y

gegen

D.

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z und/oder

Rechtsanwältin Dr. iur. W,

betreffend Aberkennung des Pfandanspruchs

Rechtsbegehren Klägerin 1:

(act. 1 S. 2)

" Es seien die Betreibungsverfahren Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich X gegen die Klägerin ohne Rücksicht auf die behaupteten Rechte der Beklagten weiterzuführen und die gepfändeten Vermögenswerte Nr. 1-10 als unbelastet in der Pfändung Nr. 1 zu belassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Rechtsbegehren Klägerin 2 und Kläger 3:

(act. 31/1 S. 2; act. 32/1 S. 2; act. 56 S. 2)

  1. Es seien in der Betreibung Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich X gegen den Schuldner A.____, die folgenden gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Zürich X vom 3. Januar 2013 gepfändeten Vermögenswerte des Schuldners bei der Beklagten als unbelastet in der Pfändung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich X vom 3. Januar 2013 zu belassen:

  2. 0.2% Fiduc Call deposit Receipt D.____, St. Peter Port GY, 123-1F-16, im Betrag von USD 193'000.00

  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Das Gericht zieht in Erwägung:

I.

(Parteien)

Die Klägerin 1 mit Sitz in P. ist als Vermögensverwalterin und insbesondere als Fondsverwalterin tätig. Als solche hält sie diverse Konten, an denen Dritte wirt- schaftlich berechtigt sind. Ein Teil dieser Konten werden bei der Beklagten ge- führt. Die Klägerin 2 ist eine Protected Cell Company mit Sitz in G. Als solche hält sie unter anderem eine "Zelle" namens ABC Fund. Der Kläger 3 ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in S. Klägerin 2 und Kläger 3 hatten zur Durchsetzung ihrer Forderungen gegen die Klägerin 1 als Schuldnerin deren Vermögenswerte bei der Beklagten verarrestieren lassen und zur Arrestprosequierung ein Betreibungsver- fahren angestrengt, welches in der Pfändung der betreffenden Vermögenswerte resultierte.

Die Klägerinnen 1 und 2 sowie Kläger 3 (nachfolgend die Klägerinnen) wollen das von der Beklagten im Gefolge dieser Pfändung der Klägerin 2 und des Klägers 3 gegen die Klägerin 1 geltend gemachte Pfandrecht aberkannt haben. Dieses Pro- zessthema bildende Pfandrecht stützt sich auf einen zwischen der Beklagten und der Klägerin 1 geschlossenen Girovertrag mit Kontokorrentabrede. Die Parteien streiten darüber, ob das durch einen Prozess in den USA für die Beklagte ent- standene Risiko einer doppelten Zahlung sowie die anwaltlichen Aufwendungen der Beklagten im Zusammenhang mit diesem Prozess ein Pfandrecht der Beklag- ten an den gepfändeten Vermögenswerten begründen sowie ob es sich beim ABC Fund um segregiertes Sondervermögen handle, welches nicht vom Pfand- recht erfasst sei.

II.

(Prozessgeschichte)

Mit Eingabe vom 15. Januar 2013 (Datum Poststempel) machte die Klägerin 1 obiges Rechtsbegehren beim hiesigen Gericht anhängig (act. 1). Am 17. Januar 2013 (Poststempel je vom 16. Januar 2013) gingen die Klageschriften der Klägerin 2 und des Klägers 3 beim Gericht ein (act. 32/1; act. 31/1). Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 bzw. 21. Januar 2013 wurde den Klägerinnen Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss in der Höhe von einstweilen CHF 88'778.– (Klägerin 1), CHF 61'452.– (Klägerin 2) und CHF 43'076.– (Kläger 3) zu leisten (act. 4; act. 32/4; act. 31/4). Die Kautionen wurden am 23. Januar 2013 (Klägerin 1), 24. Januar 2013 (Klägerin 2) und 25. Januar 2013 (Kläger 3) fristgerecht bezahlt (act. 9; act. 32/9; act. 31/9). Mit Verfügungen vom 29. Januar 2013 wurde den Klägerinnen 1 und 2 eine Nachfrist angesetzt, um eine rechtsgenügende Vollmacht einzureichen (act. 10; act. 32/10). Begleitet von einem Schreiben vom 11. Februar 2013 reichte die Klägerin 1 die von E.____ gestützt auf einen Beschluss des Board of Directors der Klägerin 1 unterzeichnete Vollmacht ein (act. 13; act. 14). Die Klägerin 2 hatte ihre verbesserte Vollmacht bereits mit Schreiben vom 6. Februar 2013 eingereicht (act. 32/13-15). Dem Kläger 3 wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2013 Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 31/10).

In ihrer Eingabe vom 8. bzw. 15. Februar 2013 ersuchte die Beklagte um Vereinigung der Verfahren der Klägerin 1, der Klägerin 2 sowie des Klägers 3 je gegen die Beklagte (act. 15; act. 31/13; act. 32/16). Im Verfahren gegen Kläger 3 beantragte sie weiter Sicherstellung der Parteientschädigung in der Höhe von CHF 87'430.– und Abnahme der Frist zur Einreichung der Klageantwort (act. 31/13). In den Verfahren gegen die Klägerinnen 1 und 2 verlangte die Beklagte Sicherstellung der Parteientschädigung mit CHF 157'303.– (Klägerin 1; act. 15) und CHF 123'822.– (Klägerin 2; act. 32/16). Mit Verfügung vom

  1. Februar 2013 wurde den Klägerinnen Frist zur Stellungnahme zum Vereinigungsantrag angesetzt und diese zugleich aufgefordert, die Parteientschädigung einstweilen mit CHF 78'671.– (Klägerin 1), CHF 61'927.– (Klägerin 2) und CHF 43'726.– (Kläger 3) zu bevorschussen (act. 19; act. 32/20; act. 31/17). Die entsprechenden Kautionen wurden am 4., 6. und 7. März 2013 fristgerecht geleistet (act. 23, act. 32/25; act. 31/22). Mit Schreiben vom 14. März 2013 stellte die Beklagte einen Sistierungsantrag (act. 25; act. 32/26; act. 31/23). Mit Verfügung vom 20. März 2013 wurden die Verfahren der Klägerinnen 1 und 2 sowie des Klägers 3 gegen die Beklagte vereinigt und die Klägerinnen aufgefordert, zur Frage der Sistierung Stellung zu nehmen (act. 27; act. 32/28; act. 31/25). Nachdem die Klägerinnen sich ablehnend geäussert hatten, wurde mit Verfügung vom 11. April 2013 das Sistierungsgesuch abgewiesen und der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 34-36). Diese ging am 5. Juni 2013 fristgerecht beim Gericht ein (act. 45). Am 7. Juni 2013 wurde den Klägerinnen Frist zur Erstattung der Repliken angesetzt (act. 47). Diese gingen innert Frist am 19. August 2013 ein (act. 54 [Klägerin 1]; act. 56 [Klägerin 2]; act. 58 [Kläger 3]). Mit Verfügung vom 11. September 2013 wurde die Erstattung der Duplik verfügt (act. 60). Am 13. September 2013 ging eine Noveneingabe der Klägerin 1 beim Gericht ein (act. 64). Gleichentags verfügte das Gericht deren Zustellung an die Beklagte und die Möglichkeit der Stellungnahme dazu innert der für die Duplik laufenden Frist (act. 67). Die Duplik ging fristgerecht am 14. November 2013 beim Gericht ein (act. 73).

In der Duplik stellte die Beklagte den prozessualen Antrag, Details aus den von ihr eingereichten Honorarnoten Dritter durch graduell unterschiedliche Abstufungen der Nichtpreisgabe gegenüber den Klägerinnen zu schützen. Nach der verlangten Substantiierung dieser Anträge (act. 76; act. 82) und dem Eingang der Stellungnahmen der Klägerinnen dazu (act. 83; act. 95; act. 97-98), wurde mit Verfügung vom 10. März 2014 der Antrag abgewiesen und die betroffenen Beweismittel der Beklagten zurückgesandt mit Fristansetzung für die Wiedereinreichung in der gewünschten Form (act. 99). Diese ging am 28. April 2014 ein (act. 104-105).

Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt zur Einreichung von Übersetzungen der act. 57/5 und 57/6 (act. 106). Diese gingen je innert Frist ein (Klägerin 1: act. 111-112; Klägerin 2: act. 113-114; Kläger 3: act. 115-116; Beklagte: act. 118-119). Am 15. August 2014 verfügte das Gericht die Fristansetzung zur Stellungnahme zu allfälligen Dupliknoven (act. 122). Diese Stellungnahmen gingen fristgerecht am 19. und 26. September 2014 ein (act. 130; act. 136-137). Aufgrund krankheitsbedingter Absenz des diesen Prozess bearbeitenden Richters erfolgte Ende 2014 eine Umteilung (vgl. act. 138-140). Am 15. Januar 2015 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 26. März 2015 vorgeladen (act. 141/1-3). Mit Schreiben vom 27. März 2015 verlangte der an der Hauptverhandlung anwesende Zuschauer die Zustellung des Entscheides (act. 150). Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 ersuchte Rechtsanwältin H.____ die gleichzeitige Zustellung des Entscheides wie die Parteien (act. 151). Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung reichte Rechtsanwältin H.____ ihre Vollmacht für die Vertretung der US-Kläger in der Schweiz sowie ihre Begründung für die gleichzeitige Zustellung ein (act. 152; act. 157-160). Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 wurden die Parteien aufgefordert, zum Gesuch vom 22. Mai 2015 von Rechtsanwältin H.____ Stellung zu nehmen (act. 161). Die Stellungnahmen gingen fristgerecht am 4. Juni 2015 (Klägerin 1 und Kläger 3; act. 165-166), am 10. Juni 2015 (Klägerin 2; act. 168) sowie am 18. Juni 2015 (Beklagte; act. 169) ein.

Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

III.

(Zuständigkeit)

Örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich sind zu Recht unbestritten geblieben (Art. 22 Nr. 5 LugÜ; Art. 109 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 198 lit. e Ziff. 3 ZPO i.V.m. § 24 lit. b GOG).

IV.

(Sachverhalt)

Am 23. Juni 2009 eröffnete die Klägerin 1 bei der Beklagten eine Geschäftsbeziehung mit der Stamm-Nr. 123. Zeichnungsberechtigt ist u.a. E.____. Unter die Geschäftsbeziehung fallen verschiedene Verbindungsnummern. Neben weiteren Dokumenten zur Regelung der Geschäftsbeziehungen unterzeichnete die Klägerin 1 am 30. Juni 2009 eine Allgemeine Faustpfandverschreibung ('General Deed of Pledge'). Sodann hat die Klägerin 1 die 'General Conditions' erhalten und deren Inhalt zur Kenntnis genommen. Diese sieht in Art. 8 ebenfalls ein Pfandrecht vor. Auf diese beiden Pfandrechte stützt sich die Beklagte.

Die Beklagte macht nun im Wesentlichen geltend, wegen dieser Geschäftsbeziehung sei sie als kontoführende Bank der Klägerin 1 in einem Verfahren vor dem District Court in C. gegen die Klägerin 1 und weitere Beteiligte als beklagte Parteien auf Anordnung des District Courts als 'Nominal Defendant' einbezogen worden. Ihr drohe nun das Risiko einer Doppelzahlung, weil mehrere Dritte in verschiedenen Verfahren dieselben Guthaben der Klägerin 1 beanspruchen würden. Sodann seien ihr im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren in C. Aufwendungen entstanden, die ihr von der Klägerin 1 zu ersetzen seien, weshalb sie über eine Pfandforderung verfüge.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit wesentlich, unter Materielles eingegangen.

V.

(Materielles)

1. Anwendbares Recht

Da die Klägerinnen ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland haben, liegt ein internationaler Sachverhalt vor (SCHWANDER, Einführung in das internationale Privatrecht, Erster Band, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., St. Gallen/Lachen 2000, S. 24 f.). Gemäss Art. 105 Abs. 1 IPRG untersteht die Verpfändung von Forderungen dem von den Parteien gewählten Recht. Gemäss den vorliegend zu beurteilenden 'General Deed of Pledge' und 'General Conditions' wurden diese dem schweizerischen Recht unterstellt (act. 3/11; act. 46/14). Dementsprechend gelangt das schweizerische Recht zur Anwendung.

2. ABC Fund

Die Klägerinnen machen geltend, vom Pfandrecht nicht erfasst seien Vermögensobjekte, welche der Dispositionsbefugnis der Klägerin 1 zugunsten der Bank M entzogen worden seien (act. 54 S. 13 f.; act. 56 S. 15 ff.; act. 137 S. 28). Hier handle es sich um segregiertes Sondervermögen, und es wäre für die Verpfändung die Zustimmung der Bank M erforderlich gewesen. Denn die Beklagte habe sich ausdrücklich verpflichtet, die von der Bank M einst veranlasste Einzahlung von EUR 4 Mio. auf dem auf den Namen der Klägerin 1 lautenden Konto bei der Beklagten als segregiertes Sondervermögen zu halten. Ausserdem habe sie auch zugesichert, diese Vermögenswerte blieben der Dispositionsbefugnis der formellen Kontoinhaberin gänzlich entzogen. Dies, nachdem die Beklagte kein separates Konto zugunsten des ABC Fund habe eröffnen wollen, wie es die Klägerin 2 ursprünglich gewollt habe. Sodann habe auch kein gutgläubiger Erwerb durch die Beklagte stattgefunden, weshalb diese Vermögenswerte im Umfang von mittlerweile USD 4'348'842 nicht vom Pfandbeschlag erfasst seien. Eine Zustimmung

der Bank M zu der Verpfändung zugunsten der Beklagten sei aber nicht erfolgt (act. 54 S. 13 f.; act. 56 S. 40 f.).

Die Beklagte bestreitet diese Ausnahme vom Pfandrecht und macht geltend, auch die Vermögenswerte des ABC Fund würden von der 'General Deed of Pledge' erfasst. Die Verpfändung eines Kontokorrents durch einen Treuhänder sei zulässig und die obligatorische Beschränkung der Verfügungsmacht beeinträchtige die Entstehung des Pfandrechts nicht. Die Klägerin 1 sei alleine an den Vermögenswerten des ABC Fund berechtigt. Sie habe die Vermögenswerte deshalb auch verpfänden können, was sie dann getan habe (act. 73 S. 59 f.).

Die Klägerin 1 und die Klägerin 2 berufen sich auf eine Verpflichtungserklärung der Beklagten bzw. deren Angestellten Vizepräsident T.____ an die Bank M vom 12. Juni 2010 (act. 57/5 = act. 55/18):

'... We acknowledge that the Custodian acts as the Designated Trustee of the ABC Fund for the purposes of the Collective Investment Schemes (Class B) Rules 1990 ('Rules').

We hereby irrevocably undertake to hold all assets of the Portfolio, including any cash and securities, to the order of the Custodian or any nominee of the Custodian (in its capacity as designated Trustee of the ABC Fund) such that the Custodian has control of the Portfolio in accordance with its obligations under the Rules. Accordingly, we shall only act in respect of the Portfolio upon the instructions or confirmation of the Custodian. ...'

Die Beklagte übersetzt dies wie folgt (act. 119/1):

'... Wir anerkennen, dass der Verwahrer zwecks der Kollektivanlageregeln (Klasse B) 1990 ('Regeln') als designierter Verwalter von ABC Fund handelt.

Hiermit erklären wir unwiderruflich, alle Vermögenswerte des Portfolios, einschliesslich Geld und Sicherheiten, an die Order des Verwahrers oder einer vom Verwahrer benannten Person (in seiner Eigenschaft als designierter Verwalter des ABC Fund) zu halten, so dass der Verwahrer die Aufsicht über das Portfolio entsprechend seinen Pflichten gemäss den Regeln hat. Demgemäss werden wir hin-

sichtlich des Portfolios nur nach Instruktionen oder Bestätigung des Verwahrers handeln. ...'

Im E-Mail vom 14. Juni 2010 erklärt derselbe T.____, sie, die Beklagte, könne aus Gründen der internen Rechtsmeinung kein Portfolio im Namen einer Fund-Struktur hebeln, das sie nicht selber gebildet habe (act. 57/6 = act. 55/19):

'... For reasons of internal legal opinion D.____ can not leverage a portfolio in the name of any fund structure that D.____ hat not formed themselves. Although invisible to and untouchable by the asset manager, segregated and held to the order of the ABC Fund account at Bank M, on the Private Banking platform the leveraged portfolio has to be held under a client file and the file that we hold of the asset management company in the same group as IG.____ is therefore correct. ...'

Dies übersetzt die Beklagte folgendermassen (act. 119/2):

'... Daraus ergibt sich, dass die Lösung ein Hebelportfolio ist, welches bei D.____ verwaltet bleiben muss. Aufgrund interner Rechtsabklärung kann D.____ kein Portfolio zu Gunsten eines Fonds belehnen, den die D.____ nicht selbst errichtet hat. Obwohl für den Vermögensverwalter nicht sichtbar und unberührbar, abgetrennt und an die Order des ABC Fund Kontos bei Bank M gehalten, muss auf der Private Banking Plattform das Hebelportfolio unter einem Kundenfile gehalten werden und das File, das wir für die Vermögensverwaltungsgesellschaft in derselben Gruppe wie IG.____ halten, ist daher korrekt. ...'

Der Grund für dieses Vorgehen ist aus dem E-Mail vom 7. Juni 2010 vom obgenannten T.____ von der Beklagten ersichtlich (act. 57/4 = act. 55/17):

'... For reasons of internal legal opinion D.____ cannot leverage an account in the name of this fund structure. Therefore we propose receiving the EUR 4m from Bank M with the cash or securities purchased with this amount held entirely to the order of the ABC Fund account at Bank M with no 3rd party payments allowed. We will hold the cash/securities on a blocked and designated portfolio re ABC Fund against undertaking issued to Bank M on the A.____ account with D.____. ...'

Auf Deutsch (freie Übersetzung):

... Aufgrund interner Rechtsabklärungen kann D.____ kein Konto im Namen dieses Fonds nutzen. Daher schlagen wir vor, die von der Bank M in bar oder Wertpapieren zu erhaltenden EUR 4 Mio. gänzlich an die Order des ABC Fund Kontos bei Bank M zu halten ohne Erlaubnis zur Zahlung an Dritte. Wir werden das Bargeld/die Wertschriften auf einem blockierten und auf einem auf ABC Fund bezeichnetes Portfolio halten verpflichtend gegenüber der Bank M auf dem A.____ Konto bei der D.____. ...

Die Beklagte führt grundsätzlich zutreffend aus, eine obligatorische Verfügungsbeschränkung vermöge die Entstehung eines Pfandrechtes nicht zu beeinträchtigen (act. 73 S. 60). Die von ihr angerufene Kommentarstelle führt sogar aus, wenn der Verpfänder in seiner Verfügungsmacht bloss obligatorisch beschränkt sei, beeinträchtige dies die Entstehung des Pfandrechts auch dann nicht, wenn der Pfandgläubiger davon Kenntnis habe (BK-ZOBL/THURNHERR, Berner Kommentar, Das Fahrnispfand, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 884 ZGB N 903). Allerdings ist vorliegend zu unterscheiden zwischen dem Fall, in dem die Klägerin 1 der Klägerin 2 zugesichert hätte, die von der Klägerin 2 auf ihr Konto übertragenen EUR 4 Mio. nicht zu verpfänden. Diese Zusicherung hätte keine Wirkung. Vorliegend verhält es sich aber anders: Die Beklagte hat sowohl vorgeschlagen wie zugesichert, die von der Klägerin 2 bzw. von der Bank M eingebrachten EUR 4 Mio. würden von den von der Klägerin 1 selber eingebrachten Werten getrennt gehalten und seien für diese unsichtbar, mehr noch, für diese unberührbar. Dies hat sie sodann bestätigt mit E-Mail vom 29. Juni 2010, wiederum von T.____ (act. 57/8):

'... Please find the attached portfolio statement (under the file of our client but not accessible to our client as per undertaking). ...'

Auf Deutsch (freie Übersetzung):

... Bitte finden Sie beiliegend den Depotauszug (unter dem Dossier unseres Kunden, aber nicht zugänglich für unseren Kunden gemäss Verpflichtungserklärung).

...

Eine weitere Bestätigung erfolgte mit Schreiben vom 2. Juli 2012, unterschrieben von F.____ und I.____ von der Beklagten (act. 57/10):

'The assets invested by the ABC Fund booked under the above-mentioned sub-portfolios currently amount to USD 4'348'842.40. The funds are separated from any monies held in other sub-accounts. ... D.____ will adhere to its undertaking of 12 June 2010 vis-à-vis the ABC Fund and Bank M, ...'

Auf Deutsch (freie Übersetzung):

Die von ABC Fund investierten Vermögen sind unter den obgenannten Unter-Depot gebucht und betragen zur Zeit USD 4'348'842.40. Die Funds sind separiert von allen anderen unter anderen Unterkonti gehaltenen Geldern. ... D.____ wird ihre Verpflichtungserklärung vom 12. Juni 2010 gegenüber dem ABC Fund und Bank M einhalten, ...

Seitens der Beklagten wird nicht bestritten, dass die ABC Fund-Gelder separat geführt und unberührbar sein sollen (act. 73 S. 89 f.). Demzufolge geht es hier nicht um den Schutz eines Dritten, der im Widerspruch zu einer vom Verpfänder abgegebenen obligatorischen Verpflichtung ein Pfandrecht begründet hat. Sondern der Pfandberechtigte selber hat gegenüber dem eigentlich an der Forderung Berechtigten vorgeschlagen und das Versprechen bzw. die Verpflichtung abgegeben, diese Forderung für den Treuhänder, auf dessen Konto das Geld eingebracht wurde, unberührbar und dem Einbringer zur Verfügung zu halten. Denn nur auf diesem Weg konnte die Beklagte aufgrund der internen rechtlichen Bedenken das Geschäft abschliessen und einen neuen Kunden gewinnen. Die Vermögenswerte werden zwar formell über eine auf die Klägerin 1 lautende Bankverbindung gehalten. Aufgrund der deutlichen und konsistenten Zusicherungen der Beklagten war ihr klar, dass die Klägerin 1 keine Verfügungsgewalt und damit keine Berechtigung über diese Gelder hat. Demzufolge konnte die Klägerin 1 die Gelder des ABC Fund nicht verpfänden bzw. eine Verpfändung nur mit Zustimmung der Bank M erfolgen, weshalb sich die Beklagte folglich nicht auf die 'General Deed of Pledge' oder Art. 8 der 'General Conditions' berufen kann. Dass eine solche Zu-

stimmung erfolgt sei und in der für den Pfandvertrag notwendigen Schriftlichkeit vorliegt, wurde nicht vorgebracht. Demzufolge mangelt es in Bezug auf die Gelder des ABC Fund an einem gültigen Pfandvertrag (Art. 900 Abs. 1 ZGB).

Unbehelflich ist auch der Hinweis der Beklagten, dass die Bank M nicht Kontoinhaberin sei (act. 73 S. 42) und entsprechend eine Kundenbeziehung nur zwischen der Beklagten und der Klägerin 1 bestehe (act. 73 S. 43). Vielmehr räumte die Beklagte der Bank M – und damit auch der Klägerin 2, als deren Custodian die Bank M fungierte, sowie jeder durch diese bestimmten Person – gemäss dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte des ABC Fund ein. Die Bank M hat damit in der Art eines echten Vertrags zugunsten Dritter (Art. 112 Abs. 2 OR) ein Anspruch gegenüber der Beklagten, dass 'in Bezug auf das Portfolio einzig auf Anordnung oder mit ihrer Zustimmung' ihre Verfügungsmacht beschränkt wird. Das Pfandrecht der Beklagten kann damit auch aus dieser Perspektive nicht bestehen.

Bei einem Forderungspfandrecht gelangt der Gutglaubensschutz grundsätzlich nicht zur Anwendung, weshalb im Rahmen des Verfügungsgeschäftes entscheidend ist, wer Verfügungsmacht über die Forderung hat (BSK ZGB II-BAUER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 899 N 54; CHK-REETZ/GRABER, in: BREITSCHMID/RUMO-JUNGO [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Sachenrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, Art. 899 ZGB N 25; KGE vom 16. Dezember 2010 in ZBJV 149/2013 S. 548 ff.). Da wie aufgezeigt, die Klägerin 1 keine Verfügungsmacht über die Gelder des ABC Fund hatte, ist die Frage des Gutglaubensschutzes nicht weiter zu erörtern.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Pfandvertrag betreffend ABC Fund vorliegt. Dementsprechend ist die Klage betreffend ABC Fund Vermögenswerte gutzuheissen.

3. Übrige pfandrechtliche Ansprüche

3.1. Übersicht über die vertraglichen Grundlagen

Die Beklagte stützt ihr Pfandrecht an den Vermögenswerten der Klägerin 1 wie erwähnt einerseits auf einen als 'General Deed of Pledge' bezeichneten Vertrag (act. 45 S. 13; act. 3/11) und andererseits auf ihre 'General Conditions' für alle Ansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin 1 (act. 45 S. 14; act. 46/14).

3.2. Rechtliche Qualifizierung der 'General Deed of Pledge'

Die Parteien werten den Vertrag übereinstimmend als Faustpfandvertrag und übersetzen 'General Deed of Pledge' entsprechend mit 'Allgemeine Faustpfandverschreibung' (z.B. act. 45 S. 12 f.; act. 54 S. 42; act. 56 S. 39 und act. 58 S. 33).

Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages ist dem Parteiwillen schlechthin entzogen. Der Richter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die von den Parteien verwendete Qualifikation mit dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages übereinstimmt (BGE 84 II 493 E. 2; BGE 99 II 313; BGer 4P.235/2004, Urteil vom 10. Januar 2005 E. 3.4; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl., Zürich 2014, N 1038). Im Wesentlichen ist das Faustpfandrecht dasjenige Pfandrecht, das die Parteien auf rechtsgeschäftlicher Grundlage durch Besitzübertragung an einer beweglichen Sache begründen, um eine Forderung des Gläubigers zu sichern (CHK-REETZ/GRABER, a.a.O., Art. 884 ZGB N 1). Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, der in Art. 884 Abs. 1 ZGB von 'Fahrnis' spricht.

Die fraglichen Vermögenswerte, die in der Pfändungsurkunde und insbesondere in dieser beiliegendem 'Statement of investments as per 22.11.2012' aufgeführt sind, sind keine beweglichen Sachen (act. 3/1). Vielmehr handelt es sich um Forderungen gegenüber der Beklagten. Das 'Statement of investments' differenziert denn auch weiter zwischen den liquiden 'Investments' und 'Investments up to one Year'. Die weitere rechtliche Qualifikation kann aber im vorliegenden Fall of-

fen bleiben, da das Gesetz insbesondere Saldoforderungen aus Kontokorrentverhältnissen und Ansprüche aus Treuhandanlagen gleich behandelt (BK-ZOBEL, in: HAUSHEER [Hrsg.], Berner Kommentar, Band IV, Das Sachenrecht, 2. Aufl., Bern 1996, Art. 899 ZGB N 44, 51 je mit weiteren Hinweisen). Ob tatsächlich ein 'Girovertrag, der mit einer Kontokorrentabrede verbunden ist' vorliegt oder nicht, wie dies die Klägerin 2 und der Kläger 3 geltend machen (act. 56 S. 20 und act. 58 S. 14), braucht mit anderen Worten nicht näher erörtert zu werden.

Im vorliegenden Fall begründet die 'General Deed of Pledge' kein 'allgemeines Faustpfandrecht' im Sinne von Art. 884 ff. ZGB, sondern ein Forderungspfandrecht im Sinne von Art. 899 ff. ZGB. Nach Art. 899 Abs. 2 ZGB steht das Pfandrecht jedoch unter den Bestimmungen des Faustpfandrechtes, wo nichts anderes angeordnet ist.

3.3. Verhältnis 'General Deed of Pledge' zu 'General Conditions'

Die grundsätzliche Gültigkeit der 'General Deed of Pledge' und der 'General Conditions' (AGB) ist unstrittig. Die Klägerin 1 macht geltend, es bestehe kein Raum für die 'General Conditions', denn die 'General Deed of Pledge' als genereller bzw. spezieller Pfandvertrag gehe den 'General Conditions' vor (act. 54 S. 45). Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, sie könne sich (eventualiter) auch auf Art. 8 der 'General Conditions' berufen (act. 73 S. 81).

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BK-ZOBL/THURNHERR, a.a.O., Art. 884 ZGB N 441 m.w.H.; BGE 125 III 263 E. 4b bb; MAISSEN, Die automatische Vertragsverlängerung, Diss. Zürich 2012, N 149). Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Pfandklausel hat im Verhältnis zu den speziellen und generellen Pfandverträgen bloss subsidiäre Bedeutung (BK-ZOBL/THURNHERR, a.a.O., Art. 884 N 407). Dass die 'General Conditions' und insbesondere deren Art. 8 in der 'General Deed of Pledge' wegbedungen worden seien, wurde zu Recht nicht behauptet. Demzufolge kann die 'General Conditions' subsidiär zur Anwendung gelangen. Ob die 'General Deed of Pledge' bzw. Teile derselben im Widerspruch zu den 'General

Conditions' steht und damit als Individualabrede vorgeht, ist nachfolgend bei den von den Parteien angerufenen Behauptungen zu prüfen.

3.4. Umfang der Pfandhaft

3.4.1. Wortlaut

Gemäss Ziffer 2 der 'General Deed of Pledge' umfasst das Pfandrecht (act. 3/11 S. 2):

'The purpose of the right of lien is to secure any and all claims of the Bank against the Client arising from any agreements or contracts already concluded or to be entered into in the future within the context of business relationships, as well as claims on other legal grounds resulting from business operations with the Client. ...'

Auf Deutsch (Übersetzung der Beklagten [act. 45 S. 13]):

'Das Pfandrecht dient der Bank zur Sicherung aller Forderungen gegenüber dem Kunden aus bereits abgeschlossenen oder im Rahmen von Geschäftsbeziehungen künftig abzuschliessenden Verträgen sowie von Forderungen aus anderen Rechtsgründen, die aus dem Geschäftsverkehr mit dem Kunden resultieren. ...'

Die Klägerin 1 spricht von Geschäftsverkehr bzw. Geschäftstätigkeit (act. 1 S. 10; act. 54 S. 43) ohne Bestreitung der beklagtischen Übersetzung (act. 54 S. 52).

Die Klägerin 2 und Kläger 3 verwenden die gleiche Terminologie wie die Beklagte (act. 56 S. 41 f.; act. 58 S. 34 f.).

Art. 8 der 'General Conditions' lautet (act. 46/14):

'The Bank has a right of lien on all assets it holds for the account of a client whether in its own custody or placed elsewhere and a right of set-off as regards all funds credited to a client's account in respect of all claims which the Bank may have against the client, irrespective of the due dates of such claims or currencies in which they are expressed. ...'

Auf Deutsch (Übersetzung der Beklagten [act. 45 S. 14]):

'Die Bank hat an allen Vermögenswerten, die sie jeweils für Rechnung des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein Pfandrecht und bezüglich aller Forderungen ein Verrechnungsrecht für alle ihre jeweils bestehenden Ansprüche, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder Währung.'

Diese Übersetzung ist ebenfalls unstrittig (act. 54 S. 52; act. 56 S. 49 f.; act. 58 S. 41). Eine Definition der Geschäftsbeziehung bzw. des Geschäftsverkehrs erfolgte in beiden Verträgen nicht.

3.4.2. Geschäftsbeziehung bzw. Geschäftsverbindung

Unbestritten ist die Ausführung der Beklagten, dass am 23. Juni 2009 die Klägerin 1 bei der Beklagten eine Geschäftsbeziehung mit der Stamm-Nr. 123 unter dem Titel 'Basic Agreement for Corporate Clients' eröffnete (act. 54 S. 51; act. 56 S. 59; act. 58 S. 41; act. 46/13). Die Klägerin 1 konkretisiert, dass die Geschäftsverbindung eine Mehrzahl von Kontokorrent- und Depotverträge sowie eine Abrede über Sicherungsrechte umfasst, ergänzt um die in den 'General Conditions' enthaltenen Bestimmungen. Gemäss der Klägerin 1 ergibt sich aus diesen Dokumenten und Vereinbarungen, dass sich diese Geschäftsbeziehung auf die Führung von Bankkonten, die Hinterlegung von Wertpapieren und die damit verbundenen Kauf-, Verkauf- und Überweisungsaufträge sowie die der Bank in diesem Zusammenhang obliegenden Dokumentations- und Rechenschaftspflichten beschränke. Darüber hinausgehende Geschäftsbeziehungen oder Mandate bestünden nicht. Zu keiner Zeit sei die Beklagte mit Aufgaben betraut worden, die über das Bankgeschäft hinausgingen. Ausserhalb dieser genannten bankspezifischen Aufgaben habe die Beklagte keine Interessenwahrung der Klägerin 1 übernommen. Solches sei weder vereinbart noch gelebt worden (act. 54 S. 20 f.). Gemäss der Klägerin 2 und dem Kläger 3 basiere die Geschäftsbeziehung auf einem Girovertrag, der mit einer Kontokorrentabrede verbunden sei. Dies beinhalte üblicherweise die Ein- und Auszahlung von Bargeld, Eingänge von Zahlungen, Ausführungen von Vergütungsaufträgen, Ziehung von Checks, Anlage von Treuhandfestgeldgeldern, die Abwicklung von Börsen- und Devisenaufträgen sowie Akkreditiven, Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und weitere Bankgeschäfte, die bargeldlos in Schweizer oder Fremdwährung über das Konto des Kunden ver-

bucht und abgewickelt werden sowie Führung und Abschluss der unter der entsprechenden Geschäftsbeziehungen gehaltenen Konten und Depots des Kunden (act. 56 S. 20; act. 58 S. 14). Diese klägerischen Ausführungen sind von der Beklagten nicht bestritten (act. 73 S. 75 und S. 90). Demzufolge besteht zwischen den Parteien Konsens, dass die Geschäftsbeziehung bzw. Geschäftsverbindung rein bankenspezifische Aufgaben umfasst, wie sie die Klägerinnen umschrieben haben.

3.5. Doppelzahlungsrisiko

3.5.1. Vorbringen der Beklagten

Wie unter IV. (Sachverhalt) erwähnt, wurde die Beklagte als kontoführende Bank der Klägerin 1 als 'Nominal Defendant' in einem Verfahren vor dem District Court in C. gegen die Klägerin 1 und weitere Beteiligte als beklagte Parteien auf Anordnung des District Courts einbezogen. Dass die Beklagte in diesen Prozess einbezogen worden sei, sei der Klägerin 1 anzulasten. Nur weil sie und die weiteren Beteiligten den Anordnungen des District Courts nicht gefolgt seien und USD 2,18 Mio. auf ein Treuhandkonto nicht überwiesen hätten, sei die Beklagte als 'Nominal Defendant' in das Verfahren einbezogen worden. Der District Court habe sie dann vor die unmögliche Alternative gestellt, entweder sofort zu garantieren, dass keine Vermögen vom A.-Konto abgezogen würden oder eine Überweisung von USD 2,18 Mio. vom A.-Konto an das US-Gericht zu tätigen. Beiden Anordnungen habe die Beklagte nicht nachkommen können, ohne Schweizer Recht zu verletzen (act. 45 S. 19 ff.; act. 73 S. 10 ff. und S. 71). Sie sei ohne jegliches Verschulden in einen Konflikt zwischen amerikanischen und schweizerischem Recht geraten. Der einzige Ausweg aus diesem Dilemma sei die Abgabe der Zusicherung vom 22. Oktober 2012 gewesen, die weiterhin gelte. Denn mit dem 'Amended Final Judgment' vom 3. Dezember 2014 habe der District Court angeordnet, dass sie, die Beklagte, die USD 6,8 Mio. einzubehalten habe, die auf dem hier streitgegenständlichen Konto lägen und zwar so lange bis (1) die US-Kläger alle nach Schweizer Recht erforderlichen Verfahren durchgeführt hätten, um eine Vollstreckung in diese Mittel zu betreiben, oder (2) die Parteien eine Vereinbarung

betreffend die Verwendung solcher Mittel vorlegen würden, oder (3) eine weitere Anordnung des District Courts ergehe. Der Versuch der Beklagten, sich gegen diese Anordnung mit einem Änderungsantrag zu wehren, sei erfolglos gewesen. Den Änderungsantrag habe der District Court am 23. Februar 2015 mit der Begründung abgewiesen, dass es darum gehe, die Zusicherung der Beklagten aufrecht zu erhalten, bis die US-Kläger Gelegenheit gehabt hätten, die nach Schweizer Recht erforderlichen Verfahren durchzuführen. Dies zeige, dass das Verfahren in den USA gegen die Beklagte keineswegs beendet sei und das Risiko einer Doppelzahlung grösser denn je sei (act. 147 S. 6 ff.).

3.5.2. Vorbringen der Klägerinnen

Die Klägerin 1 führt an, dass die Versuche der Beklagten zur Abwehr der Überweisung in die USA alleine in ihrem eigenen Interesse erfolgt seien. Denn eine Überweisung in die USA hätte ihre Forderung gegenüber der Beklagten aus dem Bankverhältnis unberührt gelassen. Die Beklagte habe sich gegen die drohende Anordnung ausschliesslich deshalb zur Wehr gesetzt, um ihre eigenen finanziellen Interessen zu wahren. Die Abwehr von Forderungen gegen Bankkunden in einem ausländischen Prozess gehörten nicht zu den im Rahmen der Bankbeziehung an das Finanzinstitut übertragenen Aufgaben. Dass dies nicht zu den Kernkompetenzen einer Bank gehöre, zeige der Beizug der diversen Anwaltskanzleien (act. 54 S. 25). Das Verhalten der Klägerin 1 im Prozess mit Dritten werde von der Bankbeziehung zwischen ihr und der Beklagten nicht erfasst. Vorschriften, wie der Bankkunde, also die Klägerin 1, ein gerichtliches Verfahren zu führen habe, das seine bei der Bank belegenen Vermögenswerte zum Gegenstand habe, würden weder die zwischen den Parteien abgeschlossenen Einzelvereinbarungen noch die AGB der Beklagten enthalten. Die Beachtung von Anordnungen eines Gerichtes würden keine Vertragspflichten des Bankkunden darstellen und könne auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet werden, weshalb die Klägerin 1 keine Vertragspflichten verletzt habe. Jede Nichterfüllung von behaupteten Verbindlichkeiten eines Bankkunden könne letztlich in Vollstreckungshandlungen gegenüber der Bank münden. So werde einem insolventen oder zah-

lungsunwilligen Bankkunden auch keine Pflichtverletzung gegenüber der Bank vorgeworfen (act. 54 S. 33 f.).

Klägerin 2 und Kläger 3 pflichten der Beklagten bei, dass sie kaum zum Nominal Defendant im US-Verfahren geworden wäre, hätte sie mit der Klägerin 1 keinen Innominatvertrag abgeschlossen und würde sie kein Konto für die Klägerin 1 führen. Dieses Risiko sei der entgeltlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten jedoch immanent. Es sei denn auch nichts Aussergewöhnliches, dass ein Dritter seine Forderung aus dem Vermögen eines Bankkunden bei der Bank, wo die Vermögenswerte liegen, befriedigt sehen möchte. Auch sie, Klägerin 2 und Kläger 3, wollen ihre Forderungen gegenüber der Klägerin 1 aus deren bei der Beklagten deponierten Vermögenswerte befriedigt sehen. Dass sich die Beklagte dagegen wehre, tue sie aus eigenem Interesse und werde von ihrer Bankbeziehung mit der Klägerin 1 nicht gedeckt (act. 56 S. 28; act. 58 S. 22). Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Beklagte, sollte jemals ein inländisch anerkannter und vollstreckbarer US-Überweisungsbefehl vorliegen, einzig verpflichtet wäre, die bei ihr deponierten Vermögenswerte der Klägerin 1 zu überweisen. Ein materieller Anspruch der US-Kläger gegenüber der Bank bestehe nicht (act. 56 S. 26; act. 58 S. 20).

3.5.3. Rechtliche Würdigung

3.5.3.1. Allgemeines zur Pfandforderung

Der Bestand des Pfandrechtes ist abhängig von derjenigen Pfandforderung, zu deren Sicherung es errichtet worden ist (Akzessorietätsprinzip). Als Nebenrecht der Sicherungsforderung teilt es das Schicksal der Sicherungsforderung. Entsprechend dem Sicherungszweck des Pfandrechtes setzt dieses das Bestehen und die Gültigkeit einer sicherzustellenden Forderungen zwingend voraus (BK-ZOBL/THURNHERR, a.a.O., Syst. Teil N 246 und Art. 844 N 177; ABEGG/GEISS-BÜHLER/HAEFELI/HUGGENBERGER, Schweizerisches Bankenrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 191). Das Akzessorietätsprinzip wird jedoch durchbrochen bei der Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherstellung einer künftigen Forderung (BK-ZOBL/THURNHERR, a.a.O., Syst. Teil N 251; ABEGG/GEISS-

BÜHLER/HAEFELI/HUGGENBERGER, a.a.O, S. 191). Liegt die Entstehung der Forderung noch ganz in der Zukunft, so liegt eine künftige Forderung i.e.S. vor. Diesen Forderungen werden die möglichen Forderungen gleichgestellt. Die Zulässigkeit der Bestellung von künftigen Pfandforderungen wird von Rechtsprechung und Lehre bejaht (BK-ZOBL/THURNHERR, a.a.O., Art. 884 N 232 ff.; BGE 106 II 263; BGE 105 III 122 ff.; BGE 71 II 264; BGE 51 II 277). Die Pfandforderung muss allerdings wegen des Persönlichkeitsschutzes genügend bestimmbar sein. Die in den Pfandverträgen der Banken verwendete Einschränkung, dass nur die aus der der Geschäftsbeziehung resultierenden gegenwärtigen oder künftigen Ansprüche pfandgesichert sein sollen, ist genügend bestimmbar (BK-ZOBL/THURNHERR, a.a.O., Art. 884 N 448 ff.).

Inwieweit künftige Pfandforderungen i.e.S., die erst nach der Pfändung entstehen, bei der Pfändung berücksichtigt werden können, wird in der Doktrin und Judikatur uneinheitlich beantwortet. Nach OFTINGER/BÄR ist auf den Einzelfall abzustellen. Es sei hierbei die Wahrscheinlichkeit massgebend, ob eine Forderung überhaupt entstehe. Es seien die Interessen abzuwägen, namentlich sei zu untersuchen, ob der Pfandgläubiger ein legitimes Interesse an der Sicherstellung habe, wobei ein bloss spekulatives auf dem Pfandrecht für eine in weiter Ferne liegenden Forderung nicht zu schützen sei. DUDAN ist der Ansicht, dass die künftige Pfandforderung nur dann Beachtung findet, wenn sie unabhängig vom Willen des Pfandgläubigers entsteht. Diese Ansicht teilt auch die französische Doktrin. LEEMANN und ROTHMANN lehnen die Berücksichtigung künftiger Pfandforderungen schlechthin ab, während VON STEIGER für die Möglichkeit der Geltendmachung künftiger Pfandforderungen eintritt, sogar ohne Nennung des Forderungsbetrages. Gemäss Bundesgericht ist eine Bezifferung der potentiellen Pfandforderung in jedem Fall erforderlich (BGE 52 III 184) bzw. die betreffende Pfandforderung grundsätzlich auch der Höhe nach bestimmbar geworden (ZR 1927 Nr. 28). Dem Entscheid SJZ 1926/27 236 f. ist zu entnehmen, dass das Pfandrecht für künftige Forderungen nicht liquidiert werden könne, sondern bei der Verwertung in geeigneter Weise zu berücksichtigen sei. ZOBL/THURNHERR gelangen zum Schluss, dass wenn die Begründung von Pfandrechten für künftige Forderungen zugelassen werde, dies

konsequenterweise auch bei der Pfändung des Pfandobjektes zu berücksichtigen sei, sofern das Pfandrecht für die künftige Pfandforderung gültig bestellt worden sei. Weiter sei erforderlich, dass das Grundverhältnis, welchem die künftige Forderung entspringen solle, auch noch nach der Pfändung andauere. In den Fällen, in denen die Entstehung der künftigen Forderung als unwahrscheinlich gelte, könne kein Pfandrecht beansprucht werden (Zum Ganzen: BK-ZOBL/THURNHERR, a.a.O., Syst. Teil N 705 ff.).

3.5.3.2. Künftige Forderung und 'General Deed of Pledge' bzw. 'General Conditions'

Unbestrittenermassen wurde bis dato kein Geld vom streitgegenständlichen Konto 123 bei der Beklagten an das District Court überwiesen. Aufgrund der Zusicherung der Beklagten vom 22. Oktober 2012 (act. 55/14) und dem 'Amended Final Judgment' vom 3. Dezember 2014 (act. 148/3) könnte dies noch passieren. Folglich handelt es sich um eine mögliche Forderung, die der künftigen Forderung gleichzusetzen ist. Das Grundverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin 1 dauert immer noch an.

Die 'General Conditions' umfasst gemäss der Übersetzung der Beklagten auf Forderungen ein Verrechnungsrecht für alle ihre jeweils bestehenden Ansprüche (act. 45 S. 14). Bestehende Ansprüche bedeutet, dass die Ansprüche bereits entstanden sind. Künftige fallen demzufolge nicht darunter, und die Beklagte kann sich diesbezüglich nicht auf die 'General Conditions' berufen.

Zwischen der Klägerin 1 und der Beklagten herrscht demgegenüber Konsens, dass aus dem Wortlaut der 'General Deed of Pledge' resultiere, dass auch Forderungen gesichert werden sollen, die im Zeitpunkt der 'General Deed of Pledge' noch nicht entstanden sind (act. 54 S. 45; act. 73 S. 81) und damit künftige Forderungen. Da die künftigen Forderungen im Rahmen von Geschäftsbeziehung bzw. aus dem Geschäftsverkehr resultieren, sind sie wie erwähnt genügend bestimmbar. Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich beim Doppelzahlungsrisiko um aus dem Geschäftsverkehr resultierende künftige Forderung handelt.

3.5.3.3. Doppelzahlungsrisiko und Art. 402 Abs. 1 OR

a. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe eine Befreiung für ihre Verbindlichkeit gestützt auf Art. 402 Abs. 1 OR zu. Es handle sich vorliegend nicht um einen gewöhnlichen Fall einer Auftragserfüllung, sondern um eine ausserordentliche Situation, in der Dritte von der kontoführenden Beklagten in verschiedenen Verfahren ein und dieselbe Vermögenswerte beanspruchen. Die Klägerin 1 sei ihre Auftraggeberin, weshalb sie die Beklagte von allen Verbindlichkeiten zu befreien habe, welche ihr in getreuer Ausführung des Auftrages entstanden seien. Als Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 402 Abs. 1 OR würden im Interesse des Auftraggebers, aber in eigenem Namen gegenüber Dritten eingegangene Schuldverpflichtungen gelten. Der vor dem District Court eingeklagte Anspruch der US-Kläger gegenüber der Beklagten auf Überweisung der Vermögenswerte der Klägerin 1 stelle eine Verbindlichkeit im Sinne von Art. 402 Abs. 1 OR dar. Die Forderung der US-Kläger gegenüber der Beklagten basiere auf der Tatsache, dass die Beklagte die kontoführende Bank sei. Die Verbindlichkeit sei ihr somit in getreuer Ausführung des Auftrages entstanden (act. 45 S. 41 f.). Die Beklagte räumt allerdings ein, dass die Klägerin 1 kein Interesse zur Zusammenarbeit oder Unterstützung gezeigt bzw. gar verweigert habe (act. 147 S. 16).

b. Demgegenüber erachten die Klägerinnen die Handlungen der Beklagten als nicht in ihrem Interesse erfolgt. Eine Überweisung von Geldern an die US-Behörden hätte die Forderungen der Klägerin 1 gegenüber der Beklagten aus dem Bankverhältnis unberührt belassen. Gegen die drohende Anordnung habe sich die Beklagte ausschliesslich deshalb zur Wehr gesetzt, um ihre eigenen finanziellen Interessen zu wahren (act. 54 S. 25; act. 56 S. 31; act. 58 S. 25). Es gehe darum, ein Geschäftsrisiko abzuwenden, welches das Bankengeschäft in sich bergen würde, insbesondere die riskanten Grenzberührungen im internationalen Bankgeschäft (Prot. S. 24).

c. Damit das Doppelzahlungsrisiko der Beklagten als mögliche Forderung mit der 'General Deed of Pledge' pfandgesichert wäre, müsste dieses aus dem Geschäftsverkehr mit dem Kunden resultieren und somit rein bankenspezifische

Aufgaben umfassen wie unter 3.4.2. aufgezeigt. Denn nur dann besteht Konnexität (BK-ZOBL/THURNHERR, a.a.O., Art. 884 N 469).

Bankverträge sind Innominatverträge, da sie sich – wie auch vorliegend – aus Elementen verschiedener Vertragstypen mit auftragsrechtlichen Elementen zusammensetzen (Art. 394 Abs. 2 OR; BK-FELLMANN, Berner Kommentar, Der einfache Auftrag, Bern 1992, Art. 394 N 360; EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., S. 51 f.; BSK OR I-WEBER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Vor. Art. 394-406 N 6; SCHMID, Die Geschäftsbeziehung im schweizerischen Bankvertragsrecht, Diss. Bern 1993, S. 53). Aus dem Vertragsverhältnis ergeben sich zudem verschiedene Nebenpflichten, sogenannte sekundäre Leistungspflichten wie Loyalitätspflichten, die in unterschiedlicher Ausprägung Bestandteile aller Vertragstypen sind. Für Verträge mit Banken gilt dies im ausgeprägtem Masse, denn es handelt sich um Geschäftsbesorgungen. Daher verpflichtet sich die Bank in jedem Fall zur Wahrung des Kundeninteresses. Dies ergibt sich aus der Natur der Geschäftsbeziehung, die im Dienstleistungsbereich und damit im Auftragsrecht anzusiedeln ist (SCHMID, a.a.O., S. 74 f. und S. 89). Der Auftrag zeichnet sich durch den Grundsatz der Zweckgerichtetheit in Wahrung fremder Interessen aus (BSK OR I-WEBER, a.a.O., Art. 394 N 2).

d. Im Raum steht die potenzielle Banküberweisung von den Vermögenswerten der Klägerin 1 durch die Beklagte und damit eine rein bankenspezifische Aufgabe. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Zusicherung der Beklagten vom 22. Oktober 2012 eine Verbindlichkeit im Sinne von Art. 402 Abs. 1 OR ist. Eine solche liegt vor, wenn der Beauftragte im Interesse des Auftraggebers, aber in eigenem Namen gegenüber Dritten eine Schuldverpflichtung eingeht. Somit erhöhen sich die Passiven des Beauftragen. Durch den Anspruch auf Befreiung von diesen Verbindlichkeiten soll die künftige Vermögensverminderung, die durch Erfüllung dieser Verpflichtung im Interesse des Auftraggebers entstehen würde, verhindert werden (BK-FELLMANN, a.a.O., Art. 402 N 88 ff.).

e. Seitens der Beklagten wird nicht behauptet, dass die Klägerin 1 ihr den Auftrag gab, die Zusicherung vom 22. Oktober 2012 abzugeben. Im Gegenteil führt

die Beklagte selber aus, dass das Gericht in C. sie vor die unmögliche Alternative gestellt habe, entweder sofort zu garantieren, dass keine Vermögen vom A.-Konto abgezogen würden oder Gelder von diesem Konto an das US-Gericht zu überweisen. Beiden Anordnungen habe die Beklagte nicht nachkommen können, ohne Schweizer Recht zu verletzen. Sie sei ohne eigenes Verschulden in eine Zwickmühle zwischen amerikanischem und schweizerischen Recht geraten. Die Zusicherung sei der einzig gangbare Weg aus dem Dilemma gewesen (act. 73 S. 10; act. 147 S. 2 f.). Gegenüber dem District Court führt die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer gemachten Zusicherung in ihrer Erwiderung zur Unterstützung des Antrags auf Abänderung des abschliessenden Ergänzungsurteiles aus: 'Der Antrag von D. stellt keinen Versuch dar, die Kläger zu behindern. Im Gegenteil, von Anfang an hat D.____ freiwillig und in guter Absicht dem Gericht zugesichert, dass es die USD 6,8 Mio., die sich auf dem Konto der A.____ befinden, weiterführen wird, um dieses Geld vor der Verschwendung durch die E.-Beklagten zu schützen, während die Kläger versuchen, ihr Urteil in der Schweiz zu vollstrecken. Diese Zusicherung gilt bis heute.' (act. 148/6, deutsche Übersetzung der Beklagten). Diese Aussage verdeutlicht, dass die Beklagte im eigenen Interesse und nicht im Interesse der Klägerin 1, die eine der E.-Beklagten ist, gehandelt hat. Die Beklagte hat die Zusicherung gestützt auf ihre Risikoeinschätzung und dem nach ihrer Einschätzung besten Ausweg aus dem Konflikt der unterschiedlichen Rechtsordnungen gewählt. Ihre Zusicherung vom 22. Oktober 2012 lautet: 'D.____ assures that it will maintain all funds in the A.____ collateral account that is the subject of Court's Order (Account No. 123, including any sub-accounts) until a final non-appealable judgement has been rendered in this action or until further order of this Court.' (act. 55/14). Da die Beklagte im eigenen Interesse gehandelt hatte, wird ihre Handlung auch nicht von der 'General Deed of Pledge' gedeckt. Zwischen den Parteien besteht Konsens, was unter Geschäftsbeziehung zu verstehen ist, nämlich bankenspezifische Aufgaben wie unter 3.4.2. festgehalten. Eine Zusicherung im eigenen Interesse, wie es die Beklagte tat, fällt nicht darunter. Dementsprechend handelt es sich beim Doppelzahlungsrisiko nicht um eine künftige Forderung, die von der 'General Deed of Pledge' gedeckt würde, und die Beklagte hat keinen Pfandanspruch.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass gemäss dem 'Amended Final Judgment' vom 3. Dezember 2014 (act. 148/3) der District Court erkannt hat, dass 'nominal defendant D.____ to continue to maintain the status quo, specifically to include the continued retention of the $ 6.8 million U.S. it holds in an account in the name of one or more of the E./A. defendants, until (1) the plaintiffs complete whatever procedures are required under Swiss law to attempt to execute on those funds, or (2) the parties file a stipulation regarding the disposition of those funds; or (3) further order of this Court.' (act. 148/3). Die US-Kläger haben mit der Arrestlegung die ersten Vollstreckungshandlungen in der Schweiz getätigt (act. 148/10). Seitens des District Courts wurde die Beklagte somit lediglich angehalten, den status quo gemäss ihrer Zusicherung zu wahren, d.h. sicherzustellen, dass insbesondere die Klägerin 1 als Kontoinhaberin keine Gelder abzieht bis dass sich eine der drei Bedingungen erfüllt hat. Welche Verpflichtungen die Beklagte aus ihrer Zusicherung 'to maintain', die sie im eigenen Interesse abgab, je überhaupt haben wird, ist damit ungewiss.

Als Eingehung einer Gefahr ist das Doppelzahlungsrisiko ebenfalls nicht zu betrachten. Denn diese muss im alleinigen Interesse des Auftraggebers erfolgt sein (BK-FELLMANN, a.a.O., Art. 402 N 24). Die Beklagte hat die Zusicherung wie aufgezeigt nicht aus alleinigem Interesse des Auftraggebers, der Klägerin 1 und gleichzeitig eine der Beklagten im US-Verfahren, abgegeben, sondern wegen der möglichen Konsequenzen wie Geldstrafen, die sich aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit in den USA ergeben könnten und somit wiederum aus eigenem Interesse.

3.5.3.4. Doppelzahlungsrisiko und Art. 402 Abs. 2 OR

a. Im Gegensatz zu Art. 402 Abs. 1 OR, der sich mit den freiwilligen Vermögensopfer des Beauftragten befasst, regelt Abs. 2 den Ersatz unfreiwilliger Vermögensminderung. Demnach haftet der Auftraggeber dem Beauftragten für den aus dem Auftrag erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist (BK-FELLMANN, a.a.O., Art. 402 N 135). Es ist daher zu prüfen, ob es sich beim Doppelzahlungsrisiko um einen Schaden im Sinne von Art. 402 Abs. 2 OR handelt.

b. Die Beklagte macht geltend, dass durch ihren Einbezug in das US-Verfahren als Nominal Defendant nicht ausgeschlossen werden könne, dass der District Court sie, die Beklagte, zur Überweisung von Vermögenswerten der Klägerin 1 nach C. verpflichten würde. Eine solche Verpflichtung wäre in den USA gegen sie vollstreckbar. Somit habe sie einen Schaden in der Höhe der mutmasslichen Verpflichtung im Verfahren vor dem District Court (act. 45 S. 43 f.; act. 73 S. 49).

c. Die Klägerinnen argumentieren demgegenüber, dass die Beklagte den Eintritt eines Schadens nicht darzutun vermöge, sondern vielmehr mit Hypothesen und theoretischen Möglichkeiten operiere. Es seien keine Forderungen erkennbar. Dies sei für die Substantiierung eines Schadens nicht ausreichend. Zudem werde im US-Verfahren nicht über eine materiellrechtliche Verpflichtung der Beklagten befunden (act. 54 S. 33; act. 130 S. 29; act. 56 S. 32; act. 58 S. 26).

d. Schaden ist wirtschaftlich betrachtet jede unfreiwillige bzw. ungewollte Vermögenseinbusse, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand und dem Stand, den das Vermögen ohne schädigendes Ereignis hätte (BSK OR I-WIEGAND, a.a.O., Art. 97 N 38; BK-BREHM, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 41 N 69 ff.).

Ein künftiger Schaden, d.h. der Schadensteil, der sich erst später auswirkt, kann bereits im Voraus eingeklagt werden. Voraussetzung dafür ist indessen, dass das schadenstiftende Ereignis stattgefunden hat, als solches abgeschlossen und der Schaden liquid ist. Damit ist dieser gewiss oder zumindest annähernd sicher und lässt sich mit der für ein Urteil erforderlichen Genauigkeit berechnen (BK-BREHM, a.a.O., Art. 41 N 71).

Unbestrittenermassen floss bisher kein Geld von der Beklagten oder vom Konto der Klägerin 1 in die USA. Demzufolge ist zu prüfen, ob die Beklagte einen künftigen Schaden geltend machen kann. Vorliegend ist ungewiss und auch nicht annähernd sicher, dass die Beklagte vom District Court aufgefordert werden könnte,

die Vermögenswerte in die USA zu überweisen. Aus dem 'Amended Final Judgment' vom 3. Dezember 2014 ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht. Ein amerikanisches Urteil, welches die Beklagte zur Überweisung der Vermögenswerte in die USA verpflichten würde, liegt nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht. Somit liegt kein schadenstiftendes und abgeschlossenes Ereignis vor, welches einen künftigen Schaden begründen würde. Dass das Verfahren in den USA keineswegs beendet sei, führt die Beklagte selber aus und geht folglich selber von einem nicht abgeschlossenen Ereignis aus (act. 147 S. 8). Des Weiteren kann die Höhe des Schadens nicht beziffert werden, hängt dies doch vom Erfolg der US-Kläger im schweizerischen Vollstreckungsverfahren ab, welches ebenfalls nicht abgeschlossen ist. Mangels Schaden erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs.

3.5.3.5. Fazit

Unter dem geltend gemachten Doppelzahlungsrisiko steht der Beklagten kein Pfandanspruch zu.

3.6. Anwaltliche Aufwendungen

3.6.1. Vorbringen der Beklagten

Die Beklagte macht geltend, dass ihr gegenüber der Klägerin 1 eine Forderung aus Art. 402 Abs. 1 OR und eventualiter aus Art. 402 Abs. 2 OR zustehe. Diese seien der Geschäftstätigkeit der Beklagten mit der Klägerin 1 entsprungen und liessen sich aus der Kontoführungspflicht der Beklagten ableiten (act. 45 S. 49; act. 73 S. 61). Ihre internationale Tätigkeit, insbesondere in den Vereinigten Staaten, sei notorisch. Mit der Eröffnung des Kontos und damit mit der Eröffnung der Geschäftsbeziehung habe die Klägerin 1 das Risiko aus der internationalen Tätigkeit bewusst in Kauf genommen. Als Teil einer internationalen Gruppe habe sie Vorteile darin gesehen, mit einer international tätigen Bank zu arbeiten, wäre es

ihr doch frei gestanden, ein Konto bei einer nicht in den Vereinigten Staaten tätigen Bank zu eröffnen (act. 73 S. 54).

Aufgrund des Einbezuges in das US-Verfahren habe sie Rechtsbeistand benötigt. Sie habe dazu die Kanzleien G.____ LLP in N. (nachfolgend G.____ LLP) und J.____ in De., C. (nachfolgend J.) mandatiert sowie wegen den Konflikten mit schweizerischem Recht W. AG (act. 45 S. 32). G.____ LLP sei in das Verfahren einbezogen worden, weil diese Kanzlei sie, die Beklagte, mehrfach in anderen Verfahren mit vergleichbaren Problemen zwischen der amerikanischen und der schweizerischen Rechtsordnung vertreten habe und demzufolge mit den möglichen Konsequenzen vertraut gewesen sei, die der Einbezug einer Schweizer Bank in ein US-Verfahren nach sich ziehen könne. G.____ sei die Vertrauensanwaltskanzlei der Beklagten in N. und mit dem operationellen Geschäft der Beklagten vertraut. Es fehle den lokalen Anwaltskanzleien das Verständnis für die Probleme, die sich aus der Internationalität des Sachverhaltes ergeben würden. Jedoch sei der Beizug der lokalen Anwaltskanzlei wichtig, weil lokale Gesetze und Gepflogenheiten des Gerichtes zu beachten seien. Eine Arbeitsteilung zwischen einer lokalen Kanzlei und einer Kanzlei in einer der Grossstädte sei in den USA üblich, zumal bei ausländischen Klienten und insbesondere, wenn deren US-Niederlassung in N. sei. Ein Beizug einer Kanzlei aus N. sei besonders angezeigt in Bankenprozessen mit grenzüberschreitenden Aspekten, da die meisten Fälle in diesem Bereich von Gerichten dieses internationalen Finanzzentrums N. entschieden würden. Durch das Verhalten der Klägerin 1 sei sie, die Beklagte, gezwungen gewesen, jeden einzelnen Schritt genauestens auf seine rechtlichen Implikationen hin zu analysieren (act. 73 S. 15 f.; act. 147 S. 17 f.). In diesem Zusammenhang seien bisher Anwaltskosten von USD 1'191'742.26 und CHF 199'620.40 aufgelaufen und bezahlt worden bzw. würden im Rahmen des normales Geschäftsverlaufes bezahlt (act. 147 S. 10).

Nach Auffassung der Beklagten sei der Aufwand angemessen, denn der Zivilprozess vor dem District Court sei weitläufig, kompliziert und geprägt von zahlreichen Anträgen, Gegenanträgen, Stellungnahmen und Verfügungen zu unterschiedli-

chen Aspekten und Parteien. US-Rechtsvertreter und die schweizerischen Rechtsvertreter hätten bei allen Prozessschritten eng zusammenarbeiten müssen wegen den verschiedenen Rechtsordnungen und Kollisionskonflikten, was zusätzlich Kosten generiert habe. Hierzu beschreibt sie sodann ausgewählte Sachverhalte (act. 73 S. 27 ff.). Im Weiteren bestreitet sie, dass sich die relevante Prozessdauer vom 24. Juli 2012 bis zum 6. September 2013 erstreckt habe. Die Aufwendungen seien nicht von D.____ Securities (USA) erbracht worden. Die Rechnungen seien adressiert an 'D., in Zürich' unter Verweis auf das Deckblatt und von der Beklagten bezahlt worden. Daran ändere nichts, dass in den Kopfbezeichnungen jeweils ein Verweis auf 'D. Securities (USA)' gestanden habe. Zudem sei der Aufwand wegen des Verhaltens der Klägerin 1 angefallen und nicht wegen ihres grenzüberschreitenden Geschäftes (act. 147 S. 17 ff.).

3.6.2. Vorbringen der Klägerinnen

Demgegenüber sind die Klägerinnen der Ansicht, dass die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten die mit der Führung von Konten und Depots üblichen Dienstleistungen zum Gegenstand habe. Zu keinem Zeitpunkt sei die Beklagte mit Aufgaben betraut, die über das Bankgeschäft hinausgingen. Prozessführung bzw. die Mandatierung dreier Anwaltskanzleien falle nicht unter den Bankvertrag. Die Involvierung der Anwaltskanzleien sei einzig zur Wahrung der Interessen der Beklagten erfolgt. Ein Mandatskonsens liege nicht vor (act. 54 S. 20 ff.; act. 130 S. 32; act. 56 S. 28 f.; act. 58 S. 22 f.; Prot. S. 31).

Die Klägerinnen betrachten weiter die Auslagen der Beklagten für die Anwaltskosten als Generalunkosten. Eine Bank als Gewahrsamsinhaberin von Vermögenswerten Dritter unterliege dem Risiko, dass sie regelmässig Adressat von Sicherungs- und Vollstreckungsmassnahmen sei. Sobald sie international tätig sei, komme zusätzlich die Möglichkeit kollidierender Rechtsnormen hinzu, wie von einem unzuständigen Gericht ins Recht gefasst zu werden. Die Abwehr solcher Massnahmen erfolge nicht zum Schutz der vermögensrechtlichen Interessen des Kunden, sondern um die eigenen rechtlichen Nachteile abzuwehren, um weiter im grenzüberschreitenden Geschäft tätig sein zu können. Dass die Abwehr von An-

sprüchen sodann nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses sei, zeige sich auch darin, dass die Beklagte im schweizerischen Arrestverfahren keinerlei Anstalten unternommen habe, sich gegen die Ansprüche zur Wehr zu setzen (act. 54 S. 23 ff.).

Als Nominal Defendant habe sich die Beklagte einzig im Zusammenhang mit den gegen sie gerichteten sichernden Massnahmen zu äussern und zu verteidigen, was den Zeitraum 24. Juli 2012 bis 6. September 2013 umfasse (act. 130 S. 21). Hierfür räumt die Klägerin 1 ein, sei wohl die in C. domizilierte Kanzlei J.____ wohl erforderlich gewesen, da weite Teile des materiellen Rechts wie auch die Verfahrensordnungen auf der Ebene der Gliedstaaten geregelt sei. Keine Veranlassung habe aber für die in N. domizilierte Anwaltskanzlei G.____ LLP bestanden. Durch den Beizug sei ein unangemessener Koordinations- und Informationsaufwand entstanden, was auch dem mit Abstand häufigsten Eintrag in den Honorardetails der involvierten Kanzleien entspreche. Mangels Substantiierung und den nicht rechtsgenüglich ausgewiesenen Detailabrechnungen sei der hypothetisch von der Klägerin 1 zu tragende Aufwand nicht ausgewiesen und die Stundenansätze nicht eruierbar (act. 130 S. 21 ff.). Dass die Beklagte Anwaltskosten im eigenen Interesse auflaufen lasse, zeige sich nun besonders deutlich. In den USA hätten sie, die US-Beklagten, ihren Deal verloren und würden nun den Dingen harren, die da kommen würden. Trotzdem habe die Beklagte noch weitere hunderttausende von Franken an Anwaltskosten generiert. Was in diesen Verfahren zu welchem Zweck gemacht worden sei, sei nicht substantiiert worden (Prot. S. 23).

Die Klägerin 2 und der Kläger 3 monieren ebenfalls die Unsubstantiiertheit der von der Beklagten behaupteten Kosten. Die Honorardetails liessen keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Zusammenhang mit der darin genannten Positionen im US-Verfahren rechtsgenügend zu belegen. Die Beklagte sei den Nachweis schuldig geblieben, dass sie in irgendeiner Form im Interesse der Klägerin 1 gehandelt haben soll, geschweige denn im Auftrag, nach Instruktion oder unter Genehmigung. Das zeige sich auch darin, dass die Beklagte die Rechnungsdetails

der amerikanischen Anwälte geheim und für sich behalten wollten. Sodann liegt nach ihrer Ansicht ebenfalls kein Mandatsverhältnis vor, da die Rechnungen von G.____ LLP an die 'D.____ Securities (USA)' gerichtet seien und die Beklagte nicht unter 'client' aufgeführt sei. Die Beklagte habe ihre eigenen Interessen vertreten (act. 136 S. 25 f.; act. 137 S. 26; Prot. S. 28 f.).

3.6.3. Rechtliche Würdigung

Damit der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der anwaltlichen Aufwendungen zusteht, muss einerseits die Pfandforderung ausgewiesen und andererseits diese von der 'General Deed of Pledge' oder von Art. 8 der 'General Conditions' gedeckt sein.

3.6.3.1. Beweis-, Behauptungs- und Substantiierungslast

Gemäss Art. 1 lit. c ZPO ist die Schweizerische Zivilprozessordnung auf sämtliche gerichtliche Verfahren im SchKG anwendbar. Das vorliegende Verfahren unterliegt der Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO. Es ist demnach Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen. Die Parteien trifft die prozessuale Last, die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzustellen.

Die Parteirollenverteilung im Widerspruchsprozess ändert nichts an der Beweislastverteilung unter den Parteien. Vielmehr gelten die Regeln des Bundeszivilrechts, namentlich Art. 8 ZGB (BSK SchKG I-STAEHELIN, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 109 N 28).

Aufgrund der Beweislastverteilung trifft die Beklagte die Behauptungs- und Substantiierungslast in Bezug auf die rechtserheblichen Tatsachen (BSK ZGB I-SCHMID/LARDELLI, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 8 N 29 und 33). Um der Substantiierungsobliegenheit zu genügen, müssen die Tatsachenbehauptungen so umfassend, detailliert und klar dargelegt werden, dass die Gegenpartei dazu Stellung nehmen und darüber Beweis abgenommen

werden kann. Pauschale und nur in ihren Grundzügen behauptete Tatsachen genügen diesen Anforderungen in der Regel nicht (BSK ZPO-WILLISEGGER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 221 N 29 f.; BGE 127 III 365, E. 2b; BGer 4C.166/2006, Urteil vom 25. August 2006, E. 3).

Daraus ergibt sich, dass der Vortrag der Beklagten den Schluss zulassen muss, die geltend gemachten anwaltlichen Aufwendungen seien aus irgendeinem Gesichtspunkt des materiellen Rechts gerechtfertigt. Dabei genügt die behauptungsbelastete Partei ihrer Behauptungslast in einem ersten Schritt, wenn sie in allgemeiner Form jene tatsächlichen Vorgänge behauptet, die den Tatbestandsmerkmalen der anwendbaren Rechtsnorm entsprechen, ohne dazu Einzelheiten aufzuführen (sog. abstrakte Behauptungslast). Werden diese Vorbringen alsdann von der Gegenpartei bestritten und wird damit die Schlüssigkeit der Begründung in Frage gestellt, ist die behauptungsbelastete Partei gehalten, konkretere Behauptungen aufzustellen, um diese Schlüssigkeit wieder herzustellen. Die rechtserheblichen Tatsachen sind dann in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden könnte. Die jeweiligen Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptung ergeben sich damit einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Partei darf sich nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Schliesslich ist festzuhalten, dass die behaupteten Tatsachen substantiiert in den Rechtsschriften selbst erfolgen müssen. Es ist nicht Sache des Gerichts bzw. der Gegenpartei, sich die Grundlagen des Anspruchs aus den Beilagen zusammenzusuchen (BGE 127 III 365; ZR 102 Nr. 15; BGer 4A_591/2012, Urteil vom 20. Februar 2013; BK-KILLIAS, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, Art. 221 N 23).

3.6.3.2. Substantiierung der anwaltlichen Aufwendungen

a. Der Beauftragte nimmt bei der Ausführung des Auftrages fremde Interessen wahr, weshalb er rechenschaftspflichtig ist (Art. 400 OR). Die Pflicht zur Rechenschaftsablegung erstreckt sich auf das gesamte Auftragsverhältnis und soll dem Auftraggeber die Kontrolle ermöglichen, ob der Beauftragte seine Verpflichtungen vertragsgemäss erfüllt (BK-FELLMANN, a.a.O., Art. 400 N 13 ff.). Von der Rechenschaftsablegung ist die Rechnungsstellung zu trennen. Jedoch erfüllt der Beauftragte mit der Vorlage einer detaillierten Rechnung gleichzeitig die Pflicht zur Rechenschaftsablegung. Wird das Honorar nach Zeitaufwand bemessen, sind die einzelnen Bemühungen mit Datum und der dafür aufgewendeten Zeit aufzuführen (BK-FELLMANN, a.a.O., Art. 400 N 47 ff.). Hierzu muss klar ersichtlich sein, welche Zeitspanne für welche Bemühung und, falls für den Klienten gleichzeitig verschiedene Mandate geführt wurden, in welchem Mandatsverhältnis aufgewendet wurde, wobei jede einzelne Bemühung auszuweisen ist und die für jede einzelne derselben aufgewendete Zeit (TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 201 f.). Bei geltend gemachten Anwaltskosten, deren Notwendigkeit und Angemessenheit von der Gegenseite bestritten wird, müssen die tatsächlichen Aufwendungen der Rechtsvertretung hinreichend dargelegt und konkretisiert werden, um eine entsprechende Überprüfung im Verfahren zu ermöglichen (vgl. dazu BGer 4A_127/2011, Urteil vom 12. Juli 2011, ZR 89 Nr. 85). Die Überprüfung der Gebotenheit und Angemessenheit der tatsächlichen anwaltlichen Aufwendungen ist unerlässlich für die Beurteilung. Dies gilt sowohl für die Qualifizierung der Kosten als gebotene Auslage (Art. 402 Abs. 1 OR) als auch als Schadensposten (Art. 402 Abs. 2 OR) und obliegt der Beklagten als behauptungsbelastete Partei.

b. Seitens der Klägerinnen wurde mehrmals moniert, dass die Beklagte ihre anwaltlichen Aufwendungen nicht genügend substantiiert habe (act. 54 S. 26 f.; act. 56 S. 27 ff.; act. 58 S. 21 ff.; act. 130 S. 21 ff.; act. 136 S. 25 ff.; act. 137 S. 24 ff.; Prot. S. 23 f.), womit die behauptungsbelastete Beklagte gehalten war, konkrete Behauptungen nach der Klageantwort aufzustellen, um mittels Zerle-

gung in Einzeltatsachen und detaillierter Begründung die Schlüssigkeit der Tatsachenbehauptung wieder herzustellen.

So bestreiten die Klägerinnen in der Replik, dass die eingereichten Rechnungsauszüge keinen Nachweis für die behaupteten Auslagen zu erbringen vermögen. Es liesse sich aus den Belegen weder entnehmen, in welchem Zusammenhang die verrechneten Leistungen erfolgt seien, noch welche Arbeiten die Kanzleien diesbezüglich vorgenommen hätten. Es sei für sie nicht einmal erkennbar, ob die Vertretungs- und Beratungskosten überhaupt einen Zusammenhang mit dem US-Verfahren hätten. Selbst wenn die mit den eingereichten Dokumenten in Rechnung gestellten Honorare einen Zusammenhang mit dem US-Verfahren ausweisen sollten, so sei deren Angemessenheit und Erforderlichkeit damit in keiner Weise ausgewiesen, was auch für Barauslagen und weitere Kosten gelten würde. Des Weiteren seien die Rechnungen der Kanzlei J.____ zwischen Juli und September 2012 (act. 46/49/1-3) nicht an die Beklagte, sondern an die Kanzlei G.____ LLP adressiert worden. Somit sei unklar, für wen die ausgewiesenen Leistungen erbracht worden seien, wer diese zu tragen habe und ob G.____ LLP die entsprechenden Auslagen, sofern diese für die Beklagte erfolgt seien, nicht ihrerseits mit ihren Rechnungen an die Beklagte weiterverrechnet habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, welche Leistungen W.____ AG für die Beklagte in den USA erbracht habe, indem sie nur einen Teil der Gesamtrechnung als Auslagenersatz geltend macht. Inwiefern zwei Kanzleien in den USA zur Interessenwahrung hätten beigezogen werden müssen, die beide erheblichen Aufwand betrieben hätten, sei weder in Bezug auf die Angemessenheit noch die Erforderlichkeit ausgewiesen worden (act. 54 S. 26 f.; act. 56 S. 14 f.; act. 58 S. 12 f.).

c. In der Duplik stellte die Beklagte den prozessualen Antrag, den Klägerinnen keine Einsicht in die in einem verschlossenen Couvert eingereichten Honorardetails der amerikanischen Kanzlei, ihrer schweizerischen Rechtsvertretung und dem Gutachter Dr. X.____ zu gewähren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem District Court in C. Sie begründet dies mit vertraulichen Angaben wie ihrer gewählten Verfahrensstrategie und zu nicht weiter verfolgten

rechtlichen Argumenten. Der Beklagten würden Nachteile drohen, würden die Informationen aus den Honorardetails zu sachfremden Zwecken verwendet werden (act. 73 S. 3). Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 10. März 2014 abgewiesen unter Rücksendung von act. 75/34-37 (act. 99). Die Beklagte reichte nach einer erneuten Interessenabwägung ihre Honorardetails ohne weitere Abdeckung mit Ausnahme der Ersetzung der Mitarbeiternamen durch Codes ein (act. 104; act. 105/34-37) und ergänzte, dass die Honorardetails dem Beweis der Angemessenheit der Auslagen dienen, die Höhe der Auslagen durch die eingereichten Honorarnoten und durch die Zahlungsbestätigungen belegt würden. Auch die Tatsache, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem District Court entstanden seien, ergäbe sich grundsätzlich (im Falle von G.____ LLP und W.____ AG) bereits aus den eingereichten Rechnungen (act. 104).

d. Zur Angemessenheit führt die Beklagte in der Duplik aus, dass diese in Anbetracht der Umstände angemessen gewesen sei, da der Zivilprozess weitläufig, kompliziert und geprägt von zahlreichen Anträgen, Gegenanträgen, Stellungnahmen und Verfügungen zu unterschiedlichen Aspekten und betreffend unterschiedlichen Parteien gewesen sei. Die Rechtsvertreter der Beklagten in den Vereinigten Staaten und in der Schweiz hätten eng zusammenarbeiten müssen, weil unterschiedliche Rechtsordnungen zur Anwendung gelangen würden und zwischen ihnen Konflikte drohen würden (act. 73 S. 31). Zur Verdeutlichung der Komplexität und Weitläufigkeit des Verfahrens beschreibt die Beklagte in der Duplik ausgewählte Sachverhalte (act. 73 S. 31 ff.).

e. Um die Gebotenheit und Angemessenheit bzw. Erforderlichkeit der tatsächlichen Aufwendungen überprüfen zu können, genügt es nicht, nur einzelne Sachverhalte auszuwählen. Hierfür sind sämtliche Sachverhalte relevant aufgrund der ausdrücklichen Bestreitungen und Substantiierungshinweisen durch die Klägerinnen. Ebenso ist es zum Beispiel nicht ausreichend, wenn die Beklagte in der Beschreibung des Sachverhaltes zur Thematik Abwehr Nominal Defendant ausführt, dass dies eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage der Gerichtsbarkeit des District Court und rechtliche Abklärungen der beiden Kanzleien erfordere, un-

ter Verweis auf die Sammelbeilagen 34/1 und 35/2 (act. 73 S. 32). Mit einer solch pauschalen Umschreibung kann kein Beweis abgenommen bzw. können keine Beweissätze formuliert werden. Sodann ist es nicht Aufgabe des Gerichts aus Sammelbeilagen, die Grundlagen des Anspruches zusammenzusuchen. Diese Tatsachen hätte die Beklagte detailliert in ihren Rechtsschriften aufführen müssen. Auch der Verweis auf Einträge wie z.B. vom 25. Juli 2012 bis 31. Juli 2012 in der Sammelbeilage 34/1 und vom 26. Juli 2012 bis 31. Juli 2012 genügt nicht (ebenda). Auch die weiteren Beschreibungen bzw. Behauptungen von Sachverhalten durch die Beklagte reichen nicht aus, um die anwaltlichen Aufwendungen bzw. die diesen zugrundeliegenden anwaltlichen Leistungen im Hinblick auf Gebotenheit und Angemessenheit bzw. Erforderlichkeit überprüfen zu können. Sie erlauben keine diesbezüglichen Abklärungen mittels Beweis. So hätte die Beklagte in ihrer Rechtsschrift darlegen müssen, welche Handlungen von welcher Kanzlei aus welchem Grund geboten, erforderlich und angemessen gewesen seien. Nur so kann schlüssig überprüft werden, dass keine Doppelspurigkeiten vorliegen und die Aufteilung gemäss den Angaben der Beklagten erfolgte, indem sich G.____ LLP auf den internationalen und J.____ auf den lokalen Aspekt konzentrierte (act. 147 S. 18). Seitens der Beklagten wurde nicht bestritten, dass der mit Abstand häufigste Eintrag in den Honorardetails von G.____ LLP, J.____ und W.____ AG 'numerous e-mail communications', 'various calls', 'e-mails and telephone conference' etc. lautete (act. 147 S. 17 ff.). Somit verursachte die Kommunikation unter den Anwaltskanzleien einen Grossteil des Aufwandes. Umso mehr hätte die Beklagte konkret darlegen müssen, welche Kommunikation im Zusammenhang mit welchem Thema geboten und zweckmässig wie auch erforderlich gewesen war. Ebenso wurde von der Beklagten nicht dargelegt, worin denn die Hauptarbeit von G.____ LLP lag (act. 147 S. 19), denn wie erwähnt ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich diese aus den Rechnungsdetails herauszusuchen. Die Beklagte verkennt ihre Behauptungs-, Beweis- und Substantiierungslast, wenn sie ausführt, dass es genüge, dass die Rechnungen von G.____ LLP an sie ausgestellt und bezahlt worden sei und sich nichts daran ändere, dass in der Kopfzeile – unter dem Vermerk 'client' – der Verweis auf D.____ Securities

(USA) stehe. Zumal sie ja selber anführt, dass D.____ mehrmals von G.____ LLP in Verfahren dieser Art vertreten worden sei (act. 147 S. 19).

Weiter ist zu bemerken, dass die Rechnungen von G.____ LLP aufgrund der Bestreitung der Gebotenheit und Angemessenheit bzw. Erforderlichkeit der anwaltlichen Aufwendungen durch die Klägerinnen keine hinreichend konkretisierte Informationen enthalten. Als Beispiel hierzu die Rechnung vom 28. September 2012, Bill No 1 der Kanzlei G.____ LLP (act. 105/34/1). Die Rechnung nennt nur den Endzeitpunkt "through August 31, 2012", unter Verweis auf den beigelegten Zeitrapport mit dem Betrag von USD 204'081.50 für das Honorar. Ein Anfangszeitpunkt wird in der Rechnung nicht genannt. Aus dem beigelegten Zeitrapport sind am Ende das Total der Stunden aufgeführt "383.30". Wer (Name bzw. Code, Funktion) zu welchem Stundensatz gearbeitet hat, ergibt sich aus dem "time detail report" nicht. Somit kann auch nicht verifiziert werden, wie sich die in Rechnung gestellten USD 204'081.50 zusammensetzen. Sie ist weder schlüssig noch überprüfbar.

Die Klägerin 1 führt ferner an, dass die Kanzlei J.____ zwischen Juli und September 2012 ihre Rechnungen nicht an die Beklagte sondern an G.____ LLP adressiert worden seien unter Verweis auf act. 46/49/1-3. Somit sei unklar, für wen die Leistungen erbracht worden seien, wer diese zu tragen habe und ob G.____ LLP die entsprechenden Auslagen nicht ihrerseits mit den im Recht befindlichen Rechnungen an die Beklagte weiterverrechnet habe (act. 54 S. 27). Hierzu verweist die Beklagte lediglich auf ihre Zahlungsbestätigungen in den Sammelbeilagen. Welche Rechnung mit welcher Zahlung beglichen wurde, ist den beklagtischen Behauptungen nicht zu entnehmen. Keine Stellung nimmt die Beklagte zur Frage, weshalb die von der Klägerin 1 genannten Rechnungen nicht an die Beklagte, sondern an G.____ LLP adressiert worden seien (vgl. act. 73 S. 27 f. und S. 77). Festzuhalten ist jedenfalls, dass die von der Beklagten mit der Klageantwort und ohne Honorardetails ins Recht gelegten Rechnungen von J.____ vom 31. Juli 2012 (act. 46/49/1), vom 31. August 2012 (act. 46/49/2) und 30. September 2012 (act. 46/49/3) an G.____ LLP adressiert sind. Dies im Ge-

gensatz zu den nun mit Honorardetails eingereichten Rechnungen vom 31. Juli 2012 (act. 105/35/1), vom 31. August 2012 (act. 105/35/2) und vom 30. September 2012 (act. 105/35/3) – welche jeweils über den gleichen Betrag und die gleichen Stunden lauten – jedoch an die Beklagte adressiert sind.

f. Mangels Substantiierung der anwaltlichen Aufwendungen besteht keine Pfandforderung.

3.6.3.3. Anwaltliche Aufwendungen und 'General Deed of Pledge' bzw. 'General Conditions'

Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass – sofern ausgewiesen – die anwaltlichen Aufwendungen von der 'General Deed of Pledge' nicht gedeckt wären. Wie unter 3.4.2. aufgezeigt umfasst die Geschäftsbeziehung rein bankenspezifische Aufgaben. Die anwaltliche Vertretung vor einem Gericht fällt nicht darunter. Ob die 'General Deed of Pledge' der subsidiär anzuwendenden 'General Conditions' diesbezüglich als Individualabrede vorgeht, kann vorliegend offen gelassen werden.

3.6.4. Fazit

Für die anwaltlichen Aufwendungen der Beklagten besteht ebenfalls kein Pfandanspruch.

4. Fazit

Aufgrund des Ausgeführten ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen und die gepfändeten Gegenstände Nr. 1-10 in der Pfändung Nr. 1 (Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2) des Betreibungsamtes Zürich X als unbelastet zu belassen.

VI.

(Kosten- und Entschädigungsfolgen)

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Für die Berechnung der Gerichtsgebühr ist vom Streitwert auszugehen. Mit Verfügung vom 20. März 2013 wurden die getrennt eingereichten Verfahren der Klägerinnen vereinigt (act. 27). Dementsprechend wäre der Streitwert der Klagen zusammenzurechnen (BSK ZPO-GSCHWEND/BORNATICO, a.a.O., Art. 125 N 19). Beim Widerspruchsprozess um eine Pfandansprache bemisst sich der Streitwert nach dem Schätzwert der belasteten Gegenstände, nach dem Betrag der pfandgesicherten Forderung im Umfang der Bestreitung oder nach der Betreibungsforderung, wobei der geringste Betrag massgebend ist (BRUNNER/REUTER, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2. Aufl., Bern 2002, S. 117). Vorliegend ist in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO von einem Streitwert von CHF 6'378'399.40 auszugehen, was dem Schätzungswert der gepfändeten Gegenstände als geringsten Betrag entspricht. Die Entscheidgebühr ist gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG angesichts des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles auf CHF 112'000.– festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Entscheidgebühr vom Vorschuss der Klägerinnen zu beziehen, ist diesen aber von der Beklagten wie folgt zu ersetzen: (1) Der Klägerin 1 zu 50% (CHF 6'302'793.02 * 100 / [CHF 2'232'576.05 + CHF 4'070'216.97 + CHF 6'302'793.02]), d.h. im Umfang von CHF 56'000.–, (2) der Klägerin 2 zu 32% (CHF 4'070'216.97 * 100 / [CHF 2'232'576.05 + CHF 4'070'216.97 + CHF 6'302'793.02]), d.h. im Umfang von CHF 35'840.– und (3) dem Kläger 3 zu 18% (CHF 2'232'576.05 * 100 / [CHF 2'232'576.05 + CHF 4'070'216.97 + CHF 6'302'793.02]), d.h. im Umfang von CHF 20'160.–.

  3. Den Klägerinnen ist in Anwendung von § 4 und § 11 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 eine erhöhte Parteientschädigung

von CHF 105'000.– zuzusprechen, die sich wie folgt aufteilt: (1) Der Klägerin 1 zu 50%, d.h. in der Höhe von CHF 52'500.–, (2) der Klägerin 2 zu 32%, d.h. in der Höhe von CHF 33'600.– und dem Kläger 3 zu 18%, d.h. in der Höhe von CHF 18'900.–. Mangels Antrag ist jeweils keine Mehrwertsteuer geschuldet.

VII.

(Zustellung des Endentscheids an Dritte)

1. Vorbringen der Gesuchsteller

  1. MLaw T.____ von P.____ AG nahm an der Hauptverhandlung vom 26. März 2015 teil. Die Parteien hatten keine Einwendungen gegen seine Anwesenheit als Zuhörer (Prot. S. 17). Mit Schreiben vom 27. März 2015 bat er um die Zustellung des Urteils aus der obgenannten Hauptverhandlung unter Verweis auf Art. 54 Abs. 1 ZPO (act. 150).

  2. Rechtsanwältin H.____ von P.____ AG begründet mit Schreiben vom 22. Mai 2015 ihr Gesuch um Zustellung des Entscheides damit, dass sie die Interessen von Mandant 1, Mandant 2 und Mandant 3 vertreten würden. Ihren Mandanten sei am 4. November 2014 vom District Court of C. von der Klägerin 1 (und weiteren Beklagten) wegen Betrugs Schadenersatz in der Höhe von USD 61'692'492.– und wegen Betrugs im Sinne des C. Organized Crime Control Act (COCCA) Schadenersatz in der Höhe von USD 185'077'476.– zugesprochen worden. Mit Arrestbefehl vom 3. März 2015 habe das Bezirksgericht Zürich gegen die Klägerin 1 einen Arrest auf sämtliche Vermögenswerte bei der Beklagten aufgrund des in C. ergangenen Urteils verfügt. Nach ihren Informationen sei zumindest ein Teil des Geldes ihrer Mandanten auf das Konto der Klägerin 1 bei der Beklagten geflossen. Sollte die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht vollumfänglich obsiegen und die Gelder wie vom US-Richter angeordnet für ihre Mandanten zurückbehalten, wären weitere rechtliche Schritte notwendig, da ihnen ein

besseres Recht an diesen Geldern zustehe. Sodann sei notwendig, dass sie zeitnah überprüfen könnten, dass die Beklagte ihrer in den USA abgegebenen Verpflichtung nachkomme. Um einen grossen Schaden für ihre Mandantschaft zu verhindern, sei eine zeitgleiche Zustellung wie an die Parteien erforderlich, wobei eine anonymisierte Form ausreichend sei (act. 157).

2. Vorbringen der Parteien

2.1. Klägerin 1

Die Klägerin 1 macht geltend, dass kein Anspruch auf Aushändigung von Kopien von Entscheiden bestehe, sondern Transparenz geschaffen und die demokratische Kontrolle der Justiz durch Publikation in einer amtlichen Sammlung, via Internet oder durch Auflage in der Gerichtskanzlei ermöglicht werde. Der Anspruch auf Abgabe von Kopien eines Urteils bestehe nur bei einem wissenschaftlichen oder beruflichen Interesse. Ein Zugänglichmachen von Gerichtsentscheiden über den Kreis der Parteien hinaus sei lediglich zulässig aus rechtsstaatlichen Gründen oder bei Vorliegen spezifischer akademischer Interessen. Solche habe Rechtsanwältin H.____ nicht geltend gemacht. Vielmehr begründe sie ihr Gesuch mit wirtschaftlichen Interessen ihrer Mandantschaft und entsprechend sei das Gesuch um Übermittlung einer Urteilskopie an Rechtsanwältin H.____ abzuweisen. Des Weiteren fügt sie an, dass im Falle einer Zustellung eine solche erst nach Eintritt der Rechtskraft zu erfolgen hätte. Denn Rechtsanwältin H.____ begründe ihr Gesuch damit, dass das Urteil geeignet sei, die Interessen ihrer Mandantschaft zu beeinträchtigen. Eine derartige Wirkung könne dem Urteil aber erst dann zukommen, wenn es in Rechtskraft erwachsen sei. Solange offen ist, ob gegen den Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen werde, bestehe entsprechend auch kein Interesse an dessen Zustellung (act. 165).

2.2. Klägerin 2 und Kläger 3

Sowohl Klägerin 2 wie auch Kläger 3 verzichteten auf eine Stellungnahme (act. 166; act. 168).

2.3. Beklagte

Die Beklagte führt in ihrer Stellungnahme an, dass sie nichts gegen eine Zusendung der Urteils in der von Rechtsanwältin H.____ beantragten Form einzuwenden habe (act. 169).

3. Rechtliche Würdigung

3.1. Rechtliche Grundlagen

Art. 54 ZPO konkretisiert für Zivilverfahren den Gehalt und die Ausnahmen des verfassungs- und völkerrechtlichen Öffentlichkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Gemäss Art. 54 Abs. 1 ZPO werden Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Damit wird gewährleistet, dass die Öffentlichkeit nicht nur der Verhandlung folgen kann, sondern auch deren Ergebnis erfährt (GÖKSU, in: DIKE-Kommentar, BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 54 N 11). Publikumsöffentlichkeit bedeutet, ein Verfahren mitzuverfolgen und von dessen Ausgang Kenntnis nehmen zu können.

Das Akteneinsichtsrecht Dritter wird für den Kanton Zürich im Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) und in der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (LS 211.15) geregelt. Als Dritte gelten Personen, die am jeweiligen Verfahren nicht als Partei beteiligt sind (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 131 N 16). Nach § 131 Abs. 2 und 3 GOG richtet sich die Akteneinsicht, welche über das Entscheiddispositiv hinausgeht (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte i.V.m. § 131 Abs. 3 GOG; HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 131 N 17). Gemäss § 131 Abs. 3 GOG kann das Gericht Akteneinsicht gewähren, wenn Dritte ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse entgegenstehen. Kopien

werden auf Gesuch hin abgegeben, wenn dafür ein wissenschaftliches oder ein schützenswertes berufliches Interesse besteht (§ 22 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte).

3.2. Gesuchsteller MLaw T.____

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. März 2015 fand keine Urteilsverkündung statt (Prot. S. 35). Als Zuschauer der genannten Hauptverhandlung kann MLaw T.____ vom Ausgang des Verfahrens Kenntnis erhalten bzw. das Ergebnis erfahren und steht ihm entsprechend ein Einsichtsrecht in das Entscheiddispositiv zu (§ 21 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte). MLaw T.____ ist für P.____ AG tätig (Prot. S. 17), tritt mit gleichem Briefpapier und unter der gleichen Adresse auf wie die Gesuchstellerin Rechtsanwältin H.____ (vgl. act. 150-151; act. 157). In Anwendung von § 22 Abs. 3 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte ist MLaw T.____ das Entscheiddispositiv in anonymisierter Form zuzustellen.

3.3. Gesuchstellerin Rechtsanwältin H.____

Rechtsanwältin H.____ macht geltend, sie vertrete die US-Kläger. Dies belegt sie mit den entsprechenden Vollmachten (act. 158-160). Ihrem Gesuch hat sie weder den Entscheid vom 4. November 2014 noch den Arrestbefehl vom 3. März 2015 des Bezirksgerichts Zürich gegen die Klägerin 1 beigelegt. Diese wurden jedoch von der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung ins Recht gelegt (act. 148/1-2; act. 148/10).

Seitens der Parteien wurde ihr ein Einsichtsrecht nicht abgesprochen und keine Verletzung ihrer Rechte oder überwiegenden Interessen geltend gemacht (act. 165-166; act. 168-169; vgl. § 21 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte). Jedoch verwehrt sich Klägerin 1 gegen eine Zustellung einer Kopie des Endentscheides an Rechtsanwältin H.____, wobei sie selber anführt, der Anspruch auf Abgabe von Kopien eines Urteils bestehe bei einem beruflichen Interesse (act. 165 S. 1). Die US-Kläger vollziehen wie bereits erwähnt gemäss dem 'Amended Final Judgement' vom 3. Dezember 2014 dessen ersten Vollstre-

ckungsschritte gegen die Klägerin 1 in der Schweiz durch Rechtsanwältin H.____ und weiterer Vertreter der Kanzlei P.____ AG mit dem Arrestbefehl vom 3. Dezember 2014 auf (act. 148/10). Zur Klärung welche weiteren vollstreckungsrechtliche Schritte zur Sicherung der Ansprüche der US-Kläger notwendig sind, ist unbestrittenermassen die Kenntnis des Ausgangs dieses Prozesses von Relevanz und gebietet die anwaltliche Sorgfaltspflicht, sich Kenntnis vom Entscheid zu verschaffen. Entsprechend ist ihr berufliches Interesse ausgewiesen und Rechtsanwältin H.____ Einsicht zu gewähren durch Zustellung mittels – wie beantragt anonymisierter – Kopie des Endentscheides (§ 22 Abs. 2 und 3 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte).

Entgegen dem altrechtlichen § 21 Abs. 2 Akteinsichtsverordnung der obersten Gerichte (in der Fassung vor 1. Januar 2011), enthält die geänderte Fassung von § 21 keine Ausführung zum Einsichtsrecht in zeitlicher Hinsicht. Gemäss dem altrechtlichen § 21 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte entsteht das Einsichtsrecht ab letzter Zustellung bzw. Zustellungsfiktion. Da es nicht angeht, dass Dritte vor den Parteien Kenntnis vom Ausgang des Verfahrens haben, entsteht das Einsichtsrecht ab letzter Zustellung an die Parteien, wie es der gängigen Gerichtspraxis entspricht. Eine Rechtskraft des einzusehenden Entscheides ist für das Einsichtsrecht nicht erforderlich und der Einwand der Klägerin 1, den Eintritt der Rechtskraft abzuwarten (act. 165 S. 2), daher unbehelflich.

Der Entscheid betreffend Akteneinsicht betrifft nicht die Parteirechte und folglich nicht das Prozessrecht. Dementsprechend steht als Rechtsmittel die Aufsichtsbeschwerde zur Verfügung (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 131 N 12 und 26).

Das Gericht verfügt:

  1. Das Akteneinsichtsgesuch des Gesuchstellers MLaw T.____ wird gutgeheissen.

Demzufolge wird MLaw T., P. AG das Dispositiv des Entscheids vom 19. August 2015 in anonymisierter Kopie zugestellt.

  1. Das Akteneinsichtsgesuch von Rechtsanwältin H.____ wird gutgeheissen.

Demzufolge wird Rechtsanwältin H., P. AG eine anonymisierte Kopie des Entscheids vom 19. August 2015 zugestellt.

  1. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

und erkennt:

  1. Die Klagen werden vollumfänglich gutgeheissen.

Demzufolge sind die gepfändeten Gegenstände Nr. 1-10 (Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich X) als unbelastet in der Pfändung Nr. 1 zu belassen.

  1. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 112'000.–.

  2. Die Entscheidgebühr wird der Beklagten auferlegt.

  3. Die Entscheidgebühr wird

a) in der Höhe von CHF 56'000.– vom geleisteten Vorschuss der Klägerin 1 bezogen, b) in der Höhe von CHF 35'840.– vom geleisteten Vorschuss der Klägerin 2 bezogen, c) in der Höhe von CHF 20'160.– vom geleisteten Vorschuss des Klägers 3 bezogen und

die Beklagte hat der jeweiligen klagenden Partei diese Beträge in diesem Umfang zu ersetzen.

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, den klagenden Parteien Parteientschädigungen wie folgt zu bezahlen: an die Klägerin 1 CHF 52'500.–, an die Klägerin 2 CHF 33'600.– und an den Kläger 3 CHF 18'900.–.

  2. Schriftliche Mitteilung:

a) an die Parteien,

b) nach letzter Zustellung

  • als anonymisierte Kopie des Entscheiddispositives an MLaw T., P. AG,

  • als anonymisierte Kopie des Entscheides an Rechtsanwältin H., P. AG und

c) nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich X.

  1. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 19. August 2015

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Einzelgericht für SchKG-Klagen

Die Ersatzrichterin:

lic. iur. F. Kunz

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. M. Vischer

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