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AA090097 ΓÇó Nichtigkeitsbeschwerde against supervisory decision inadmissible
AA090097Tribunal de Cassação9 de jul. de 2009Dismissed
The Zurich Cassation Court considered a nullity complaint against an Obergericht decision in a debt-enforcement supervisory matter. It held that such a complaint is not admissible against decisions of a supervisory authority under § 284 Ziff. 2 ZPO and therefore did not enter into the merits. Because the remedy was inadmissible, the request for suspensive effect failed and the requests for free legal aid and appointed counsel were rejected as the case was hopeless. The appellant was ordered to pay the CHF 400 court fee, while the respondents received no party compensation.
§ 284 Ziff. 2 ZPO; supervisory decisions in debt-enforcement matters are not open to kantonal nullity complaint. Where the challenged decision was rendered by an authority acting as cantonal supervisory authority in Schuldbetreibung und Konkurs, the cassation court must decline to enter into the remedy. An inadmissible complaint is, by definition, devoid of prospects and cannot justify free legal aid or appointed counsel. Costs in cassation follow the outcome; in the absence of notable efforts by the respondents, no party compensation is due. Considerations 1 and 2.
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090097/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 9. Juli 2009
in Sachen D, ..., Beschwerdeführer, Rekurrent und Beschwerdeführer
gegen 1. Kanton Zürich , Beschwerde-, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich 2. Kanton Schwyz, Beschwerde-, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz, Sekretariat / Inkasso, Postfach 1200, 6431 Schwyz
betreffend Existenzminimum
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2009 (NR090033/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Das Obergericht (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies mit Beschluss vom 15. Juni 2009 einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts X vom 12. Mai 2009 als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ab (KG act. 2). Mit Eingabe vom 30. Juni 2009 erhob der Be- schwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht gegen den ge- nannten obergerichtlichen Beschluss (KG act. 1). Das Obergericht handelte beim Erlass des angefochtenen Beschlusses als Auf- sichtsbehörde. Da die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide einer Aufsichts- behörde nicht zulässig ist (§ 284 Ziff. 2 ZPO), ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, wie vom Beschwerde- führer beantragt, besteht kein Raum. 2. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Das Kassati- onsgericht ist keine Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist keine Aufsichtsbeschwerde, son- dern ein zivilprozessuales Rechtsmittel. Somit ist das vorliegende Kassationsver- fahren nicht kostenlos. Ausgangsgemäss sind dessen Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Da die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im vorliegenden Fall unzulässig ist, war das Kassationsverfahren für den Beschwerdeführer zum vornherein aussichtslos. Damit fehlt es an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsvertretung. Die entsprechenden Gesuche des Beschwer- deführers sind abzuweisen. Mangels erheblicher Umtriebe sind den Beschwerdegegnern für das Kassations- verfahren keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren werden abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 400.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 5. Den Beschwerdegegnern werden für das Kassationsverfahren keine Pro- zessentschädigungen zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht X und das Betreibungsamt Y, je ge- gen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: