Cassation appeal inadmissible for lack of substantiation

AA070170Tribunal de Cassação28 de nov. de 2007Dismissed

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Resumo Omnilex

The wife filed a cassation complaint against the Zurich Court of Appeal’s decision in a divorce case. The Kassationsgericht held that the complaint failed to satisfy the mandatory requirements of § 288 ZPO because it did not identify any concrete cassation ground or engage with the appellate reasoning. It therefore did not enter into the complaint, also refused to consider an additional request for payment orders against a municipality because the court’s jurisdiction was limited to cassation review, withdrew free legal aid for the appeal stage as the complaint was manifestly hopeless, and charged the appellant with the cantonal costs. No party compensation was awarded to the respondent.

Sumário Omnilex

§ 288 ZPO; substantiation of a cassation complaint; scope of cassation review; a cassation complaint must, in the written submission itself, specifically identify the challenged passages of the decision, the relied-upon record references, and the asserted ground of nullity; a merely general criticism of the outcome is insufficient. The cassation court is not required to search the file ex officio for possible defects. Requests falling outside cassation jurisdiction are inadmissible. Free legal aid may be withdrawn for the appeal stage if the remedy is manifestly devoid of prospects of success (consid. 3-6).

Texto completo

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070170/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kas- sationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 28. November 2007 in Sachen X., Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin gegen Z., Kläger, Appellat, Anschlussappellant und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Ehescheidung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss und Urteil der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2007 (LC070030/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Urteil vom 28. Februar 2007 sprach der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Bülach (im Folgenden: Einzelrichter; ER) die Scheidung der Ehe der Parteien aus und regelte die Nebenfolgen (OG act. 81; KG act. 2 S. 2 - 4). Gegen dieses Urteil erklärte die Beschwerdeführerin Berufung (OG act. 82; KG act. 2 S. 4). Anlässlich einer Referentenaudienz/Vergleichsverhand- lung am 5. Oktober 2007 vor dem Obergericht des Kantons Zürich (OG act. 80 = Prot. S. 7 ff.) schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. In Ziffer 4 dieser Vereinbarung erklärten sich die Parteien mit deren Vollzug als in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig aus- einandergesetzt (OG Prot. S. 24; KG act. 2 S. 7). Mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 stellte das Obergericht (I. Zivilkammer) fest, dass das einzelrichterliche Urteil mit Bezug auf verschiedene Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist (KG act. 2 S. 10). Mit gleichzeitigem Urteil hob das Obergericht eine Dispositiv- Ziffer (5) des einzelrichterlichen Urteils auf und genehmigte die Vereinbarung der Parteien vom 5. Oktober 2007 (KG act. 2 S. 11 f.). 2. Mit Eingabe vom 8.11.2007 (Poststempel 10.11.07) reichte die vor den Vorinstanzen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin persönlich innert der 30- tägigen Beschwerdefrist (OG act. 113/1 KG act. 1) eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 9. Oktober 2007 ein (KG act. 1). Mit Schreiben vom 12. November 2007 wurde den Parteien und der Vorinstanz Kenntnis vom Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (KG act. 5). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich sofort, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Deshalb kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (KG act. 4 und 7/1 - 2) - von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung

[ZPO], 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289). Aus dem gleichen Grund kann darauf verzichtet werden, der Beschwerdeführerin Frist zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterzeichnung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1; § 131 GVG [Gerichtsverfassungsgesetz]) anzusetzen (welche Fristansetzung mit der Androhung zu verbinden wäre, dass sonst auf die Beschwerde nicht einge- treten würde). 3. Mit einer Nichtigkeitsbeschwerde hat die beschwerdeführende Partei geltend zu machen, dass der angefochtene Entscheid zu ihrem Nachteil auf einem (oder mehreren) der in § 281 ZPO aufgelisteten Nichtigkeitsgründe beruht (Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, aktenwidrige oder will- kürliche tatsächliche Annahme, Verletzung klaren materiellen Rechts). Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeits- grund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vor- instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tat- sächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptun- gen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).

  1. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin wird diesen formel- len Anforderungen nicht gerecht. Sie setzt sich in keiner Weise mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinander und erklärt nicht, was daran weshalb falsch bzw. mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sein soll. Insbesondere macht sie nicht geltend, es treffe nicht zu, dass die Parteien vor Vorinstanz eine gültige Vereinba- rung über die Nebenfolgen der Scheidung getroffen haben (mit welcher auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angesprochenen Punkte geregelt worden sind; KG act. 2 S. 11 f.). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht einge- treten werden. 5. Das Kassationsgericht beurteilt (nur) Nichtigkeitsbeschwerden (§ 69a GVG). Auch auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner zu Zahlungen an die Gemeinde ________ aufzufordern (KG act. 1 a.E.), kann deshalb nicht eingetreten werden. 6. Der Einzelrichter gewährte den Parteien die unentgeltliche Prozess- führung (ER act. 38). Diese gilt grundsätzlich auch für die kantonalen Rechts- mittelverfahren. Die Rechtsmittelinstanz kann indes für ihr Verfahren einen selbständigen Entscheid treffen (§ 90 Abs. 2 ZPO). Eine Voraussetzung der unentgeltlichen Prozessführung ist, dass der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (§ 84 Abs. 1 ZPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin war von Anfang an offensichtlich aussichtslos, zumal die darin gestellten Begeh- ren der vor der Vorinstanz getroffenen Vereinbarung widersprechen, ohne dass die Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise erklärt, weshalb sie der Auffassung ist, dass diese Vereinbarung, zu welcher auch sie ihre Zustimmung gegeben hatte, nicht gültig sein soll. Der Beschwerdeführerin ist deshalb für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu entziehen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Prozess- entschädigung zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst: 1. Der Beschwerdeführerin wird für dieses Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Prozessführung entzogen. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 132.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 9. Oktober 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Palavras-chave

divorcecassationinadmissibilitysubstantiationlegal aidcourt costssettlementjurisdiction

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Questão jurídica principal

Whether the cassation complaint met the formal substantiation requirements of § 288 ZPO

Decisão extraída

No. The complaint did not engage with the challenged decision and did not identify any concrete cassation ground or relevant record references.

Fundamentação extraída

A cassation complaint must specifically attack the contested reasoning and prove the alleged ground in the written submission itself; the court will not search the file for supporting material.

Questão jurídica principal

Whether the court could entertain the request that the respondent be ordered to make payments to a municipality

Decisão extraída

No. The Kassationsgericht has jurisdiction only over cassation complaints, so this request could not be examined in this proceeding.

Fundamentação extraída

The request fell outside the limited cassation jurisdiction of the court.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal aid in the cassation proceedings

Decisão extraída

No. The complaint was manifestly hopeless, so legal aid had to be withdrawn for this appeal stage.

Fundamentação extraída

A remedy that is obviously doomed to fail is not eligible for free legal aid, especially where it contradicts a settlement previously accepted by the appellant.

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