Quarter plan costs follow ownership at relevant legal time

BRKE IV Nr. 0018/1999Tribunal de Recursos de Construção11 de fev. de 1999Partially Granted

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Resumo Omnilex

The appellants had sold the parcel before the final quarter-plan settlement was issued, but the sale contract shifted all costs to the buyers. The court held that procedural settlement costs under § 177(4) PBG are owed by the owner at the time the final account is fixed, so the CHF 3,065.40 procedural costs could not be charged to the appellants. By contrast, the equalization payment of CHF 6,750 for the multi-allocation was already due before the sale under § 162 PBG, so the former owners remained liable. The appeal was therefore partially allowed.

Sumário Omnilex

§ 177 Abs. 4 PBG, § 162 PBG; massgeblicher Schuldner für Quartierplankosten und Geldausgleich. Verfahrenskosten der Schlussabrechnung treffen den Eigentümer im Zeitpunkt der Festsetzung der Schlussabrechnung durch die Abrechnungsbehörde. Forderungen auf Entschädigungen und Vergütungen aus Mehr- oder Minderzuteilungen entstehen und werden spätestens mit Zustellung der Mutationsunterlagen, spätestens drei Monate nach Genehmigung des Quartierplans, fällig; Schuldner bleibt grundsätzlich derjenige, der zu diesem Zeitpunkt Eigentümer war. Ein nachträglicher Eigentümerwechsel bewirkt ohne klare gesetzliche Grundlage keinen Schuldnerwechsel. Privatrechtliche Kostenabreden zwischen Verkäufer und Käufer sind gegenüber der Quartierplanbehörde unbeachtlich; ein allfälliger Rückgriff ist zivilrechtlich zu prüfen (vgl. Erw. 3 und 4).

Texto completo

BRKE IV Nr. 18/1999vom 11. Februar 1999 in BEZ 1999 Nr. 19 1. b) Die Rekurrenten waren im Zeitpunkt der Quartierplanfestsetzung Gesamt- ei gentümer des in der Folge veräusserten streitbetroffenenGrundstückes. Gemäss Ziffer 9 des Kaufvertrages haben die Käufer «in allen Teilen Kenntnis vom Quartier- planverfahren ,H.' (Teilrevision) und treten hiermit bezüglich des Kaufsobjektes an- stelle der Verkäufer in Rechten und Pflichten in dieses Verfahren ein. Sämtliche diesbezüglich mit dem Kaufsobjekt verbundenen Bau- und Verfahrenskosten haben allein die Käufer zu bezahlen». Der Grundeigentümerwechsel wurde gleichentags im Grundbuch eingetragen. c) Gemäss der am 12. August 1998 vom Gemeinderat festgesetzten«Schluss- abrechnung» haben die Rekurrenten Fr. 3065.40 Verfahrens- und Vollzugskosten sowie Fr. 6750.- Geldausgleich für Mehrzuteilung (insgesamt Fr. 9815.40) zu ent- richten. 2. Mit ihrem Rekurs wenden sich die Rekurrenten gegen diese ihnen in Rech- nung gestellten Kosten. Zur Begründung führen sie an, dass sie im Zeitpunkt der «Schluss abrechnung» nicht mehr Eigentümer des Grundstückes gewesen seien und dass aufgrund der klaren Regelung im Kaufvertrag die Kosten den heutigen Eigen- tümern in Rechnung zu stellen seien. Vorab ist festzuhalten, dass die Einforderung der Verfahrenskosten sowie des Geldausgleiches für eine Mehrzuteilung gesondert zu behandeln ist. 3. § 177 Abs. 4 PBG bestimmt mit Bezug auf die Verfahrenskosten, dass diese vom jeweiligen Eigentümer geschuldet sind. Aus der Systematik von § 177 Abs. 1 bis 4 PBG ergibt sich ohne weiteres, dass dabei der jeweilige EigentümerimZeit- punkt der Festsetzung der Schlussabrechnung durch die das Abrechnungswesen besorgende Quartierplanbehörde gemeint ist. Vorliegend haben die Rekurrenten das Grundstück bereits am 30. April 1998 verkauft, mithin mehr als drei Monate vor der Festsetzung der «Schlussabrech- nung». Die Rekurrenten waren demnach in diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer des Grundstückes und somit auch nicht Schuldner des darauf fallendenAnteils der Verfahrenskos ten.

Somit ist der Rekurs insoweit gutzuheissen, als die Vorinstanz den Rekurrenten gestützt auf die «Schlussabrechnung» Fr. 3065.40 Verfahrenskosten auferlegthat. 4.a) Die mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte «Schlussabrechnung» umfasst auch eine Zusammenstellung betreffend den Geldausgleich infolge Mehr- und Minderzuteilungen. Die Vorinstanz forderte gestützt darauf von den Rekurrenten Fr. 6750.-für eine Mehrzuteilung im Umfang von 45 m 2 .Der Geldausgleich für Mehr- und Minderzuteilungen war bereits Gegenstand der Quartierplanfestsetzung vom 27. August 1997 (genehmigt durch den Regierungsrat am 21. Januar 1998). b) Gemäss § 162 PBG werden Entschädigungen und Vergütungen mit der Zu- stellung der Mutationsunterlagen an die Beteiligten fällig, spätestens jedoch drei Monate nach der Genehmigung des Quartierplanes. Sowohl die Entstehung als auch die Fälligkeit dieser Forderung aus Mehrzutei- lung liegt somitvor dem Verkauf des Grundstücks. Schuldner dieser Forderung sind demnach grundsätzlich die ehemaligen Eigentümer des Grundstücks. c) Vorliegend erfolgte die Einforderung des Geldausgleiches nach dem Eigen- tümerwechsel. Damit dieser Eigentümerwechsel einen Wechsel der Schuldnerschaft bei der Forderung aus Mehrzuteilung bewirken könnte, wäre eine klare gesetzliche Grundlage erforderlich (vgl. BGE 103 la 29). Diese besteht jedoch nicht und lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechts auf dem inzwischen verkauften Grundstück besteht (§ 197 Abs. 1 lit. c des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch in der Fassung vom 7. September 1975). d) Eine von den dargelegten Grundsätzen abweichende privatrechtliche Ver- einbarungüber die Tragung der Quartierplankosten ist für die Quartierplanbehörden unbeachtlich. Zudem wäre bei einer Schuldübernahme ohnehin die Zustimmung des Gläubigers erforderlich. Die zivilrechtliche Frage, ob den Rekurrenten aus dem Kaufvertrag für diese Forderung ein Rückgriff gegenüber den Käufern zusteht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln (vgl. § 1 VRG). e) Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Geldausgleich für die Mehr- zuteilung richtigerweise bei den Rekurrenten eingefordert hat.Der Rekurs ist dem- nach in diesem Punkte abzuweisen.

Palavras-chave

quarter planownership transferprocedural costsequalization paymentmulti-allocationfinal settlementdebtorprivate agreement

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Questão jurídica principal

Whether procedural costs of the quarter-plan settlement could be charged to former owners after the parcel had been sold.

Decisão extraída

No. Procedural costs are owed by the owner at the time the final settlement is fixed by the quarter-plan authority.

Fundamentação extraída

Under § 177(4) PBG and the structure of § 177(1)-(4) PBG, the relevant debtor is the owner when the final account is established. The appellants had already sold the land months earlier and were therefore no longer liable for the procedural costs.

Questão jurídica principal

Whether the equalization payment for the multi-allocation could be charged to the former owners after the sale.

Decisão extraída

Yes. The claim arose and became due before the sale, so the former owners remained debtors; the private contract with the buyers does not bind the authorities.

Fundamentação extraída

Under § 162 PBG, compensation and reimbursement become due upon delivery of the mutation documents, at the latest three months after plan approval. Both accrual and due date occurred before the sale. A change of debtor would require a clear statutory basis, which is lacking. Private allocation agreements are irrelevant to the quarter-plan authorities; any recourse between seller and buyer is a civil-law matter.

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