Zoning-internal transfer of floor area is permissible under § 259 PBG

BRKE II Nrn. 0216-0219/1998Tribunal de Recursos de Construção4 de ago. de 1998

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Resumo Omnilex

The Baurekurskommission II held that, under the revised § 259 PBG, zoning-internal transfers of floor area are generally permissible and no longer depend on direct adjacency. Such transfers must nevertheless respect basic building restrictions, zoning structure, and infrastructure capacity. In the concrete case, the transfer increased the usable floor area only slightly, did not create a new dwelling unit, and was compatible with the municipal zone rules. The court also noted the former common ownership of the parcels and the recent subdivision.

Sumário Omnilex

§ 259 PBG; zoning-internal transfer of floor area; the revised provision aims at simplifying the determination of the relevant land area and at facilitating densification. The former requirement of a contiguous area was abandoned; zoning-internal transfers are therefore not limited to directly adjoining parcels. They remain admissible only so far as they do not circumvent primary building restrictions, do not materially disturb the zoning structure, and do not overburden public infrastructure (consid. d-e). A marginal transfer that does not create a new unit and leaves the planning concept intact is permissible, especially where the parcels are functionally and historically closely linked.

Texto completo

BRKE II Nrn. 216–219/1998 vom 4. August 1998in BEZ 1998 Nr. 19 8.c) Eine zoneninterne Ausnützungsübertragung liegt vor, wenn ein Bauprojekt nicht nur die sich aus der Bauparzelle ergebende Ausnützungsmöglichkeit, sondern auch Ausnützungsreserven anderer Grundstücke der gleichen Zone beansprucht. Die Zulässigkeit von zoneninternen Ausnützungsübertragungen leitet sich aus der Vorschrift von § 259 PBG betreffend die Ermittlung der für die Nutzungsziffer mass geblichen Grundfläche ab. Vor der Revision der genannten Bestimmung im Jahre 1991 wurden bei Regelüberbauungen Ausnützungsübertragungen zwischen direkt aneinanderstossenden Grundstücken in derselben Zone zugelassen, wenn die ausgenutzte Fläche auf den an das Baugrundstück anstossenden Grundstücken kompensiert wurde (BEZ 1996 Nr. 17; vgl. auch RB 1989 Nr. 74). Die Beschränkung auf direkt aneinanderstossende Grundstücke ergab sich aus der Formulierung des § 259 Abs. 1 aItPBG, wonach als massgebliche Grundfläche die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche der baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone galt. Relativiert wurde dieses Erfor- dernis durch die ausführende Verordnungsbestimmung von§ 16 aItABV, nach wel- cher der Zusammenhang durch Fusswege, frei geführte Trottoirs, kleine Gewässer und kleine bewaldete Flächen nicht unterbrochen wurde. Anlässlich der Gesetzesre- vision wurde das Erfordernis des Flächenzusammenhanges ganz fallen gelassen. d) Aus der Gegenüberstellung der altrechtlichen und der neurechtlichen Fas- sung des § 259 PBG ergibt sich, dass die Revision eine Vereinfachung der Bestim- mung der für die Ausnützungsberechnung massgeblichen Grundfläche ermöglichen sollte. Die nach neuem Recht gestattete Ausnützung von grundstücksinternen Er- schliessungsanlagen (Abs. 2) führte sodann zu einer Erhöhung der Ausnützung. Nach der Weisung des Regierungsrats betreffend die Revision des Planungs- und Baugesetzes im Jahre 1991 bewirken die Änderungen des § 259 PBG, dass die für die Ausnützungsberechnung massgebliche Grundstücksfläche nach durchgeführ- ter Ortsplanung feststeht und durch spätere Ausdehnung von Wald, die Offenlegung von Gewässern oder die Umgebungsgestaltung beim Bauprojekt nicht beeinflusst wird (Weisung S. 48). Anlässlich der Beratungen in der kantonsrätlichen Kommissi- on wurde sodann festgehalten, dass nach der neuen Regelung auch Flächen aus- genützt werdenkönnen, die auf der gegenüberliegenden Seite einer Strasse liegen (Protokoll der Kommission zur Beratung des Berichtes und Antrages des Regie- rungsrates vom 11. Oktober 1989 betreffend das Planungs- und Baugesetz, Vorlage 3027, 15. Sitzung vom 7. Juni 1990, S. 298; vgl. RB 1997 Nr. 91).

Auch in der Lehre wird auf die Vereinfachung der Ausnützungsübertragung durch die Neufassung von § 259 PBG hingewiesen. So wird ausgeführt, die Neure- gelung werde die Ausnützungsübertragung zwischen mehreren Grundstücken er- leichtern, auch wenn die Ausnützungsübertragung auch nach der Revision nicht auf beliebige Distanz möglich sein werde; möglicherweise werde die Praxis darauf ach- ten, dass die beteiligten Parzellen durch die gleichen Strassen und Kanäle erschlos- sen würden, umzu gewährleisten, dass die Belastung dieser Infrastrukturanlagen berechenbar bleibe (Wolf/Kull, Das revidierte Planungs-und Baugesetz [PBG] des Kantons Zürich, VLP-Schriftenfolge Nr. 58, Bern 1992, S. 58). Sodann wird die Auf- fassung vertreten, die Streichung des Wortes «zusammenhängend» habe den Sinn, dass für die Zulässigkeit von zoneninternen Ausnützungsverlagerungen die allge- meinen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anwendung kommen sollten (Kull, Das revidierte PBG -drei Jahre danach,in: PBG-Aktuell Nr. 3/1994, S. 15 f.). e) Den vorstehenden Erwägungen kann entnommen werden, dass die Ände- rungen des § 259 PBG auf eine liberalere Handhabung der Ausnützungsberechnung abzielen. Damit wird der allgemeinen Stossrichtung der Revision des Jahres 1991, nämlich der Förderung der baulichen Verdichtung, Rechnung getragen. Dies bedeu- tet indessen nicht, dass der Gesetzgeber eine uneingeschränkte Ausnützungsüber- tragung ermöglichen wollte, ist doch die genannte Bestimmung nicht für sich allein, sondern imKontext mit anderen Normen des Planungs- und Baugesetzes zu be- trachten. Wichtige Hinweise können sodann der Rechtsprechung des Bundesge- richts zur Ausnützungsübertragung entnommen werden. Vorweg ist festzuhalten, dass eine Ausnützungsübertragung über Zonen- grenzen hinweg im Kanton Zürich mangels einer entsprechenden gesetzlichen Er- mächtigung unzulässig ist (BGE 109 la 190; Wolf/Kull, a.a.O., N 132). Bei zonenin- ternen Ausnützungsübertragungen gilt es zu beachten, dass die primären Baube- schränkungsnormen durch Ausnützungsverschiebungen nicht umgangen werden können. Sodann dürfen die vom kommunalen Gesetzgeber festgelegten Nutzungs- ordnungen und Zonenstrukturen durch im Rahmen von Baubewilligungsverfahren gewährte Ausnützungsübertragungen nicht in erheblichem Ausmass beeinträchtigt oder gar ausser Kraft gesetzt werden, kann doch ein im Gesetzgebungsverfahren festgesetzter Erlass nicht durch eine einfache Verwaltungsverfügung umgestossen werden. Sodann gilt es das berechtigte Interesse der öffentlichen Hand aneiner be- rechenbaren und ausgeglichenen Auslastung der kostenintensiven Erschliessungs- anlagen zu berücksichtigen. Die Übertragung der Ausnützung darf deshalb im rele- vanten örtlichen Bereich nicht zu einer Überlastung der auf die Normnutzung abge- stimmten Infrastrukturanlagen führen. Andererseits lässt sich eine absolut gleich- mässige Verteilung der Ausnützung oder eine optimale Auslastung der Erschlies- sungsanlagen ohnehin nicht erreichen. So können Ausnützungskonzentrationen et- wa bei grossen Grundstücken auchohne Übertragungen entstehen. f) Vorliegend ist eine Ausnützungsübertragung zu beurteilen, welche auf dem Baugrundstück eine Erhöhung der Ausnützung von 167,7 m 2 auf 190,1 m 2 ermög- licht. Diese Vergrösserung der anrechenbaren Geschossfläche um 22,4 m 2 ent- spricht der Fläche eines grösseren Zimmers oder zweier kleiner Räume. Eine zu- sätzliche Wohneinheit wird nicht geschaffen, und das Bauvorhaben könnte ohne weiteres auch ohne diese zusätzliche Fläche realisiert werden. Diese geringfügige

streitbetroffene Ausnützungsübertragung vermag weder die Nutzungsordnung noch das Erschliessungskonzept in Frage zu stellen. Auch die Verringerung des Grenz- abstandes um zirka 3 m steht der Nutzungsübertragung nicht entgegen, lässt doch die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X (BZO) in der massgeblichen Zone W2/30 % sogar die geschlossene Bauweise bis zu einer Länge von 30 m zu (Art. 3 BZO). Das Ergebnis rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als sich die Grundstü- cke Kat.-Nrn. 12077 bis 12080 im Eigentum derselben Person befinden und die Ab- parzellierung erst vor kurzer Zeit erfolgt ist. Schliesslich wäre angesichts der Eigen- tumsverhältnisse auch eine Übertragung der Ausnützung von Grundstück zu Grund- stück, d.h. von Kat.-Nr. 12077 auf Kat.-Nr. 12078, von da auf Kat.-Nr. 12079 undvon da auf Kat.-Nr. 12080 möglich.

Palavras-chave

floor-area ratiozoning transferdensificationbuilding ordinancesetback distanceplanning law

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Questão jurídica principal

Whether zoning-internal floor-area transfers are permissible under the revised § 259 PBG.

Decisão extraída

Yes. The revision of § 259 PBG allows more liberal calculation of the relevant land area and does not confine transfers to directly adjoining plots.

Fundamentação extraída

The revision abolished the former requirement of contiguous land and aimed at simplification and densification. Transfers remain limited by other planning rules: they may not circumvent basic building restrictions, undermine zoning structure, or overload infrastructure.

Questão jurídica principal

Whether the concrete transfer in this case is acceptable despite the reduction in setback distance.

Decisão extraída

Yes. The additional 22.4 m² of floor area was minimal, created no additional dwelling unit, did not alter the zoning or infrastructure concept, and was further supported by the fact that the parcels were formerly in common ownership and recently subdivided.

Fundamentação extraída

The court considered the effect of the transfer marginal and compatible with the zone W2/30% and with the possibility of closed construction up to 30 m under the municipal building and zoning ordinance.

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