Appeal inadmissible where zoning change did not concern disputed parcel

BRKE I Nr. 0145/1995Tribunal de Recursos de Construção31 de mar. de 1995Inadmissible

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Resumo Omnilex

The BRKE held that the challenged supplementary zoning plan only implemented the reduction of reserve-zone areas and the allocation of 3 hectares of housing land. The appellants' parcel, however, lay in the Freihaltezone and had already been definitively assigned there in the 1985 planning decision. Since a partial revision limited to reserve-zone land cannot be used to challenge the zoning of Freihaltezone parcels, the appeal fell outside the scope of the contested decision. The court therefore did not enter into the appeal.

Sumário Omnilex

§ 7 Abs. 1–3 PBG, § 50 GG, § 65 Abs. 4 PBG; Anfechtungsgegenstand bei Teilrevision der Nutzungsplanung. Bei einer auf die partielle Umzonung von Reservezonen in Bauzonen beschränkten Planungsvorlage kann die Einzonung von Freihaltezonenflächen nicht im Rechtsmittelverfahren aufgeworfen werden. Das Anhörungsverfahren eröffnet zwar auch nicht stimmberechtigten Grundeigentümern die Möglichkeit, Einwendungen gegen Richt- und Nutzungsplanänderungen zu erheben; die Einwendungen müssen sich jedoch auf den Gegenstand der Teilrevision beziehen. Ein Grundeigentümer ohne Stimmrecht hat ausser dem Anspruch auf Überprüfung von Reservezonen nach § 65 Abs. 4 PBG keinen allgemeinen Planungsanspruch. Ist das Grundstück nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

Texto completo

BRKE I Nr. 145/1995 vom 31. März 1995in BEZ 1995 Nr. 20 2. Die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildende Ergänzung der Nutzungsplanung wurde von der Planungsbehörde X. in Befolgung von in einem Rekursverfahren durch den Regierungsrat getroffenen Anordnungen ausgearbeitet. Der Regierungsrat hatte die Stadt X. einerseits angewiesen, genauer und umfas- sender zu prüfen, ob eine Auszonung von der Industriezone in die Reservezone im Gebiet Y. gerechtfertigt sei. Zudem war die Stadt angewiesen worden, die Reserve- zonen zu verkleinern und 3 ha Wohnbauland einzuzonen. Aus der Weisung des Stadtrates zuhanden der Stimmberechtigten ergibt sich, dass die seinerzeit festgesetzten Reservezonenflächen zwecks Behebung des vom Regierungsrat gerügten Baulandmankos zugunsten von Bauzonen reduziert werden sollen. Dabei soll einer vom Grossen Gemeinderat getroffenen örtlichen Auswahl von Flächen zugestimmt werden. Der angefochtene Entscheid spricht sich damit of- fenkundig über sämtliche heute der Reservezone angehörenden Grundstücke im Gemeindebann aus, indem ein Teil Bauzonen zugewiesen und ansonsten die Re- servezonen beibehalten werden sollten. Das rekurrentische Grundstück liegt indessen in der Freihaltezone. Es grenzt zwar im Osten unmittelbar an die von der Planungsbehörde zur Zuweisung zur Wohnzone W3 vorgeschlagene Fläche im Gebiet Z. an. Eine Ausdehnung der Ein- zonungen auf Freihaltezonenflächen war indessen offenkundig nicht Gegenstand der Einzonungsvorlage. Über die Abgrenzung zwischen Reservezone und Freihalte- z one war bereits im Rahmen der Festsetzung der Nutzungsplanung 1985 entschie- den worden. Das rekurrentische Grundstück war dabei der Freihaltezone zugeteilt worden, was unangefochten blieb und vom Regierungsrat genehmigt wurde (Teilge- nehmigung der Richt- undNutzungsplanung X.). Im Rahmen einer nachfolgenden, aus Kapazitätsgründen gebotenen und sich auf die partielle Umzonung von Reser- vezonenflächen zu Bauzonen beschränkenden Planungsvorlage kann die Frage, ob auch Freihaltezonenflächen wieder eingezont werden sollen, nicht rechtsmittelweise aufgeworfen werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich die Rekurrenten im Rahmen der öf- fentlichen Auflage zum stadträtlichen Antrag auf Ergänzung der Nutzungsplanung schriftlich äusserten und die Ausdehnung der statt des südlichen Teils der Reserve- zone vorgesehenen Wohnzone W3 auch auf die westlich angrenzenden Freihalte- zonenflächen beantragten und der Stadtrat im Bericht zu den nicht berücksichtigten

Einwendungen hiezu relativ ausführlich Stellung nahm. Zudem muss davon ausge- gangen werden, dass die Stimmberechtigten der Stadt X. mit dem angefochtenen Beschluss auch über die nicht berücksichtigten Einwendungen, auf welche in der stadträtlichen Weisung zuhanden der Stimmberechtigten hingewiesen worden war, entschiedenhaben (vgl. § 7 Abs. 3 PBG). Das mit der Gesetzesänderung vom 1. September 1991 neu eingeführte Anhö- rungsverfahren räumt jedermann, also wie vorliegend auch nicht stimmberechtigten Grundeigentümern, die Möglichkeit ein, sich zu den vorgesehenen Aufstellungen oder Änderungen von Richt- und Nutzungsplänen zu äussern (§ 7 Abs. 1 und 2 PBG). Bei einer Totalrevision der Nutzungsplanung können selbstredend jedwelche Einwendungen erhoben werden. Liegt dagegen nur ein Antrag auf eine Teilrevision der Nutzungsplanung vor, haben sich die Einwendungen mit dieser auseinanderzu- setzen, und es können im Einwendungsverfahren nicht beliebige Zonenplanände- rungen zum Gegenstand der Vorlage gemacht werden. Den Stimmberechtigten steht dagegen die Möglichkeit der Einreichung entsprechender Initiativen offen (§ 50 GG). Einem Grundeigentümer, der in der fraglichen Gemeinde nicht stimmberechtigt ist, kommt nach der gesetzlichen Ordnung allerdings ausser dem Anspruch auf Über- prüfung von Reservezonen nach Massgabe von § 65 Abs. 4 PBG kein Planungsan- spruch zu. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Umteilung des rekurrentischen Grund- stückes von der Freihaltezone in eine Bauzone nicht Gegenstand des ange- fochtenen Beschlusses ist. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten.

Palavras-chave

zoning planappeal admissibilityplanning revisionreserve zonefreihalte zonehearing procedurenon-entry

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Questão jurídica principal

Whether the appeal could challenge the re-zoning of the appellant's parcel from the Freihaltezone into a building zone.

Decisão extraída

No. The challenged municipal decision concerned only the partial reallocation of reserve-zone land to building zones and did not extend to Freihaltezone parcels.

Fundamentação extraída

The proposal was prepared to implement the government council's instructions to reduce reserve zones and zone 3 hectares of housing land. The appellant's parcel had already been assigned to the Freihaltezone in the 1985 planning decision, which remained uncontested. In a partial revision limited to reserve-zone land, the re-zoning of Freihaltezone land could not be raised on appeal.

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