Nachpayment clause in legal aid upheld; appeal dismissed

VB.2016.00478Tribunal Administrativo / Divisão 429 de ago. de 2016Dismissed

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The Administrative Court of Zurich dealt with a father's challenge to the district council's cost ruling in a school-class assignment matter. He objected mainly to the clause requiring repayment of legal-aid costs once his financial situation improved and also attacked the amount of the costs. The court held that it had no jurisdiction over unrelated complaints and that the repayment condition was lawful under the VRG and the constitutional minimum guarantee. It further found the costs to be within the statutory tariff and not excessive. The appeal was dismissed, the request for legal aid in the appeal was refused, and appellate costs of CHF 560 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

§ 16 Abs. 4 VRG; Nachzahlungspflicht bei unentgeltlicher Rechtspflege; Art. 29 Abs. 3 BV; die verfassungsrechtliche Minimalgarantie begründet keinen Anspruch auf definitive Kostenbefreiung, sondern erlaubt die Nachforderung einstweilen übernommener Kosten, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der begünstigten Partei hinreichend verbessert haben. Die Nachzahlungspflicht ist als gesetzliche Nebenfolge zulässig und kann mit einer Verjährungsfrist versehen werden. Den Kostenbehörden steht bei der Bemessung der Gebühren ein weiter Ermessensspielraum zu; das Gericht greift nur bei rechtsverletzender Ermessensausübung ein (vgl. insb. consid. 3.2 f.).

Texto completo

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

VB.2016.00478

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. August 2016

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Schulpflege B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Klasseneinteilung ,

hat sich ergeben:

I.

Die Schulpflege B sowie die Schulleitung der Schuleinheit C teilten D mit Verfügungen vom 3. Juni 2016 der Klasse 01 in der Schuleinheit C zu.

II.

Dagegen rekurrierte A, der Vater von D, am 4. August 2016 und ersuchte in diesem Rahmen sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Der Bezirksrat E wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. August 2016 ab, auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 878.- A, nahm sie jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse und hielt sinngemäss die Verpflichtung von A zur Nachzahlung fest, sobald dieser dazu in der Lage sei, wobei der Anspruch des Kantons nach zehn Jahren verjähre.

III.

A führte am 20./22. August 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, der Rekursentscheid sei insofern aufzuheben, als er zur allfälligen Nachzahlung verpflichtet werde. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten des Rekursverfahrens bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Soweit der Beschwerdeführer sich mit seiner Beschwerde gegen die Nebenfolgen im vorinstanzlichen Rekursentscheid betreffend Schul- und Klasseneinteilung wendet, ist das Verwaltungsgericht dafür nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht hingegen für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen betreffend Besucherparkplätze an seinem Wohnort, doppeltes Bürgerrecht und Publikation der Fotografien von Verwaltungsangestellten. Darauf lässt sich deshalb nicht eintreten.

Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er für zehn Jahre zur Nachzahlung der zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Verfahrenskosten verpflichtet wurde, falls er dazu in der Lage sein sollte.

3.2 Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem im Rekursverfahren unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Grundsatz auferlegt hat.

Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) sowie § 16 Abs. 1 VRG hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht als aussichtslos erscheint. Aus der verfassungsrechtlichen Mindestgarantie ergibt sich indes kein Anspruch auf definitive Befreiung von den Kosten; einstweilen übernommene Beträge können deshalb nachgefordert werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der betroffenen Person ausreichend verbessert hat (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2 mit Hinweisen). In diesem Sinn bestimmt § 16 Abs. 4 VRG, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Dass die Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einer Nachzahlungspflicht verband, die unter der Bedingung steht, dass die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers sich verbessert habe, ist demnach nicht zu beanstanden.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann sinngemäss die Höhe der ihm auferlegten Verfahrenskosten.

Den Behörden steht bei der Festlegung der Kostenhöhe in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zu (VGr, 18. November 2010, VB.2010.00450, E. 3.1), wo das Verwaltungsgericht nur eingreifen darf, sofern das Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt wurde (vgl. § 50 Abs. 2 VRG).

Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO, LS 682) betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Staatsgebühr von Fr. 700.- liegt innerhalb dieses Rahmens und erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und des mit ihrer Erledigung verbundenen vorinstanzlichen Aufwands auch nicht als willkürlich hoch oder anderweitig rechtsverletzend.

An Schreibgebühren werden nach § 7 Abs. 1 lit. a und lit. b GebührenO für die erste Ausfertigung Fr. 15.- pro Seite und für weitere Ausfertigungen Fr. 3.- pro kopierte Seite verrechnet. Angesichts von insgesamt gut achteinhalb Seiten Entscheidbegründung, die dreifach ausgefertigt werden mussten (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 GebührenO), ist die dem Beschwerdeführer auferlegte Schreibgebühr von Fr. 168.- nicht als überhöht zu beanstanden.

Schliesslich ist auch die dem Beschwerdeführer auferlegte Portogebühr von insgesamt Fr. 10.- nicht zu beanstanden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2 Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sind, dass er auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist dieses Gesuch wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (vgl. hierzu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

  3. Mitteilung an…

Palavras-chave

school assignmentlegal aidrepayment obligationcourt costsjurisdictionappeal admissibilitycost tarifffinancial capacity

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Questão jurídica principal

Whether the appeal could be heard insofar as it concerned unrelated grievances about parking spaces, citizenship, and publication of photos.

Decisão extraída

Those grievances fell outside the court's jurisdiction and were not examined.

Fundamentação extraída

The court's competence extended only to the cost consequences of the school-class assignment decision, not to unrelated complaints.

Questão jurídica principal

Whether the district council could condition legal aid on repayment once the appellant's finances improved, with a ten-year limitation period.

Decisão extraída

Yes. Legal aid does not confer a definitive exemption from costs; repayment may be required once the person can pay.

Fundamentação extraída

Under the VRG and the constitutional minimum guarantee, temporarily assumed costs may be reclaimed if financial circumstances improve; the ten-year limitation is expressly provided by law.

Questão jurídica principal

Whether the amount of the costs awarded below was excessive.

Decisão extraída

No. The court found the amount within the statutory fee range and not arbitrary or otherwise unlawful.

Fundamentação extraída

The authorities enjoy wide discretion in fixing costs, and the challenged amounts for the decision fee, copying fee, and postage were all within the applicable tariff.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to legal aid for the appeal before the Administrative Court.

Decisão extraída

No, because the appeal was manifestly hopeless.

Fundamentação extraída

Given the lack of merit of the appeal, the legal-aid request for the appellate proceedings had to be refused.

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