Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2015.00010
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2.1 C,
2.2 D,
- E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende ,
gegen
- G GmbH,
vertreten durch RA H,
- Planungs- und Baukommission Richterswil,
vertreten durch RA I,
- Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen ,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2014 erteilte die
Planungs- und Baukommission der Gemeinde Richterswil der G GmbH die
Bewilligung für den Abbruch eines Zweifamilien- und den Neubau eines
Neunfamilienhauses auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 an der J-Strasse 03
in Richterswil. Gleichzeitig wurde der G GmbH die gewässer- und lärmschutzrechtliche
Bewilligung der Baudirektion vom 3. April 2014 eröffnet.
II.
Dagegen rekurrierten am 12. Juni 2014 A und B, C und
D sowie E an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies ihr
Rechtsmittel mit Entscheid vom 20. November 2014 ab.
III.
Am 9. Januar 2015 führten A und B, C und D sowie E Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:
"1. Der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und damit seien die mit Beschluss der
Planungs- und Baukommission Richterswil vom 14. Mai 2014 sowie Verfügung
der Baudirektion Kanton Zürich vom 3. April 2014 bewilligten baulichen Massnahmen
zu verweigern;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer
von 8 % zugunsten der Beschwerdeführenden."
Am 20. Januar 2015 reichte das Baurekursgericht eine
Vernehmlassung ein, worin es die Abweisung der Beschwerde unter den üblichen
Kostenfolgen beantragte. Die Baudirektion bzw. das Tiefbauamt des Kantons
Zürich beantragten, die Gemeinde Richterswil anzuweisen, über eine allfällige
Bewilligung der Wärmepumpe und Anordnung der erforderlichen
Lärmschutzmassnahmen im Sinn der Bewilligungsvorgaben der kantonalen Baudirektion
vom 3. April 2014 gesondert zu verfügen. Die G GmbH beantragte in
ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A und B, C und D sowie E .
Die Planungs- und Baukommission Richterswil liess sich am 5. März 2015 mit
dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten von A und B, C und D sowie E vernehmen. Am 20. März 2015 teilten A
und B, C und D sowie E dem Verwaltungsgericht mit, sie verzichteten auf eine
Replik. Die Planungs- und Baukommission Richterswil gab in ihrer Vernehmlassung
vom 17. April 2015 bekannt, sie halte an den in ihrer Beschwerdeantwort
gemachten Anträgen und Ausführungen fest. Eine weitere Eingabe der G GmbH
datiert vom 20. April 2015.
Die Kammer erwägt:
1.
Die beiden Bauparzellen
Kat.-Nrn. 01 und 02 liegen in der zweigeschossigen Wohnzone W2 gemäss
der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Richterswil. Die Bauherrschaft möchte das
vorbestehende Zweifamilienhaus abbrechen und durch ein Gebäude mit insgesamt
neun Wohnungen ersetzen. Das Bauvorhaben soll dabei über die Strassenparzelle
Kat.-Nr. 04 K-Weg erschlossen werden.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, das Bauprojekt sei ungenügend
erschlossen. Eine Realisierung des Bauprojekts hätte zur Folge, dass die
Wegparzelle K-Weg inskünftig der Erschliessung von 15 Wohneinheiten dienen
würde. Nach den Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (ZN) müsse in einem
solchen Fall die Erschliessung mittels einer mindestens 4,6 Meter breiten
Zufahrtsstrasse erfolgen. Vorliegend sei der K-Weg bloss 4 Meter breit,
weshalb er bloss als Zufahrtsweg zu qualifizieren sei. Ein solcher Zufahrtsweg
erlaube nach den Zugangsnormalien eine Erschliessung von maximal 10 und nicht
wie geplant 15 Wohneinheiten. Eine Überschreitung der Zugangsnormalien um
50 % könne nicht mehr als bloss geringfügige Missachtung der technischen
Anforderungen an Zufahrten hingenommen werden.
2.2 Bei der
genügenden Erschliessung einer Parzelle handelt es sich um eine Grundanforderung,
welcher alle Bauvorhaben zu genügen haben. Erschlossen ist ein Grundstück unter
anderem dann, wenn es für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich
ist (§ 236 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 [PBG]). Genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine
der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt
für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237
Abs. 1 Satz 1 PBG). Gestützt auf § 360 Abs. 1 in
Verbindung mit § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG erliess der Regierungsrat
die Zugangsnormalien, in deren Anhang er die technischen Anforderungen
umschrieb, denen ein Zugang zu genügen hat. Je nachdem, ob ein Gebiet dicht
überbaut und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen ist oder nicht,
gelten dabei weniger strenge Anforderungen an die Zufahrten. Wie die Vorinstanz
zu Recht festgehalten hat, mangelt es vorliegend an einer guten Erschliessung
mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Entsprechend gelten vorliegend die strengeren
Basisanforderungen der Zugangsnormalien. Sollen bis zu 10 Wohneinheiten
erschlossen werden, so ist hierfür ein sogenannter Zufahrtsweg mit einer Breite
von mindestens 3,60 Metern (3,00 Meter zuzüglich zwei Bankette à
0,3 Meter) erforderlich. Als nächstgrössere Zugangsart führen die
Zugangsnormalien die Zufahrtsstrasse an. Ab einer Breite von mindestens
4,60 Metern (4,00 Meter zuzüglich zweier Bankette à 0,3 Meter)
können mit ihr bis zu 30 Wohneinheiten erschlossen werden. Wie sich mithilfe
der Funktion "Distanzen messen" des GIS-Browsers bestimmen lässt, ist
die Parzelle K-Weg mindestens 4,20 Meter breit ist (vgl. www.gis-zh.ch).
Entgegen der Beschwerde trifft es somit nicht zu, dass die Vorinstanz
diesbezüglich falsche tatsächliche Feststellungen getroffen hat. Mit einer
Breite von 4,20 Metern unterschreitet der K-Weg das Mindestmass von
4,60 Metern wie es für eine Zufahrtsstrasse zur Erschliessung von 11 bis
30 Wohneinheiten erforderlich wäre. Zu prüfen ist somit, ob die Baubewilligung
gleichwohl erteilt werden kann.
2.3 Von
Normalien soll nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden (§ 360
Abs. 3 PBG). Gemäss § 11 Abs. 1 ZN können im Einzelfall
geringere Anforderungen an die Zufahrt gestellt werden, wenn dies aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse unerlässlich erscheint. Bei der Beurteilung der Frage,
ob ein Abweichen von den Normalien zulässig ist oder nicht, hat sich die
Bewilligungsbehörde neben den in § 11 ZN exemplarisch umschriebenen
Tatbeständen vor allem an § 237 Abs. 2 Satz 1 PBG zu
orientieren: Nach dieser Bestimmung müssen Zufahrten für jedermann
verkehrssicher sein. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit ist
insbesondere der Strassenausbaustandard, das Verkehrsaufkommen (Zubringer- und
Durchgangsverkehr) sowie die Übersichtlichkeit der Streckenführung zu
berücksichtigen.
2.4 Der K-Weg
ist eine ungefähr 70 Meter lange Sackgasse, an deren Ende sich ein Wendeplatz
befindet. Im Unterschied zu Durchgangsstrassen ist das Verkehrsaufkommen auf
solchen Stichstrassen gering. Sie werden ausschliesslich von den Bewohnerinnen
und Bewohnern der angrenzenden Parzellen genutzt. Demgegenüber werden sie nicht
auch noch von Drittpersonen befahren, welche über sie an einen anderen Ort gelangen
möchten. Wird eine Strasse von Dritten überhaupt nicht oder bloss selten
benutzt, so muss diesem Umstand im Rahmen der Verkehrssicherheitsüberlegungen
gemäss § 237 Abs. 2 Satz 1 PBG Rechnung getragen werden. Der K-Weg
verläuft geradlinig und ist an sämtlichen Stellen leicht überschaubar. Anders
als bei einer kurvigen oder stark abschüssigen Strasse besteht deshalb kein
Bedürfnis nach Ausweichstellen oder einer gut ausgebauten Strasse. Zudem
beschränkt sich der aus dem Bauvorhaben resultierende Mehrverkehr auf den vordersten
Wegabschnitt. Mit Blick auf die Verkehrssicherheit fällt somit nur unwesentlich
ins Gewicht, dass der K-Weg das nach den Zugangsnormalien erforderliche Mass
von 4,6 Metern um 0,4 Meter unterschreitet. Der Vollständigkeit
halber ist schliesslich auf folgenden Umstand hinzuweisen: Am 1. August 2015
treten die revidierten Zugangsnormalien in Kraft. § 11
lit. f nZN sieht inskünftig vor, dass bei einer Siedlungsentwicklung
nach innen in bereits überwiegend überbautem Siedlungsgebiet geringere Anforderungen
an die Zufahrt gestellt werden können; vorbehalten bleiben lediglich die
Notzufahrt und die Verkehrssicherheit. Die beiden Bauparzellen liegen in einem
weitgehend überbauten Quartier. Damit ist es auch mit Blick auf das Gebot der
haushälterischen Bodennutzung nicht zu beanstanden, wenn vorliegend weniger
strenge Anforderungen an den Ausbaustandard des Zugangs gestellt werden.
3.
3.1 Weiter
machen die Beschwerdeführenden geltend, der Neubau habe gemäss § 265
Abs. 1 PBG einen Strassenabstand von mindestens 6 Metern
einzuhalten. Der K-Weg sei nämlich aufgrund seiner Erschliessungsfunktion als
Zufahrtsstrasse und nicht bloss als Zufahrtsweg einzustufen. Zwar sei es
zulässig, Strassen in einzelne Abschnitte zu unterteilen, wie dies die
Vorinstanz tue. Eine derartige Unterteilung habe jedoch in eigenständige Abschnitte
zu erfolgen, welche die verkehrstechnischen Anforderungen je einzeln erfüllten.
Solche Zäsuren seien namentlich bei Abzweigungen anzusetzen, in deren weiterem
Verlauf beide Strassenzweige den Anforderungen der Zugangsnormalien je für sich
erfüllten. Vorliegend lasse sich eine solche zulässige Unterteilung der
Strassenparzelle nicht vornehmen.
3.2 Fehlen
Baulinien für öffentliche und private Strassen und Plätze sowie für öffentliche
Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben oberirdische Gebäude
einen Abstand von 6 Metern gegenüber Strassen und Plätzen und von
3,5 Metern gegenüber Wegen einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung
keine anderen Abstände vorschreiben (§ 265 Abs. 1 PBG). Der
Strassenabstand von 6 Metern gilt gegenüber jenen Anlagen, denen mindestens
die Funktion einer sogenannten Zufahrtsstrasse zukommt. Nach den Zugangsnormalien
sind das all diejenigen Strassen, die mehr als 10 respektive 30 Wohneinheiten
erschliessen. Demgegenüber muss der Wegabstand bloss 3,5 Meter betragen,
wenn die Verkehrsfläche lediglich die Funktion eines sogenannten Zufahrtsweges
wahrnimmt, mithin nicht mehr als 10 respektive 30 Wohneinheiten
erschliessen soll (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 828 f.). Dabei
ist es zulässig, eine Verkehrsfläche in einzelne funktionelle Abschnitte zu unterteilen
(vgl. § 7 Abs. 1 ZN).
3.3 Die
Vorinstanz unterteilte den K-Weg in zwei funktionale Einheiten: Einen vorderen
Abschnitt von der Einmündung in die J-Strasse bis und mit der
Tiefgaragenzufahrt und den Aussenparkplätzen der streitbetroffenen Liegenschaft
sowie einen hinteren Abschnitt von den Aussenparkplätzen bis hin zum Wendeplatz
der Stichstrasse. Der K-Weg misst von der Einmündung J-Strasse (Anfang) bis zum
Kehrplatz (Ende) rund 70 Meter. Bereits nach 13 Metern zweigt die
rund 5 Meter breite Zufahrt vom K-Weg zur Unterniveaugarage des
projektierten Mehrfamilienhauses ab. Der motorisierte Verkehr zum Gebäude
konzentriert sich somit primär auf die ersten 18 Meter des Weges.
Demgegenüber sind die restlichen 52 Meter des Weges vom Erschliessungsverkehr
nur am Rand tangiert. Bei dieser verkehrstechnischen Ausgangslage erscheint es
sachgerecht, lediglich die ersten 18 Meter der Sackgasse als Strasse, den
ganzen Rest hingegen als Weg im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG zu
behandeln. Das projektierte Gebäude liegt im hinteren zweiten Abschnitt und
beachtet damit den erforderlichen Wegabstand von 3,5 Metern.
4.
4.1 Weiter
machen die Beschwerdeführenden geltend, die Bauherrschaft habe eine unzulässige
Interpolation des gewachsenen Grundstückterrains vorgenommen. So errechne die
Bauherrschaft ein Nord-Süd-Gefälle, das mit der Realität nicht zu vereinbaren
sei. Interpoliere man entlang der existierenden Höhenkurven, so ergebe sich
dabei, dass die Gebäudeecke tiefer als 521 Meter über Meer liegen müsse,
also mindestens einen Meter tiefer als die von der Bauherrschaft behaupteten
522 Meter über Meer. Als Folge der falschen Interpolation überschreite das
projektierte Gebäude die zulässige Gebäudehöhe.
4.2 Die zulässige Gebäudehöhe wird von der
jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunterliegenden
gewachsenen Boden gemessen (§ 280 Abs. 1 PBG). Als gewachsener
Boden gilt dabei der bei der Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des
Bodens (§ 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni
1977). Wird zur Erstellung eines neuen Gebäudes ein
bestehendes abgerissen, entstehen regelmässig Gruben und Senken, wo sich zuvor
Untergeschosse, Garagen und dergleichen befunden haben. Würde man für die
Beurteilung des Neubaus auf diesen tatsächlichen Bodenverlauf abstellen, ergäbe
sich eine unnatürliche und die Neuüberbauung des Grundstücks erheblich
erschwerende Terrainsituation. Gleiches gilt bei Abgrabungen für Garagenzufahrten,
Kellerabgänge etc. Lehre und Rechtsprechung begegnen diesem Problem, indem sie
die Fläche innerhalb des Grundrisses von bestehenden Bauten und Anlagen
allgemein nicht als gewachsenen Boden im Sinn von § 5 Abs. 1 ABV
betrachten, sondern mittels Interpolation fiktiv auffüllen. Dabei kann
innerhalb von abzubrechenden Gebäuden der Bodenverlauf entlang der Fassaden als
Referenz dienen (VGr, 6. April 2011, VB.2010.00704, E. 5.4.1 = BEZ
2011 Nr. 36; vgl. auch Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 908; Felix Huber, Der
gewachsene Boden, PBG aktuell 4/2002, S. 7).
4.3 Gerade bei
komplexen topographischen Verhältnissen bestehen regelmässig keine sicheren
Erkenntnisse über den Verlauf der Höhenkurven. Ebenso wenig existiert eine allgemeine
anerkannte und damit verbindliche Interpolationsmethode. Vielmehr müssen mehr
oder weniger genaue Annahmen über die dreidimensionale Ausgestaltung des Geländes
getroffen werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass es nicht eine einzig
richtige, sondern bloss eine Bandbreite zulässiger Interpolationen geben kann.
Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus; demgegenüber
darf es die Frage der Angemessenheit abgesehen von hier nicht einschlägigen
Ausnahmefällen nicht überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 VRG).
Als Folge dieser eingeschränkten Kognition greift das Verwaltungsgericht in
eine Interpolation bloss dann ein, wenn diese unvertretbar ist.
4.4 Nach
unbestrittener Darstellung der Bauherrschaft ist der Nordostfassade des Abbruchobjekts
eine Stützmauer vorgelagert. Dadurch entstand vor dieser Gebäudefassade ein
terrassierter Bereich, der 522 Meter über Meer liegt. Eine derartige an
die Fassade angrenzende Fläche gilt nach dem oben Gesagten als Teil des
gewachsenen Bodens. Entsprechend durfte die Bauherrschaft die Höhenlinie der
Terrasse quer durch das Abbruchobjekt hindurch bis zu dem Punkt interpolieren,
bei welchem die Höhenkurve ebenfalls 522 Meter über Meer beträgt. Eine solche
Interpolation ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Dies wiederum hat
zur Folge, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird. Ob
allenfalls weitere Interpolationsmethoden denkbar sind, die im Ergebnis zu einem
anderen Resultat führen würden, kann offenbleiben: Das Verwaltungsgericht
greift in eine Interpolation wie gesehen bloss dann ein, wenn diese nicht vertretbar
ist.
5.
Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die
Baubewilligungsbehörde hätte die geplante Wärmepumpe lärmschutzrechtlich
überprüfen müssen. Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte am 12. Februar
2015, die lokale Baubehörde anzuweisen, über die Bewilligung der Wärmepumpe und
Anordnung der erforderlichen Lärmschutzmassnahmen im Sinne der Vorgaben nach
Ziff. IV./1. lit. j der kantonalen Bewilligung vom 3. April 2014 gesondert
zu verfügen. Die Bauherrschaft teilte am 20. April 2015, sie schliesse sich diesem
Antrag an. In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass bis anhin eine
Überprüfung der Wärmepumpe durch die lokale Baubehörde stattgefunden hat. Damit
ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als eine eigenständige
lärmschutzrechtliche Überprüfung der Wärmepumpe verlangt wird.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Bezug auf die
lärmschutzrechtliche Überprüfung der Wärmepumpe gutzuheissen. Da es sich
hierbei bloss um einen untergeordneten Punkt handelt, sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden 1–3 unter solidarischer Haftung zu
je 3/10 und den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zu je 1/20 aufzuerlegen. Das Kostendispositiv des Rekursentscheids ist ebenfalls
entsprechend anzupassen: Die Kosten des Rekursverfahrens sind den
Beschwerdeführenden 1–3 unter solidarischer Haftung zu je 3/10 und den Beschwerdegegnerinnen 1
und 2 zu je 1/20 aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht den
Beschwerdeführenden nicht zu. Hingegen ist eine leicht reduzierte
Parteientschädigung der privaten Beschwerdegegnerin zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 f. VRG). Als angemessen für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 3'600.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer). Die lokale Baubehörde hat in der vorliegenden Konstellation,
wo sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (VGr, 27. März 2013, VB.2012.00571,
E. 11; 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
- Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin 2 wird angewiesen,
über die Bewilligung der Wärmepumpe und Anordnung der erforderlichen
Lärmschutzmassnahmen im Sinn der Vorgaben nach Ziff. IV./1. lit. j
der Bewilligung der kantonalen Baudirektion vom 3. April 2014 gesondert zu
verfügen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 8'190.-- Total der Kosten.
- Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von
Fr. 8'190.- werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden 1–3
zu je 3/10 sowie den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zu je 1/20 auferlegt.
Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 6'700.-
werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden 1–3 zu je 3/10 sowie
den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zu je 1/20 auferlegt.
-
Die
Beschwerdeführenden 1–3 werden solidarisch verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin 1 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von je Fr. 1'200.- (insgesamt Fr. 3'600.-), zuzüglich
Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …