Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2015.00003
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. April 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde D, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Alimentenbevorschussung,
hat
sich ergeben:
I.
Die Sozialbehörde D gewährte A mit Entscheiden vom 29. Januar
2013 und 5. Mai 2014 Alimentenbevorschussung für den Sohn C (geboren 2007)
in Höhe von Fr. 936.- bzw. ab 1. Februar 2014 Fr. 429.95 monatlich. Mit
Beschluss der Sozial- und Gesundheitsbehörde D vom 14. Juli 2014 (bzw.
entsprechendem Entscheid der Sozialbehörde D vom 23. Juli 2014) wurde die
Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge ab 1. Dezember 2013 eingestellt und A
zur Rückerstattung der von Dezember 2013 bis Juni 2014 zu viel bevorschusster
Alimente in Höhe von total Fr. 609.95 verpflichtet.
II.
Dagegen rekurrierte A am 7. August 2014 beim
Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozial- und
Gesundheitsbehörde D vom 14. Juli 2014. Mit Beschluss vom 12. Dezember
2014 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 6. Januar 2015
ans Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats C vom
12. Dezember 2014 und der Entscheid der Gemeinde D vom 23. Juli 2014
(entsprechend dem Beschluss der Sozial- und Gesundheitsbehörde D vom 14. Juli
2014) seien aufzuheben, da kein Grund für eine Einstellung der
Unterhaltsbevorschussung bestehe und damit eine Rückerstattung zu viel
bevorschusster Alimente gegenstandslos sei.
Der Bezirksrat C beantragte am 14. Januar 2015 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Gemeinde D liess sich nicht
vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des Streitwerts in Höhe von Fr. 609.95 ist die
Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Indem die
Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz verwende als Grundlage für den
Beschluss eine tatsachenwidrige Aktennotiz, welche ihr nicht zur Verfügung gestellt
worden sei, macht sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend.
2.2 Das
Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör dar (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV]). Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin
gewährt. Die Behörden sind nicht verpflichtet, die Akten den
Einsichtsberechtigten von Amtes wegen auszuhändigen oder zuzustellen.
Gegebenenfalls müssen sie sie jedoch über das Vorhandensein bestimmter Aktenstücke
informieren. Um das Akteneinsichtsrecht faktisch nicht zu vereiteln, besteht insofern
eine Orientierungspflicht der Behörden, als die Verfahrensbeteiligten nicht mit
dem Beizug bzw. Vorhandensein bestimmter Aktenstücke rechnen mussten (Alain
Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8
N. 2, 8, 16). Holt ein Mitglied einer Behörde bei einem Sachverständigen
telefonisch eine Auskunft ein, so kommt dieser Beweischarakter zu. Die auf
einer Aktennotiz festzuhaltende Auskunft muss den Parteien zur Wahrung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör zugestellt werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 7 N. 75).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und
setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung
zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich,
ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss
der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung
ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2).
2.3 Aus den
vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, dass die am 17. November 2014
verfasste Aktennotiz der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- oder Stellungnahme
zugestellt worden wäre. Die Vorinstanz hatte sich aufgrund der Stellungnahme
der Beschwerdeführerin vom 30. September 2014 zu einem Telefonat mit der
Gemeindeschreiberin der Beschwerdegegnerin veranlasst gesehen. Diese
telefonische Abklärung ist in die Erwägungen bezüglich der Mitteilung der Beschwerdeführerin
betreffend ihren Umzug eingeflossen und führte die Vorinstanz zur Schlussfolgerung,
es stehe Aussage gegen Aussage, weswegen die Beweislast die Beschwerdeführerin
treffe. Da die im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführerin jedoch keine
Gelegenheit hatte, vor der Entscheidfällung dazu Stellung zu nehmen, noch
überhaupt mit einer solchen Aktennotiz rechnen musste, wurde ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
Die Beschwerdeführerin konnte
sich im vorliegenden Verfahren jedoch diesbezüglich frei äussern und hätte auch
ihr Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen können. Eine Rückweisung an die
Vorinstanz aufgrund der Gehörsverletzung würde zudem aller Voraussicht nach einen
formalistischen Leerlauf bedeuten und damit im Widerspruch zum Interesse der
Beschwerdeführerin an einer raschen Erledigung der Sache selbst stehen (vgl. Griffel,
Kommentar VRG, § 8 N. 38). Letztere ersuchte denn auch nicht um
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Aus ihren Beschwerdeanträgen geht vielmehr hervor, dass ihr
an einem materiellen Entscheid bezüglich der Frage des Wohnsitzes ihres Kindes
gelegen ist.
3.
3.1 Kinder und
Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden Rechtstitel
festgelegten Unterhaltsbeiträge durch die Wohnsitzgemeinde (§ 23
Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [KJHG]).
Die gesuchstellende Person hat die nötigen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht
eingetreten wird bzw. die Leistungen eingestellt werden. Auch hat sie der
Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können,
unverzüglich mitzuteilen (§§ 2 und 3 der Verordnung über die
Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge vom 21. November 2012
[AKV]). Der unterhaltspflichtige Elternteil ist zur Rückerstattung
bevorschusster Unterhaltsbeiträge verpflichtet. Zu Unrecht ausgerichtete
Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert (§ 27
Abs. 1 und 2 KJHG).
Da die Bevorschussung durch die Wohnsitzgemeinde erfolgt,
ist der Wohnsitz des Kindes zu bestimmen. Als Wohnsitzgemeinde gilt diejenige
Gemeinde, in der die in diesem Gesetz genannte Person gemäss Art. 23–26
des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) ihren Wohnsitz hat
(§ 4 KJHG). Nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als
Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn
die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils,
unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein
Aufenthaltsort als Wohnsitz. Das subsidiäre Kriterium des Aufenthaltsorts kommt
zur Anwendung, wenn beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge und des
Obhutsrechts sind, jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Andere übrige
Fälle im Sinn dieser Bestimmung liegen vor, wenn beiden Eltern als Inhaber der
elterlichen Sorge ohne gemeinsamen Wohnsitz die Obhutsberechtigung entzogen
wurde; wenn die elterliche Sorge durch Entzug, Tod etc. dahinfällt; wenn dem
Kind noch kein Beistand gegeben wurde; oder wenn der Inhaber der elterlichen
Sorge unbekannten Wohnsitzes ist (Daniel Staehelin in: Honsell/Vogt/Geiser,
Basler Kommentar ZGB I, 5. A, Basel 2014, Art. 25 N. 9). Befindet
sich das Kind übereinstimmend mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ZGB unter der
elterlichen Sorge nur eines Elternteils, gilt als Wohnsitz des Kindes der
Wohnsitz des Elternteils, der die elterliche Sorge innehat, ungeachtet dessen,
ob dieser das Obhutsrecht ausübt oder nicht (BGE 133 III 305 E. 3.3.2 =
Pra 96 (2007) Nr. 116).
3.2 Vom
zivilrechtlichen Wohnsitz ist das polizeiliche Domizil abzugrenzen, gemäss welchem
entweder Niederlassung oder Aufenthalt vorliegen (vgl. § 32 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926 [GG]). Von diesem zu unterscheiden
sind nicht nur der zivilrechtliche Wohnsitz, sondern auch Spezialwohnsitze wie
beispielsweise das Steuerdomizil, der politische Wohnsitz,
Sozialleistungswohnsitz und andere mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (vgl.
Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung
und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff.). Der Entscheid über das
polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der Niederlassung kein administratives
Hindernis entgegensteht, und die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die
Frage nach der Bestimmung der Spezialwohnsitze nicht (Spühler, S. 341). Der
Schriftenempfangsschein dient als Meldebestätigung.
3.3 Im Falle der
Beweislosigkeit fällt ein Entscheid zulasten derjenigen Partei aus, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Dieser in Art. 8 ZGB
statuierte allgemeine Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (BGr, 10. Mai
2006, 2A.669/2005, E. 3.5.2).
3.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in
Art. 5 Abs. 3 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankert, der
sich an Behörden wie an Private richtet. Der Vertrauensschutz als Teilbereich
bildet nach Art. 9 BV ein verfassungsmässiges Recht. Der Vertrauensschutz bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes.
Es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein, von welcher der Adressat
Kenntnis hat, und es wird das Fehlen der Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der
Vertrauensgrundlage vorausgesetzt. In der Regel kann Vertrauensschutz nur
geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat,
die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Zuletzt hat eine
Interessensabwägung zwischen dem Interesse am Vertrauensschutz und
entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu erfolgen (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc.
2010, N. 627 ff.).
4.
4.1 Unbestrittenermassen
verlegte die Beschwerdeführerin, welche alleinige Inhaberin der elterlichen
Sorge über ihr Kind ist, ihren Wohnsitz am 13. November 2013 von D nach C.
Unbestritten ist weiter auch der materielle Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Alimentenbevorschussung im Sinn von § 23 Abs. 1 KJHG. Streitig ist
vorliegend einzig die Wohnsitzgemeinde als Anknüpfungspunkt für die
Zuständigkeit.
4.2 Die
Vorinstanz erwog, dass der Wohnsitz des Kindes mit dem Wechsel des Wohnsitzes
durch die Beschwerdeführerin ebenfalls geändert habe. Die Obhut der Grosseltern
über das Kind vermöge gemäss Praxis keinen Ausnahmefall von Art. 25
Abs. 1 ZGB zu begründen, wonach am Aufenthalt anzuknüpfen wäre. Da es für
die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes zudem unerheblich sei, wo die
Person angemeldet oder wo die Schriften hinterlegt seien, sei festzustellen,
dass per 13. November 2013 C als Wohnsitzgemeinde im Sinn von § 23
Abs. 1 KJHG gegolten habe. Da die Beschwerdeführerin die Kenntnis der
Beschwerdegegnerin betreffend des Umzugs nicht rechtsgenügend nachzuweisen
vermocht habe, sei davon auszugehen, dieser sei nicht angezeigt worden. Demzufolge
sei die Pflicht zur Erteilung von Auskunft über Veränderungen der Verhältnisse
(§ 3 AKV) verletzt worden.
4.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Einwohnerkontrolle D habe am
13. November 2013 einen auf ihr Kind lautenden Schriftenempfangsschein
ausgestellt, auf welchem "für schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz
in D" stehe, weshalb vom Wohnsitz des Kindes beim Grossvater in D
auszugehen sei. Da die Gemeinde einen Wohnsitz in D bestätigt habe, erübrigten
sich rechtliche Erwägungen darüber, ob es richtig gewesen wäre, einen eigenen
Wohnsitz des Kindes anzunehmen. Die Beschwerdegegnerin verstosse damit gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben. Da zudem der Wohnsitz des Kindes nicht
geändert habe, sei auch keine Meldung über Veränderungen der Verhältnisse
notwendig gewesen, womit auch keine Pflicht habe verletzt werden können. Die Beschwerdegegnerin
habe zudem von ihrem Umzug gewusst, da ihr der Schriftenempfangsschein für
ihren Sohn an ihre neue Adresse zugestellt worden sei.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Schriftenempfangsschein, der
mit "Wohnsitz in D" bezeichnet ist, vermuten lässt, der Wohnsitz des
Kindes befinde sich in D. Da jedoch die Beschwerdeführerin die alleinige
elterliche Sorge innehat und ihr Wohnsitz in C war, bleibt kein Raum für die
Begründung eines anderen Wohnsitzes des Kindes im Sinn der "übrigen
Fälle" gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ZGB. Dies gilt im vorliegenden
Fall auch ungeachtet dessen, dass das Kind sich seit dem 13. November 2013
in der Obhut der Grosseltern befindet. Nur mit der Ausstellung eines
Schriftenempfangsscheins wird zudem ohnehin kein zivilrechtlicher Wohnsitz
begründet. Dessen Ausstellung erfolgte mit Hinblick auf die Adressänderung des
Kindes innerhalb von D.
Selbst wenn die Ausstellung des Schriftenempfangsscheines
einen Wohnsitz des Kindes begründet hätte bzw. dieser unverändert in D
geblieben wäre, wäre der Wegzug der Beschwerdeführerin als Inhaberin der
elterlichen Sorge eine Änderung der Verhältnisse gewesen, welche der
Sozialbehörde mitzuteilen gewesen wäre.
Die von der Beschwerdeführerin dargelegte Auffassung,
wonach am Aufenthaltsort des Kindes anzuknüpfen wäre, entspricht zwar auch
einer Minderheitsmeinung in der Lehre (Martin Stettler in: Schweizerisches
Privatrecht, Band III/2, Das Kindesrecht, Basel/Frankfurt a. M. 1992,
S. 491 f.). Diese Auffassung bezieht sich jedoch nur auf behördlich
beschlossene Fremdplatzierungen und wird vom Bundesgericht ohnehin nicht
geteilt, da sie dem ausdrücklichen Entscheid des Gesetzgebers widerspreche und
weder im Gesetz noch in den Materialen eine Stütze finde (BGE 133 III 305
E. 3.3.5 = Pra 96 (2007) Nr. 116).
5.2 Die
Behauptung der Beschwerdeführerin, die Gemeinde habe über ihren Umzug Bescheid
gewusst, lässt sich gemäss den Akten nur darauf stützen, dass die Gemeindeverwaltung,
konkret die Einwohnerkontrolle, ihr das Schreiben vom 13. November 2013,
mit welchem der Schriftenempfangsschein für das Kind übermittelt wurde, an
deren neue Adresse in C zustellte. Somit musste die neue Adresse zumindest der
Sachbearbeiterin der Einwohnerkontrolle zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen
sein. Dass sich die Gemeindeschreiberin bei der telefonischen Nachfrage durch
die Vorinstanz nicht an einen mitgeteilten Umzug zu erinnern vermochte, spricht
dafür, dass die Behörde hiervon keine schriftliche Notiz vorgenommen hatte. Da
auch die Beschwerdeführerin nichts dergleichen vorlegen kann, trägt sie die Folgen
der Beweislosigkeit.
5.3 Des
Weiteren ist die Gemeindeorganisation zu berücksichtigen, sodass die Sozialbehörde
nicht über jeden der Einwohnerkontrolle gemeldeten Vorgang auch automatisch
Kenntnis erlangt. Zudem führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin
habe "die Alimentenhilfe" nicht über den Umzug informiert. Des
Weiteren schrieb die Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Jugend und
Berufsberatung, der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2014 auf deren
schriftliche Nachfrage nach dem Verbleib der Alimentenbevorschussung, dass sie
soeben erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in D, sondern seit
13. November 2013 in C wohne. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die
Information über den Umzug nicht – bzw. zumindest nicht schriftlich – bis zur zuständigen
Stelle für die Alimentenbevorschussung gelangt ist. Die Beschwerdeführerin
macht denn auch gar nicht geltend, die Sozialbehörde über diese Veränderung in
ihren Verhältnissen informiert zu haben.
Die Beschwerdeführerin wurde zudem von der Sozialbehörde
erstmals mit Entscheid betreffend der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
vom 23. September 2013 und sodann mit dem Entscheid über deren Anpassung
vom 5. Mai 2014 auf ihre Pflicht, jede Änderung der Verhältnisse zu
melden, aufmerksam gemacht. Sie wurde weiter darauf hingewiesen, dass die verspätete
Meldung von Änderungen zur Folge hat, dass zu viel bezogene Leistungen
zurückerstattet werden müssen. Somit konnte es nicht genügen, den Wohnsitzwechsel
nur der Einwohnerkontrolle, nicht aber auch der Sozialbehörde, wenn auch der
gleichen Gemeinde, mitzuteilen. Ein widersprüchliches Verhalten der Gemeinde
lässt sich folglich nicht erkennen.
Da die Beschwerdeführerin ihren Umzug der
Einwohnerkontrolle mitteilte, ist anzunehmen, dass sie davon ausging, der ihr
angezeigten Meldepflicht über veränderte Verhältnisse Genüge getan zu haben,
weshalb ihr in dieser Hinsicht nichts vorzuwerfen ist, zumal sich bei der
Beschwerdegegnerin als eher kleinere Gemeinde sowohl die Gemeindeverwaltung als
auch die Sozialbehörde im gleichen Gebäude befinden und somit für einen Bürger
die Kompetenzaufteilung zwischen den Behörden nicht sofort augenfällig sein
muss. Auch wenn der Beschwerdeführerin somit kein Verschulden zur Last gelegt
werden könnte, so erfolgte die strittige Alimentenbevorschussung dennoch zu Unrecht
(§ 27 Abs. 2 KJHG). Anders als das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni
1981 (SHG) unterscheidet das KJHG ausserdem nicht zwischen unrechtmässigen oder
rechtmässigen Bezug.
5.4 Selbst
wenn die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz erfüllt wären, können sich
Private nicht darauf berufen, falls ein überwiegendes öffentliches Interesse
entgegensteht (Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 665). Bei
der Interessenabwägung im Einzelfall ist zudem zwischen
dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und
dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz andererseits
abzuwägen. Da die Meldepflicht veränderter Verhältnisse der Beschwerdeführerin
explizit mitgeteilt worden war und mit Blick auf die Rechtsgleichheit
(Art. 8 Abs. 1 BV), läge ein überwiegendes öffentliches Interesse an
der richtigen Rechtsanwendung vor.
5.5 Demgemäss
ist die Alimentenbevorschussung im Zeitraum von Dezember 2013 bis Juni 2014 von
der Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogen worden und untersteht der
Rückerstattungspflicht gemäss § 27 Abs. 2 KJHG. Der vorinstanzliche
Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 VRG), und die
Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wären die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Wenn die
Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip unbillig erscheint, besteht für
die Entscheidbehörde ein gewisser Spielraum, um bei besonderen Umständen die
Prozesskosten nach Ermessen, d. h. nach
Billigkeitserwägungen, zu verlegen. Dabei besteht auch die Möglichkeit der
Kostenauflage an die Vorinstanz (Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 63 f.). Aufgrund der rechtlichen Gehörsverletzung durch die Vorinstanz
sowie der von der Beschwerdegegnerin verursachten, für einen Laien zur falschen
Annahme führenden Situation betreffend den Schriftenempfangsschein,
rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtskosten der Vorinstanz und den
Parteien zu je einem Drittel aufzuerlegen.
Eine Parteientschädigung ist der
Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und der
Vorinstanz zu je einem Drittel auferlegt.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …