Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00731
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA Z,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. Der
1968 geborene kubanische Staatsangehörige A reiste am 27. Dezember 1998 in
die Schweiz ein und heiratete am 23. März 1999 die in der Schweiz
niedergelassene Chilenin B, die er im Februar 1998 in Kuba kennen gelernt
hatte. Daraufhin erhielt er eine Aufenthalts- und am 18. März 2004 die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Im November 2000 ging aus
dieser Ehe der Sohn C hervor. Am 29. November 2004 erhielten B und C das
Schweizer Bürgerrecht.
B. A wurde
wiederholt straffällig: Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft E vom
20. Oktober 2004 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der
Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei
Monaten und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt, unter Ansetzung einer
Probezeit von drei Jahren. Aufgrund dieser Verurteilung wurde A mit
rechtskräftiger Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom
17. November 2004 fremdenpolizeilich verwarnt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 5. März 2008
wurde er der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen
und unter Einbezug des widerrufenen bedingten Vollzugs der am 20. Oktober
2004 ausgesprochenen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Im Umfang von 18 Monaten wurde der Vollzug bei einer Probezeit von
drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt, der Rest wurde vollzogen.
C. Mit
Verfügung vom 21. Juli 2008 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, er habe das schweizerische
Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.
Der Widerruf wurde mit letztinstanzlichem Entscheid 2C_515/2009 des
Bundesgerichts vom 27. Januar 2010 rechtskräftig.
D. A
machte in der Folge Vollzugshindernisse gegen seine Wegweisung geltend, da er
als Auswanderer nach kubanischem Recht nicht mehr zur ständigen Wohnsitznahme
in seiner kubanischen Heimat berechtigt sei. Seine vorläufige Aufnahme wurde
jedoch am 23. Dezember 2013 letztinstanzlich durch Urteil C-6436/2010 des
Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt. Demgemäss könne die Unmöglichkeit einer freiwilligen
Rückkehr nicht als erstellt erachtet werden, solange bei der heimatlichen
Auslandvertretung kein Antrag auf Genehmigung der definitiven Rückkehr nach
Kuba gestellt worden sei. A werde sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht um
einen positiven Ausgang dieses Verfahrens zu bemühen haben, ansonsten auch
zukünftig nicht von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden könne. Soweit A geltend mache, dass der Wegweisungsvollzug sein Recht
auf Familienleben und das Recht seines Sohnes auf beide Elternteile verletze
und infolge Zeitablaufs eine neue Abwägung der öffentlichen und privaten
Interessen fordere, stehe ihm die Stellung eines neuen Gesuchs um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung bei den kantonalen Behörden frei.
E. In der
Folge stellte der Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und machte geltend, sich bei der
kubanischen Botschaft in Bern erfolglos um ein Gesuchsformular für die definitive
Wiedereinreise nach Kuba bemüht zu haben, weshalb ein solches durch das
Migrationsamt auf dem Amtsweg zu besorgen sei.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und trat
auf das Gesuch, ein Gesuchsformular für die definitive Wiedereinreise von A auf
dem Amtsweg einzuholen, nicht ein.
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom
21. November 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2014
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, eventualiter sei das Gesuchsformular zur Wiedereinreise zwecks erneuter Wohnsitznahme in Kuba bei der kubanischen
Botschaft auf dem Amtsweg einzuholen. Im Weiteren verlangte er die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung.
Da sich aus den Akten Hinweise auf ein laufendes
ausländerrechtliches Strafverfahren, insbesondere einem
Stellenantritt ohne Bewilligung im Kanton D, ergaben, wurde A mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2015 und unter
Verweis auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, innert
Frist zum aktuellen Stand des genannten Strafverfahrens Stellung zu nehmen und dem Verwaltungsgericht hierzu einen
aktuellen Auszug aus dem Strafregister einzureichen. A
reichte sodann innert Frist am 26. Februar 2015 (Datum Poststempel) eine
Stellungnahme und einen aktuellen Privatauszug aus dem schweizerischen
Strafregister vom 13. Februar 2015 ein. Demnach wurde der Beschwerdeführer
mit Strafbefehl vom 23. Januar 2015 der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. c des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
(AuG) für schuldig befunden, hat hiergegen jedoch mit Eingabe vom
3. Februar 2015 Einsprache erhoben, womit der Entscheid bislang noch nicht
in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das in der Sache des
Beschwerdeführenden ergangene Urteil des Bundesgerichts (2C_515/2009) vom 27. Januar 2010 ist aufgrund der
reformatorischen Natur der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]) und der
damit verbundenen Devolutivwirkung (BGE 138 II 169 E. 3.3) an die Stelle
der Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. Juli 2008 getreten und
wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Damit steht
rechtskräftig fest, dass die Niederlassungsbewilligung, welche der
Beschwerdeführer gehabt hatte, zu Recht widerrufen worden ist. Dieser Entscheid
könnte einzig durch Revision des bundesgerichtlichen Urteils aufgehoben werden
(Art. 121 ff. BGG).
1.2 Auch wenn damit über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers
bereits rechtskräftig entschieden worden ist, kann dieser grundsätzlich
jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere,
rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um
eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die
dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Entgegen
der vorinstanzlichen Erwägungen handelt es sich dabei nicht um ein
Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein Gesuch um Erteilung einer neuen
Bewilligung (vgl. BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3). Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht
dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die
Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues
Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage
oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGr,
9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3; BGE 136 II
177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1).
2.
2.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt für die
Wiedererteilung eines wegen Straffälligkeit entzogenen Aufenthaltsrechts ausdrücklich die Bewährung im Ausland nach der Ergreifung und
Durchsetzung von Entfernungsmassnahmen (BGr,
5. Dezember 2011, 2C_964/2010, E. 3.3; BGr, 20. Oktober
2009, 2C_36/2009, E. 3.2). Einem klaglosen
Verhalten während einem illegalen oder prekären Aufenthalt in der Schweiz trotz
rechtskräftigem Wegweisungsentscheid kommt
grundsätzlich nicht dieselbe Bedeutung zu. Ansonsten
könnte der betroffene Ausländer allein dadurch neue Fakten schaffen, dass er
den Vollzug seiner Wegweisung verzögert. Auch aus
verfahrensökonomischer Sicht erscheint es nicht sinnvoll, wenn der Vollzug von
rechtskräftigen Wegweisungen mit der Stellung von neuen Gesuchen zufolge Zeitablaufs immer wieder infrage
gestellt und hinausgezögert werden könnte. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 137 II 1
E. 4.3) spricht zudem bereits dem prekären Aufenthalt während der
Hängigkeit von Rechtsmittelverfahren die
integrationsfördernde Wirkung ab. Dies muss umso mehr gelten, wenn die
Rechtslage höchstrichterlich bereits geklärt und die Wegweisung lediglich noch
nicht vollzogen werden konnte (vgl. VGr, 4. Juni
2014, VB.2014.00230, E. 4.3).
Selbst eine vorläufige Aufnahme im Sinn von
Art. 83 Abs. 1 AuG wegen (dauerhaften) Vollzugshindernissen
ist in der Regel ausgeschlossen, wenn Ausschlussgründe
im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen. Solche liegen insbesondere
vor, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde (lit. a), erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
(lit. b) oder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs durch ihr eigenes
Verhalten verursacht hat (lit. c). Wenn aber das Verhalten des betroffenen
Ausländers bereits einer vorläufigen Aufnahme entgegensteht, muss ihm vor
Wegweisungsvollzug erst Recht die (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
versagt bleiben.
2.2 Für die demnach grundsätzlich nach dem Wegweisungsvollzug im Ausland
zu leistende Bewährungszeit ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung an die Regelhöchstdauer des
Einreiseverbots von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG
anzuknüpfen: Hat sich der Betroffene während dieser Zeit im Ausland bewährt,
ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug aufgrund der
neuen Sach- (und gegebenenfalls Rechts-)Lage umfassend
zu prüfen (vgl. auch BGr, 24. Mai 2013,
2C_1170/2012, E. 3.4.1 und 3.5.2 sowie 2. April 2013, 2C_487/2012,
E. 5.1)
2.3 Eine frühere Überprüfung kommt in Betracht, wenn
die Fernhaltemassnahme von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt ist oder sich
die Rechts- oder Sachlage derart ändert, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in
Betracht fällt (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3.4.2, auch zum
Folgenden). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn ein potenziell
anspruchsbegründender Tatbestand eintritt. Die Migrationsbehörde ist diesfalls
gehalten, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbots auf ein Gesuch um
Neuregelung des Aufenthalts einzutreten und dieses materiell zu prüfen (vgl.
BGr, 2. April 2013, 2C_487/2012, E. 4.6 mit Hinweis auf BGE 136 II
177 E. 2.2.1). Dadurch wird auch dem verfassungsrechtlich garantierten
Anspruch auf Neubeurteilung Rechnung getragen, wie er sich
nach Lehre und Rechtsprechung (unter anderem) bei wesentlicher Änderung der
Verhältnisse aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergibt (vgl. in Bezug auf
den Anspruch auf Wiedererwägung einer Verfügung BGr, 2. Februar 2010,
2C_490/2009, E. 2.1; BGE 124 II 1 E. 3a; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1833;
vgl. zum Ganzen auch VGr, 10. Juli 2014, VB.2014.00060, E. 3.4).
3.
3.1 Wie bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte,
hat sich der Beschwerdeführer aufgrund des nach wie vor ausstehenden
Wegweisungsvollzugs noch nicht fünf Jahre im Ausland bzw. seiner Heimat
bewährt. Ein Anspruch auf Neubeurteilung wäre demnach
nur zu bejahen, wenn sich die Rechts- oder Sachlage wesentlich geändert hätte,
insbesondere ein neuer, potenziell anspruchsbegründender
Tatbestand eingetreten wäre. Nur falls er den ausstehenden Vollzug
seiner Wegweisung nicht zu vertreten hätte, könnte ausnahmsweise auch eine
Neuüberprüfung infolge blossen Zeitablaufs angezeigt sein.
3.2 In tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer nichts vor,
was nicht bereits anlässlich seines Bewilligungswiderrufs geprüft werden konnte.
Dass er in der Zwischenzeit nach eigenem Bekunden nicht erneut zu Klagen Anlass
gegeben hat und seine Beziehung zu seinem Sohn und seiner Ehefrau weiterpflegt,
stellt keine relevante neue Tatsache dar.
Ein klagloses Verhalten des
Beschwerdeführers ist zudem insofern infrage zu
stellen, als dass dieser offenbar trotz Entzugs seiner
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung weiter einer Erwerbstätigkeit nachging
und sich demnach der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinn
von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG schuldig gemacht haben könnte. Da
ein diesbezüglicher Strafbefehl vom 23. Januar 2015 noch nicht in
Rechtskraft erwachsen ist und der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Einvernahme vom 10. September 2014 lediglich den objektiven Tatbestand eingestanden
hat, kann hierauf aber nicht abgestützt werden.
Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren
basierte der in der Beschwerdeschrift aufgeführte Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2013 (C-2493/2012) auf einer
völlig neuen Ausgangslage: So war der dort
betroffene und trotz eines früheren Entzugs
seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verbliebene Ausländer inzwischen mit einer eingebürgerten Schweizerin verheiratet, mit
welcher er ein gemeinsames (Schweizer) Kind hatte. Bei solch wesentlichen Verhältnisänderungen ist aber auf Ersuchen in jedem
Fall eine (neue) Prüfung des Aufenthalts vorzunehmen. Eine
vergleichbare Verhältnisänderung ist vom Beschwerdeführer nicht substanziiert
geltend gemacht worden.
3.3 Dass die
Gerichtspraxis in einzelnen Fällen trotz schwerer Delinquenz eines straffällig
gewordenen Ausländers von einer Bewilligungsverweigerung oder einem
Bewilligungswiderruf absah, begründet keine neue Rechtslage, welche eine neue
Prüfung im vorliegenden Verfahren rechtfertigen würde. Ohnehin sind die hierfür
vom Beschwerdeführer aufgeführten Vergleichsfälle (BVGr, 28. Mai 2013,
C-2854/2011; BGE 136 I 285; BVGr, 7. Oktober 2013, C-2493/2012; EGMR,
8. Juli 2014, M.P.E.V. and Others, 3910/13) nur bedingt mit der
vorliegenden Konstellation vergleichbar und weichen überwiegend bereits
hinsichtlich der Schwere und Art der zum Widerruf oder zur Bewilligungsverweigerung
führenden Delikte erheblich von der Delinquenz des Beschwerdeführers ab.
Auch wenn das Bundesgericht angekündigt hat, bei der
Wegweisung straffälliger Ausländer verstärkt dem Kindswohl Rechnung tragen zu
wollen (BGE 136 I 285 E. 5.2), ist hierin keine grundsätzliche
Rechtsprechungsänderung auszumachen, welche eine Neubeurteilung der
vorliegenden Sachlage rechtfertigen würde. Ebenso ist in der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) kein
fundamentaler Richtungswechsel festzustellen, welcher eine rechtliche
Neubeurteilung des hier zu beurteilenden Falles aufdrängen würde. Insbesondere
stellt auch der in der Beschwerdeschrift zitierten Fall Udeh (EGMR,
16. April 2013, 12020/09) kein neuer Grundsatzentscheid, sondern lediglich
ein spezifischer Anwendungsfall der bisherigen EGMR-Praxis dar (BGr,
21. Oktober 2013, 2C_360/2013. E. 2.5).
Zudem handelt es sich beim schweren Betäubungsmitteldelikt
des Beschwerdeführers, welches zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
geführt hat, um eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten,
die nach dem Verfassungsgeber dazu führen sollen, dass der entsprechende Täter
aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Die
entsprechende Interessensabwägung mit dem Recht auf Privat- und Familienleben
hätte deshalb im Lichte der neuen Verfassungsbestimmung aus heutiger Sicht eher
noch restriktiver zu erfolgen (BGE 139 I 31 2.3.2).
Weiter ist zu beachten, dass das Bundesgericht noch mit
Urteil vom 27. Januar 2010 (5C_515/2009) den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung angesichts der schweren Straffälligkeit des
Beschwerdeführers für berechtigt hielt. Wenn die Straffälligkeit des Beschwerdeführers
damals sogar den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zu rechtfertigen
vermochte, müsste die Interessenabwägung heute erst recht zuungunsten des Beschwerdeführers
ausfallen, wo sich lediglich die Frage stellt, ob ihm trotz seiner Delinquenz
eine Aufenthaltsbewilligung neu zu erteilen ist.
Damit liegt auch in rechtlicher Hinsicht keine wesentlich
veränderte Ausgangslage vor, welche eine Neubeurteilung des Aufenthaltsrechts
erheischen würde.
3.4 Mangels wesentlich veränderter Rechts- oder Sachlage ist der
Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers damit grundsätzlich nicht neu zu
überprüfen. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vollzugshindernisse
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern:
3.4.1 Kubanische Emigranten verlieren nach kubanischem Recht bei längerer Heimatabwesenheit
grundsätzlich das Recht auf eine definitive Rückkehr und Wohnsitznahme in Kuba.
Die kubanischen Behörden können jedoch aufgrund einer Fall-zu-Fall-Praxis die
Rückkehr auf formelles Gesuch hin erlauben. Diese Fall-zu-Fall-Praxis existiert
bereits seit geraumer Zeit (vgl. die Hinweise in BGr, 8. Januar 2013,
2C_13/2012, E. 4.4.1 mit Verweis auf eine entsprechende Stellungnahme des
BFM vom 13. Juli 2011 sowie in BGr, 4. Dezember 2014, 2C_248/2014,
E. 3.4.1; Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom
16. Februar 2009 und 15. Dezember 2011, www.osar.ch), wurde aber mit
einer Gesetzesreform per 14. Januar 2013 weiter gelockert.
3.4.2 Die Betroffenen trifft dabei nach bundesgerichtlicher Praxis eine
weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. auch Art. 90 AuG). Insbesondere
müssen diese ein entsprechendes formelles Gesuch bei der kubanischen Botschaft
einreichen, sich aktiv um einen positiven Ausgang des heimatlichen
Rückkehrverfahrens bemühen und die kantonalen Behörden hierüber mittels
entsprechender Belege umfassend informieren. Wird dieser Mitwirkungspflicht
nicht bzw. ungenügend nachgekommen, hat die Rückkehrunmöglichkeit als nicht
erwiesen zu gelten und ein Bewilligungsanspruch entfällt (vgl. BGr,
8. Januar 2013, 2C_13/2012, E. 4.4.2; VGr, 14. Mai 2014,
VB.2014.00109, E. 4.3.1).
3.4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich um seine Rückkehr nach Kuba bemüht
zu haben. Ihm sei jedoch von der kubanischen Botschaft in Bern die Aushändigung
des Gesuchsformulars für die Wiedereinreise nach Kuba verweigert worden, da
praxisgemäss nur alte und kranke Menschen von der Fall-zu-Fall-Praxis
profitieren könnten.
3.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Dezember 2013
(C-6436/2010) bereits verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich
nicht zureichend um eine definitive Rückkehr nach Kuba bemüht und damit seine
Mitwirkungspflicht verletzt hat. Auch danach hat der Beschwerdeführer keinen
formellen Antrag auf Rückkehr gestellt. In dieser Zeitspanne sollte es ihm
entgegen seinen Ausführungen möglich gewesen sein, ein formelles Gesuch bei der
kubanischen Botschaft einzureichen. Da es sich um eine Fall-zu-Fall-Praxis der
kubanischen Behörden handelt, reicht der Hinweis auf generelle
Rückkehrhindernisse nicht aus. Die vom Beschwerdeführer eingereichte
Bestätigung der kubanischen Botschaft vom 21. Januar 2014 bezieht sich
nicht auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers, sondern enthält nur
allgemeine Erwägungen zu den Voraussetzungen einer Rückkehrbewilligung (vgl.
BVGr, 23. Dezember 2013, C-6436/2010, E. 5.3.3; vgl. auch die analoge
Konstellation in BGr, 8. Januar 2013, 2C_13/2012, E. 4.4.2; vgl.
ferner auch VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00201, E. 3.3). Die Behauptung
des Beschwerdeführers, wonach ihm bereits die Aushändigung des Gesuchsformulars
für die Wiedereinreise nach Kuba verweigert worden wäre und praxisgemäss nur
alte und kranke Menschen von der Fall-zu-Fall-Praxis profitieren könnten, ist
hingegen unbelegt geblieben und ergibt sich auch nicht aus dem kubanischen
Gesetzeswortlaut.
3.4.5 Zulasten des Beschwerdeführers hat damit eine Rückkehrunmöglichkeit nach
Kuba weiterhin als nicht erwiesen zu gelten. Der Beschwerdeführer hat die
Verzögerung seiner Wegweisung vielmehr weiterhin seiner mangelnden Mitwirkung
zuzuschreiben, weshalb das Gesuchsformular zur Wiedereinreise nach Kuba auch
nicht auf dem Amtsweg einzuholen und der entsprechende Eventualantrag
abzuweisen ist.
Da ihm damit nicht einmal die
vorläufige Aufnahme zu gestatten ist, ist ihm erst recht keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Besondere Verhältnisse, welche trotz
fehlender fünfjähriger Bewährung im Ausland eine Neubeurteilung seines Gesuchs
erfordern würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr verdient das
vollzugsverzögernde Verhalten des Beschwerdeführers gerade keinen Schutz.
3.5 Auf die in der Beschwerde beantragte
Zeugenbefragung der Ehefrau des Beschwerdeführers
kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden: So kann es vorliegend nicht mehr darum
gehen, ob der Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau und
dem gemeinsamen Kind weiterhin eine intakte Familienbeziehung unterhält.
Vielmehr ist entscheidend, ob sich die (familiären) Verhältnisse inzwischen
derart geändert haben, dass die vom Bundesgericht am 27. Januar 2010
(2C_515/2009) zu seinen Ungunsten ausgefallene Interessenabwägung zwischenzeitlich
überholt erscheint und ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht. Derartiges wird
nicht substanziiert geltend gemacht, vielmehr mussten die Familienangehörigen
des Beschwerdeführers spätestens seit dem genannten Bundesgerichtentscheid
davon ausgehen, ihr Familienleben nur noch in Kuba oder auf Distanz leben zu
können. Insofern erscheint auch irrelevant, dass dem gemeinsamen Sohn eine
Rückkehr aufgrund seines Alters heute noch schwerer zuzumuten ist als zum
Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Es kann offenbleiben,
ob das Migrationsamt unter den gegebenen Umständen überhaupt auf das Gesuch vom
27. Januar 2014 hätte materiell eintreten müssen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …